aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Kammergerichts, 14. Zivilsenat,
am Freitag, 18.06.2021 in Berlin
Gegenwärtig:
Vorsitzende Richterin am Kammergericht Kingreen
Richterin am Landgericht Koch
Richter am Kammergericht Dr. Kroymann
Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.
In Sachen
Kraus, W. u.a. ./. Nobis, A. u.a.
erscheinen bei Aufruf der Sache:
für die Musterkläger und die Beigeladenen
Rechtsanwalt Heinrich, |
für die Musterbeklagten zu 1 und 2
Rechtsanwalt Dr. Krüger, |
für den Musterbeklagten zu 3
Rechtsanwalt Renner. |
Die Vorsitzende teilt den Anwesenden den Beschluss des Senats vom heutigen Tag mit, durch den der Erweiterungsantrag der Musterkläger gemäß § 15 KapMuG vom 2. November 2020 zurückgewiesen worden ist.
Der Vertreter der Musterkläger zu 1 und 2 beantragt, die in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 25.03.2019, 11 OH 7/17 KapMuG, aufgeführten Feststellungsziele (Bd. II, Bl. 119 d.A.) festzustellen.
– vorgelesen und genehmigt –
Die Vertreter der Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie des Musterbeklagten zu 3 beantragen, die Feststellungsanträge zurückzuweisen.
– vorgelesen und genehmigt –
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Am Schluss der Sitzung wird ein Musterentscheid durch Bezugnahme auf den nachfolgenden Tenor verkündet:
1. |
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „NobilisPriva“ in der Fassung vom 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da er auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweist. |
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2. |
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1, zu 2 und zu 3 wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der Lignum-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1 angeführten Prospekte verantwortlich sind. |
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3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erkennbar waren. |
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4. |
Die Anträge zu den Feststellungszielen, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „NobilisPriva“ in der Fassung vom 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und/oder 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da er
werden zurückgewiesen. |
Beschlossen und verkündet:
Der Verfahrenswert wird auf 1.687.164,20 € festgesetzt.
Kingreen
Vorsitzende Richterin am Kammergericht
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