Nun gut, ob er gleichwohl Geschenke und die allgegenwärtigen Weihnachtsgrüße erhielt, entschließt sich unserer Kenntnis. Zumindest aber lässt sich feststellen, dass seine damalige Prophezeiung nicht an Aktualität verloren hat.
So wimmelt es in der medialen Breitenwirkung und sonstigen Kommunikationskanälen an datenschutzrechtlichen Lebensweisheiten. Eine besonders spannende Diskussion entstammt der „Beschilderungsthematik“ an Briefkästen und Klingeln.
Ausgehend von einem Fall aus Wien ist es strittig, ob eine solche „Reviermarkierung“ von in unseren Gefilden gebräuchlichen Kennzeichen noch DSGVO konform sein kann. Wäre dies nicht der Fall, sehe ich durchaus schwarz für Ihre Weihnachtspost…
Grund für die Aufregung war ein Mieter in Wien, der sich bei der aufsichtsrechtlichen Dienststelle des Magistrates beschwerte, dass es mit dem Datenschutz nicht vereinbar sei, wenn sein Name für jeden sichtbar am Klingelknopf an der Haustür stehe.
Jene bestätigte nach einer sachverständigen Stellungnahme, dass die Ansicht zutreffend sei und kündigte an, bei 220.000 Mietern die Wohnungen durch die Angabe einer anonymisierten Wohnungsnummer zu kennzeichnen.
Datenschutzrechtlich ist diese Auffassung durchaus mit guten Argumenten vertretbar, da die DSGVO dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt folgt („was nicht erlaubt ist, ist verboten“). Der Name auf dem Klingelschild und/ oder Briefkasten enthält die Information, dass eine bestimmte natürliche Person dort wohnt (im Einzelfall sogar noch zusätzliche Daten wie Mitbewohner, Lage der Wohnung usw.).
Eine rechtliche Grundlage für eine Datenverarbeitung ließe sich aber nur auf eine Einwilligung stützen, keineswegs auf rechtliche Interessen z.B. von Behörden oder Zustellern der Weihnachtspost. Insbesondere gibt es auch keine gesetzliche Pflicht, meinen Briefkasten bzw. die Klingel zu beschriften; das Risiko für behördliche (Nicht-)Zustellungen trifft den Nutzer.
Nun gut, zunächst gebe ich es zu, auch ich habe an meiner Klingel (Mietwohnung) meinen Familiennamen angebracht und bislang vollkommen unbedarft die Erkennbarkeit für Dritte geduldet. Was ich gleichwohl in den vergangenen Wochen getestet habe, ist, ob meine Pakete bzw. Post auch dann ankommen, wenn der Briefkasten unbeschildert bleibt (ehrlicherweise einem nicht mehr klebenden Zettel und meiner Faulheit geschuldet).
Fällt damit mein Weihnachtsfest aus? Bin ich tatsächlich nicht in der Lage, datenschutzkonform meinen Briefkasten oder Klingel zu beschriften? Wie soll mich dann der Weihnachtsmann finden? Habe ich, weil ich keinen Kamin habe, dann Pech gehabt? Fragen über Fragen…
Um es vorwegzunehmen, auch wenn seit sechs Wochen mein Briefkasten datenschutzrebellisch unbeschriftet ist, erhalte ich weiterhin Post und dies wird (hoffentlich) auch den Weihnachtsmann nicht von einer pünktlichen Zustellung abhalten. Die Problematik scheint sich daher pragmatisch zu lösen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich bemüßigt gesehen, öffentlich zu verlautbaren, dass eine Entfernung von Klingelschildern unnötig sei, da das „Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen […] weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar[stellt].“
Ob dies der Weisheit letzter Schluss ist, mag ich zu bezweifeln, da unter anderen in meiner Nachbarschaft vermehrt elektronische Klingelschilder (zumeist mit Kamerafunktion) installiert werden.
Mit der Hoffnung, dass die Aufsichtsbehörden nicht gerichtlich in ihrer vorläufigen Meinung eingeschränkt werden, kann ich damit, in Teilen beruhigt, den fleißigen Weihnachtsmann auf bestehende Beschilderungen verweisen und hoffe, Ihnen und Ihren Familien geht es ebenso.
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