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Der CIS-Hebelplan

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Einige User haben uns gefragt warum wir nich nicht über den CIS Hebelplan berichtet haben, vorallem im Zusammenhang mit dem Thema „LV Ankauf“.Angeblich hat CIS über seinen Vertrieb Carpediem mittlerweile 10.000 Verträge angekauft.Wir stehen dem Verkauf von Lebensversicherungen immer noch sehr kritisch gegenüber.

Unser Misttrauen steigt immer dann, wenn der Kunde dann das aus der Lebensversicherung entnommene Geld in ein Produkt investiert was wir ganz klar dem grauen Kapitalmarkt zuordnen.Den CIS Hebelplan sehen wir sogar als äusserst Wagnisreich an. Das Internet ist ja voll von Meinungen und Hinweisen zu diesem Produkt.Zusätzlich sollte man wissen das die Zeitschrift „Der Freie Berater“ eng mit dem Vertrieb Carpediem verknüpft ist.Wir haben sogar gehört, das viele Berater von Carpediem die Zeitschrift mit zum Kunden nehmen und diese bewusst dort als Argument pro CIS-Hebelplan eisnetzen.Wir finden sowas moralisch zweifelhaft.Nun gut.Heir kann man zumindest nicht sagen „denn sie wissen nicht was sie tun“.

Wenn viele Berater das Produkt verkaufen, dann müssen sie auch von dem Produkt überzeugt sein, auch das muss man ja einmal anmerken.Nun kennen wir Herrn Shahin persönlich, wissen um seine Fähigkeiten Menschen an sich zu binden und vor allem zu motivieren. Seinen Maklerpool fanden wir damals besser, wie heute seinen Strukturvertrieb, aber er hat halt gemerkt er kann aus seiner Haut nicht heraus.

Aufpassen bei solchen Produkten müssen immer die Berater.
Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Gesellschaftsbeteiligung von seinem Anlageberater, bzw. -vermittler unvollständig oder fehlerhaft über deren allgemeine oder konkrete Besonderheiten und Risiken aufgeklärt oder beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, steht ihm unter Umständen gegenüber diesem, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder vermittlungsunternehmen ein im Ergebnis auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz zu.

Ein solcher Aufklärungs- oder Beratungsfehler liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich einen mehr oder weniger spekulativen Charakter aufweist.

Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen „Kapitalanlage“ kein Freibrief für den Anlageberater oder Anlagevermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Im übrigen kommt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder -vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er im Zweifel auch darüber seinen Kunden ausdrücklich zu informieren (BGH aaO).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Beteiligungen hat der Bundesgerichtshof desweiteren auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

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