Startseite Allgemeines Politik Deutschland Der kleine Beamte haftet, aber eine MInisterin die Geld verschwendet im Amt muss nichts befürchten
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Der kleine Beamte haftet, aber eine MInisterin die Geld verschwendet im Amt muss nichts befürchten

9134173 (CC0), Pixabay
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Polizeibeamter für den Schaden an einem Dienstfahrzeug haftbar gemacht werden kann, wenn er bei einem Einsatz grob fahrlässig einen Unfall verursacht. Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeikommissar trotz unübersichtlicher Verkehrslage mit überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht.

Der Vorfall ereignete sich im November 2017, als der Kläger zu einem gemeldeten Einbruch in Berlin-Lübars gerufen wurde. Auf dem Weg zum Einsatzort kollidierte das Polizeifahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h mit einem anderen Pkw, nachdem es zuvor eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht hatte. Der entstandene Schaden war erheblich.

Im Oktober 2020 forderte der Polizeipräsident den Kläger auf, die Hälfte des Schadens am Einsatzfahrzeug zu ersetzen, da er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Der Kläger argumentierte, dass ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und besondere Eile geboten war, um die Einbrecher noch am Tatort anzutreffen.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung grob fahrlässig missachtet habe. Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten müsse die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zur Geschwindigkeit stehen. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten mehr Vorsicht und eine geringere Geschwindigkeit erfordert. Da es sich lediglich um einen Einbruch und nicht um eine akute Gefährdung von Personen handelte, sei die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt gewesen.

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des anderen Unfallbeteiligten wurde der Kläger zur Zahlung von 4.225,59 Euro verurteilt, was der Hälfte des entstandenen Schadens am Einsatzfahrzeug entspricht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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