Bisher benötigen Sie als EU-Bürger für die Einreise nach Großbritannien einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und Sie müssen auch durch die Grenzkontrolle, weil Großbritannien bisher zwar noch Mitglied der EU, aber nicht Mitglied des Schengener Abkommens ist.
Ob EU-Bürger nach einem harten Brexit ein Visum für Großbritannien benötigen werden, ist noch unklar. Die EU-Kommission hat der britischen Regierung vorgeschlagen, dass britische Bürger bis zu 90 Tagen ohne Visum in die EU reisen dürfen – wenn dasselbe umgekehrt auch für EU-Bürger in Großbritannien gilt. Eine Antwort steht aus. Auch ob man in Zukunft einen Reisepass brauchen wird, ist noch unklar.
Erkundigen Sie sich vor dem Antritt Ihrer Reise darüber, wie der Grenzübertritt geregelt ist und welche Dokumente Sie brauchen. Ein Anlaufpunkt dafür ist das Auswärtige Amt.
Die Europäische Krankenversicherungskarte wird in Großbritannien nach einem Austritt aus der EU nicht mehr gültig sein. Bitte prüfen Sie vor der Reise die Bedingungen für die Erstattung von Kosten für medizinische Notfälle in Nicht-EU-Ländern bei Ihrer Krankenversicherung.
Eine Auslandsreisekrankenversicherung sollten Sie für Reisen grundsätzlich immer haben – die springt außerhalb der EU ein, wenn Sie krank werden. Außerdem übernimmt sie bei Reisen in alle Länder – egal ob EU oder nicht – weitere Kosten, für die eine Krankenkasse nicht einsteht (z.B. Rücktransport). Tarife und Kosten hat die Stiftung Warentest verglichen.
Sobald Großbritannien kein EU-Land mehr ist und es keine eigene Regelung für den Warenverkehr gibt, werden an der Grenze Zölle fällig. Was Sie noch ohne Kosten mitnehmen dürfen oder wie teuer im Ausland gekaufte Waren an der Grenze werden, kommt darauf an – unter anderem, um welche Waren es sich handelt und welche Mengen Sie mitnehmen.
Mit dem Schiff und Flugzeug z.B. wären dann viele Waren im Wert von 430 Euro zollfrei, mit dem Auto nur 300 Euro. Spezielle Warengrenzen gäbe es auch bei Tabak und Alkohol.
Nach derzeitigem Stand sollte es im Flugbetrieb nicht zu größeren Störungen kommen. Die EU hat Notfallmaßnahmen vorbereitet, die dann greifen, wenn es zu einem No-Deal-Brexit kommt, und die dafür sorgen, dass Flugzeuge nicht am Boden bleiben müssen. Eine Garantie dafür, dass ausnahmslos alle Flüge abheben können, ist das jedoch nicht. Erkundigen Sie sich vor Abflug bei Ihrer Airline.
Wenn Sie Flüge mit einer EU-Fluglinie von oder nach Großbritannien gebucht haben, kommen Sie auch nach einem möglichen Brexit automatisch in den Genuss aller EU-Fluggastrechte. Das gilt auch für britische Fluglinien, wenn Sie in der EU abheben. Die einzige Ausnahme ist: Fliegen Sie mit einer britischen Fluggesellschaft (z.B. British Airways) und startet der Flug in Großbritannien, gelten für Sie nach einem harten Brexit nur die britischen Fluggastrechte. Die sind mit den EU-Regeln zunächst identisch – Großbritannien kann sie für die Zukunft aber verändern.
Große Verspätungen, die Annullierung eines Fluges oder Nichtbeförderung zum Zielflughafen sind immer ein großer Ärger – Sie stehen aber auch nach einem harten Brexit vermutlich erst einmal nicht schlechter da als bisher.
Auch für den Zugverkehr hat die EU Notfallpläne ausgearbeitet, damit der Zugverkehr zwischen der EU und Großbritannien nach einem harten Brexit nicht eingestellt werden muss. Eine Garantie dafür, dass ausnahmslos alle Züge fahren können, ist das jedoch nicht. Erkundigen Sie sich vor Abreise bei Ihrem Bahnunternehmen.
Auf dem Abschnitt Ihrer Reise, der durch EU-Länder führt, sind Sie bei Verspätungen und Zugausfällen durch die EU-Rechte für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr geschützt. Die britischen Fahrgastrechte schützen Sie während Ihrer Reise durch Großbritannien.
Beispiel: Sie haben ein Eurostar-Ticket von Amsterdam nach London gebucht. Falls Ihr Zug ausfällt, können Sie für den Reiseabschnitt in der EU eine Ausgleichszahlung gemäß den EU-Fahrgastrechten erhalten. Für den restlichen Teil Ihrer Reise können Sie einen Ausgleich nach den britischen Fahrgastrechten verlangen. Das gilt umgekehrt genauso für Reisen von Großbritannien in die EU. Am besten verlangen Sie bei der Bahngesellschaft eine Rückerstattung der Ticketkosten.
Bei Bahnreisen innerhalb von Großbritannien kommen ausschließlich die britischen Fahrgastrechte zur Anwendung – auch dann, wenn Sie das Ticket in der EU gekauft haben.
Notfallpläne der EU sollen dafür sorgen, dass EU-Busunternehmen auch nach einem Austritt ohne Abkommen weiterhin nach/in Großbritannien fahren können. Eine Garantie dafür, dass ausnahmslos alle Busverbindungen durchgeführt werden, ist das jedoch nicht. Erkundigen Sie sich vor Abreise bei Ihrem Busunternehmen.
