Immer dann wenn eine Kapitalanlage „schief geht“, schreien alle immer „der böse Vermittler der ist an allem Schuld“, und oft entscheiden dann auch die Gerichte so im Sinne der Verbraucher. Nun gibt es einen interessanten Beschluss des OLG Celle, der ganz klar besagt, wer sich bei einer Bank oder einem Anlageberater beraten lässt, bekommt in der Regel nach der Beratung ein Beratungsprotokoll vorgelegt, das er unterzeichnen soll.
Das sollte er dann eben nicht einfach unterschreiben, sondern immer genau durchlesen, und wenn nötig dann auch eigene Anmerkungen im Beratungsprotokoll machen. Nach dem Urteil des OLG Celle muss sich ansonsten der Anleger „grob fahrlässige Unkenntnis“ vorhalten lassen, wenn er die Risikohinweise, die in einem Beratungsprotokoll knapp und verständlich auf der Vorderseite zusammengefasst sind, nicht liest, bevor er dieses unterzeichnet. Er trägt also mit anderen Worten eine wesentliche Mitschuld., wenn er genau dies nicht tut und trotzdem Unterschreibt. Im vorliegenden Fall (OLG Celle Beschluss vom 31.08.2016, 11 U 3/16) war in dem vom Anleger unterzeichneten Beratungsprotokoll auf das Risiko eines teilweisen oder ganzen Verlustes seiner Einlage hingewiesen worden. Der Anleger konnte in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber dem Berater geltend machen.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE221462016&st=null&showdoccase=1
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