Möblierungszuschlag nicht geregelt
Bei möbliertem Wohnraum besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Dies resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Er muss aufgrund dessen auch nicht gesondert ausgewiesen werden. Über diesen Weg können dann hohe Mieten verlangt werden.
Beschränkung der Höhe des Zuschlags
Um dies zukünftig zu vermeiden, will der Bundesrat den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und die zulässige Höhe definieren. Vermieterinnen und Vermieter sollen so verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen.
Mehr Mieterschutz bei Kurzzeitverträgen
Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit einer angespannten Wohnraumsituation befindet, sollen sich Vermieterinnen und Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.
Über die Bundesregierung in den Bundestag
Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.
Plenarsitzung des Bundesrates am 16.06.2023
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