Auf dem Abschnitt Ihrer Reise, der durch EU-Länder verläuft, schützen Sie bei Verspätungen und Ausfällen die EU-Fahrgastrechte. Für den Reiseabschnitt in Großbritannien gelten die entsprechenden britischen Rechte. Diese Rechte sind vorerst mit denen der EU identisch, können zukünftig aber von den EU-Fahrgastrechten abweichen.
Als Reisender ist Ihr Führerschein in Großbritannien gültig. Klären Sie mit Ihrer Versicherung vor der Fahrt, ob Ihre Police eine Fahrt nach Großbritannien abdeckt und ob Sie einen Versicherungsnachweis mit sich führen müssen, zum Beispiel die Grüne Versicherungskarte.
Wer mit der Fähre übersetzt, den schützen die EU-Fahrgastrechte, wenn die Verbindung von einem EU-Hafen nach Großbritannien verspätet ist oder ausfällt, und wenn Sie anders herum mit einer EU-Fährgesellschaft von Großbritannien zu einer EU-Destination reisen. Ansonsten ist es wie bei den Flügen: Falls Sie mit einer britischen Gesellschaft fahren und von einem britischen Hafen starten, gilt der Schutz durch die britischen Fahrgastrechte. Diese Rechte sind vorerst mit denen der EU identisch, können zukünftig aber von den EU-Fahrgastrechten abweichen.
Wenn Probleme auftreten, z.B. falls das Hotel Konkurs anmeldet, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten, falls Sie die Pauschalreise über eine Reiseagentur mit Sitz in der EU gebucht haben. Das ändert sich auch mit einem Brexit nicht.
Anders sieht es in einem Spezialfall aus: Falls Sie Ihre Pauschalreise bei einem britischen Reiseveranstalter buchen, der Sie nicht direkt als Zielgruppe anspricht (d.h. es gibt beispielsweise keine Werbung oder Website in Ihrer Sprache), sind Sie nicht durch EU-Rechte geschützt. Dann müssen Sie gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abschließen.
Telefonieren, SMS und im Internet surfen – all das darf seit Mitte 2017 in der EU nicht mehr kosten als daheim. Mit dem Brexit droht das für Großbritannien zu kippen. Ihr Mobilfunkanbieter könnte für die Handynutzung dort dann wieder Aufpreise verlangen.
Welche Anbieter im Falle eines harten Brexits ab dem 29. März wieder Aufschläge kassieren, ist unklar. Unser Tipp: Erkundigen Sie sich kurz vor der Reise. Schalten Sie im Zweifel die Übertragung von mobilen Daten aus und nutzen Sie das Handy möglichst wenig zum Telefonieren, für SMS und mobiles Internet ohne WLan-Verbindung.
Unter Umständen werden Sie keinen oder nur eingeschränkten Zugriff auf Ihre Inhalte bei Onlinediensten wie Spotify, Netflix oder Kindle haben, wenn Sie nach Großbritannien reisen.
Es sollten keine zusätzlichen Kosten anfallen, da Großbritannien weiterhin ebenso wie die EU Gebührenaufschläge für die Nutzung von Kreditkarten verbieten wird. Prüfen Sie sicherheitshalber die von Ihrer Bank bereitgestellten Informationen zu Zahlungsbedingungen im Ausland und bezahlen Sie stets in der Landeswährung – auch wenn Ihnen die Sofortumrechnung vor Ort angeboten wird. Dann ist der Wechselkurs schlechter als derjenige, den Ihnen Ihre Kreditkartenfirma anbietet.
Wenn das Pfund gegenüber dem Euro im Wert fällt – was bei einem Brexit nicht unwahrscheinlich ist – könnte der Urlaub in Großbritannien sogar günstiger werden. Was Sie noch nicht vorab gezahlt haben, unterläge dann plötzlich einem für Sie günstigeren Wechselkurs. Soll ein Hotel z.B. 500 Pfund kosten, zahlen Sie dafür nach aktuellem Wechselkurs etwa 580 Euro. Ändert sich der Wert des Pfunds, sind Verschiebungen um etliche Euro möglich.
Bei den Wechselkursen ist ein Brexit-Risiko aber vermutlich bereits eingepreist. Große Sprünge sind damit kaum zu erwarten, aber denkbar.
In die Kosten eines Auslandsurlaubs spielen auch andere Faktoren hinein. So könnten die Preise für bestimmte Lebensmittel in Großbritannien nach einem harten Brexit zeitweise schwanken.
Was Sie bei Online-Einkäufen bedenken sollten
Wenn Sie im Internet bei einem Verkäufer aus Großbritannien einkaufen, sollten Sie jetzt Folgendes bedenken:
Haben Sie Werbung für dieses Produkt in Ihrem Land gesehen? Ist die Website in Ihrer Sprache verfügbar? Ist klar erkennbar, dass der Verkäufer aus Großbritannien mit Ihnen Geschäfte tätigen möchte?
- Wenn ja, gelten für Sie diverse EU-Verbraucherschutzrechte: Sie können zum Beispiel das gekaufte Produkt binnen 14 Tagen zurückgeben und haben Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Sie genießen weiterhin Anspruch auf mindestens zwei Jahre Gewährleistung auf Ihr Produkt. Und Sie sind gegen unlautere Geschäftspraktiken wie zum Beispiel Werbung mit falschen Preisen geschützt.
- Falls der britische Verkäufer sich mit seinen Geschäftstätigkeiten dagegen nicht aktiv an Sie richtet, empfehlen wir einen Blick in die Vertragsbedingungen. Gelten für die Transaktion die EU-Verbraucherschutzrechte, die britischen Verbraucherschutzrechte oder die Gesetze eines anderen Landes?
Falls Sie Fragen oder Bedenken haben, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden.
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