Die Kommission hatnicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatlicheMittel zum EinsatzkamenIm Jahr 2012führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012)1eine Förderregelung zugunsten vonUnternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom).
Das EEG 2012 garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung der Fördermaßnahme sah es eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt.
BestimmteUnternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch-und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten4.Mit Beschluss vom 25.November 20145stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie dieseweitgehendbilligte.
Die Kommission führte aus, die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, stelle zwar eine staatliche Beihilfe dar, doch sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein.
Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größtenTeilmit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobeneKlagewurdevom Gericht der Europäischen Unionmit Urteil vom 10.Mai 2016 abgewiesen6.Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt, hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittelangesehen hat.
Infolgedessenfehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, diesich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben,als „Beihilfen“7.Zum einen kann die EEG-Umlage einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, da das EEG 2012 die Versorger nicht dazu verpflichtet, die aufgrund der EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die von ihnen beliefertenLetztverbraucher abzuwälzen.Insoweit reicht es nicht aus, dass die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung „in der Praxis“ auf die Letztverbraucherabgewälzt wurde.
Zum anderen hat das Gericht wederdargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hatte, nochauch nur,dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten ÜNB ausübte.Insbesonderespricht der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nach den Bestimmungen desEEG 2012 allein zur Finanzierung der Förder-und Ausgleichsregelung verwendet werden, eher dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d.h. keine andere Verwendung beschließen konnte.
Zudem lassen die vom Gericht herangezogenen Gesichtspunkte zwar in der Tat den Schluss zu, dass die öffentlichen Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG 2012 kontrollieren, nicht aber den Schluss, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stehen.Aus denselben Gründen stellt der Gerichtshof fest, dassdie Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.
HINWEIS:Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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