Startseite Vorsicht KapMug Der Präsident des Kammergerichts 14 Kap 1/19 Lignum Sachwert Edelholz AG
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Der Präsident des Kammergerichts 14 Kap 1/19 Lignum Sachwert Edelholz AG

qimono (CC0), Pixabay
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aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Kammergerichts, 14. Zivilsenat,
am Freitag, 18.06.2021 in Berlin

Gegenwärtig:

Vorsitzende Richterin am Kammergericht Kingreen

Richterin am Landgericht Koch

Richter am Kammergericht Dr. Kroymann

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

In Sachen

Kraus, W. u.a. ./​. Nobis, A. u.a.

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Musterkläger und die Beigeladenen

Rechtsanwalt Heinrich,

für die Musterbeklagten zu 1 und 2

Rechtsanwalt Dr. Krüger,

für den Musterbeklagten zu 3

Rechtsanwalt Renner.

Die Vorsitzende teilt den Anwesenden den Beschluss des Senats vom heutigen Tag mit, durch den der Erweiterungsantrag der Musterkläger gemäß § 15 KapMuG vom 2. November 2020 zurückgewiesen worden ist.

Der Vertreter der Musterkläger zu 1 und 2 beantragt, die in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 25.03.2019, 11 OH 7/​17 KapMuG, aufgeführten Feststellungsziele (Bd. II, Bl. 119 d.A.) festzustellen.

– vorgelesen und genehmigt –

Die Vertreter der Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie des Musterbeklagten zu 3 beantragen, die Feststellungsanträge zurückzuweisen.

– vorgelesen und genehmigt –

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Am Schluss der Sitzung wird ein Musterentscheid durch Bezugnahme auf den nachfolgenden Tenor verkündet:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „NobilisPriva“ in der Fassung vom 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da er auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1, zu 2 und zu 3 wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der Lignum-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1 angeführten Prospekte verantwortlich sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erkennbar waren.

4.

Die Anträge zu den Feststellungszielen, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „NobilisPriva“ in der Fassung vom 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und/​oder 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/​oder unvollständig ist, da er

a)

die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellt, indem der Prospekt nicht darauf hinweist, dass das bulgarische Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 Gesetz über das besondere Pfandrecht vom 8. November 1996 alle fünf Jahre im Register erneuert werden muss und es andernfalls hinfällig wird,

b)

keine Ausführungen zum Schlüsselpersonenrisiko enthält,

c)

keine Ausführungen zur Tätigkeit des Musterbeklagten zu 1 als Geschäftsführer der insolventen Torc-Bau GmbH enthält,

d)

keinen Hinweis auf die nicht vorhandene KWG-Genehmigung nach § 32 KWG enthält,

werden zurückgewiesen.

Beschlossen und verkündet:

Der Verfahrenswert wird auf 1.687.164,20 € festgesetzt.

 

Kingreen
Vorsitzende Richterin am Kammergericht

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