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Der Finanzplatz Liechtenstein ist ab jetzt in großer Gefahr, man hat viel Vertrauen verloren

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Was für ein Standpunkt der Liechtensteiner Finanzmarktaufsicht – untragbar! Da waren wir baff, als wir das heutige Statement der Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein gelesen haben, denn Finanzmarktaufsichten sind wichtig für das Vertrauen in einen Finanzplatz und Liechtenstein ist ein Finanzplatz, möglicherweise muss man sagen war ein Finanzplatz, denn ganz klar, das was man hier veröffentlicht hat öffnet unredlichen Unternehmen Tür und Tor. Will man das? Dann kann man solche Pressemitteilungen sicher veröffentlichen und leben.

Wenn man solche Unternehmen zulässt, dass diese ihr Gewerbe ausüben können, dann muss man diese dann auch einer Kontrolle unterziehen. Liechtenstein riskiert mit diesem Statement seinen Ruf als Finanzplatz, um das einmal deutlich zu sagen. Gold ist nicht nur ein faszinierendes Metall, sondern auch ein Metall, das einen erheblichen Vermögenswert darstellt, einen Vermögenswert, den Menschen gerne besitzen und der ein besonderes Vertrauen genießt.

Der Finanzplatz Liechtenstein und die FMA LI, die ich bis zum heutigen Tage als die beste in Europa angesehen habe, müssen hier schnellstmöglich umdenken und dann auch anders handeln. Goldunternehmen müssen kontrolliert werden, an dem Standort, wo sie ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben. Ganz klar aber auch, wenn ich als Land solch eine Gewerbeanmeldung zulasse, dann muss ich auch dafür Sorge tragen, dass der Finanzplatz nicht durch Lug und Trug beschädigt wird.

Der Finanzplatz Liechtenstein und seine Bedeutung in Europa:

Liechtenstein, ein kleines Fürstentum zwischen der Schweiz und Österreich, hat sich in den letzten Jahrzehnten als bedeutender Finanzplatz in Europa etabliert. Trotz seiner geringen Größe spielt Liechtenstein eine wichtige Rolle im europäischen Finanzsektor, insbesondere in den Bereichen Private Banking, Vermögensverwaltung und Treuhandwesen.

Der Finanzplatz Liechtenstein zeichnet sich durch mehrere Faktoren aus:

1. Stabilität: Die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes bietet Anlegern Sicherheit.

2. Expertise: Liechtenstein verfügt über hochqualifizierte Fachkräfte im Finanzsektor.

3. Regulierung: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) genießt einen guten Ruf für ihre strenge, aber faire Regulierung.

4. Steuerliche Rahmenbedingungen: Vorteilhafte Steuersätze machen das Land attraktiv für internationale Investoren.

5. Innovation: Liechtenstein hat sich als Vorreiter in der Blockchain-Technologie und bei der Regulierung von Kryptowährungen positioniert.

6. Internationale Vernetzung: Durch seine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und enge Beziehungen zur Schweiz bietet Liechtenstein Zugang zu wichtigen Märkten.

Die Bedeutung Liechtensteins für den europäischen Finanzsektor liegt vor allem in seiner Rolle als Nischenplayer für vermögende Privatpersonen und institutionelle Anleger. Das Land hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um internationale Standards in Bezug auf Transparenz und Geldwäschebekämpfung zu erfüllen, was sein Ansehen als seriöser Finanzplatz gestärkt hat.

Allerdings steht Liechtenstein, wie andere kleine Finanzzentren, vor der Herausforderung, seine Attraktivität zu bewahren und gleichzeitig den zunehmenden regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Die jüngsten Entwicklungen und Stellungnahmen der Finanzmarktaufsicht, wie im ursprünglichen Text kritisiert, könnten potenziell das Vertrauen in den Finanzplatz beeinträchtigen und seine Position in Europa gefährden.

Für die Zukunft wird es entscheidend sein, wie Liechtenstein das Gleichgewicht zwischen Attraktivität für Investoren und notwendiger Regulierung aufrechterhält, um seinen Status als respektierter Finanzplatz in Europa zu bewahren.

Um diese Veröffentlichung der Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein geht es:

Hinweis der FMA betreffend Veranlagung in physische Edelmetalle

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt vermehrte Anfragen zu Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Erwerb und zur Verwahrung von physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vertriebsstrukturen.

Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Kunden grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA, weshalb die Kaufverträge und Edelmetallbestände durch die FMA nicht überprüft werden. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers oder des Verwahrers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss.

Bei fehlender Bonität der Gegenparteien sind Totalverluste nicht auszuschliessen.

Die FMA empfiehlt den Kunden zudem, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen.

Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Folglich haben die Anbieter, sofern es sich um sogenannte Melder nach dem Sorgfaltspflichtgesetz handelt, die Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit

Die folgenden Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 SPG haben der FMA die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit unverzüglich schriftlich zu melden:

  • Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG
  • Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
  • Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. w SPG
  • Externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. x SPG
  • Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG
  • Personen, die mit Gütern handeln, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG
  • Token-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG
  • Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG
  • Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG

FMA-Formular: Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit

FMA-form: Notification of the commencement of an activity relevant to due diligence pursuant to Article 3(3) SPG 

 

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