Es gibt wohl eine neue Anlegerinformation von Seiten der Kanzlei Pforr aus Bad Salzungen an ihre Mandanten:
ANLEGERSCHUTZ SICHERUNG DER GELDANLAGE / GELD STATT AKTIEN?
- Information und Handlungsempfehlung zur Ersten Oderfelder Beteiligungs-gesellschaft mbH und Co. KG
- Information und Handlungsempfehlung zur LombardClassic3 GmbH und Co. KG
Sehr geehrt……….,
in o. g. Angelegenheit nehme ich Bezug zur vorausgegangenen Korrespondenz, dem aktuellen Sachstand sowie dem rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsbedarf zu Ihrer gefährdeten Geldanlage.
Hinsichtlich der deutlich in der Schieflage befindlichen Geldanlagemodelle Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG sowie LombardClassic3 GmbH und Co. KG ist das glasklare und zwingende Interesse der geschädigten Anleger, schnellstmöglich Rechtssicherheit und Rechtsklahrheit, bezogen auf Ihre fortlaufenden anteiligen Auszahlungen und vor allem, Ihre Anlagegelder zu erlangen.
Parallel und alternativ müssen sofort noch vorhandene Werte bestmöglich gesichert werden, um diese Auszahlungen zu gewährleisten.
Weder diese Rechtsklarheit, noch diese Rechtssicherheit hat der Anleger gegenwärtig. Insofern ist jedem betroffenen Anleger dringend zu raten aktiv zu werden und die Auszahlung seiner Anlagegelder unter Zuhilfenahme von qualifiziertem Rechtsrat selbst durchzusetzen.
Zu diesem Zweck, nämlich zur Durchsetzung der Anlegerinteressen und Auszahlungsansprüche, beraten die Anwälte unserer Kanzlei bereits mehrere hundert geschädigte Mitanleger und haben gegenüber den Beteiligungsgesellschaften Rechtsinteressen und vertragliche Auszahlungsansprüche bereits außergerichtlich geltend gemacht.
Selbstverständlich sind wir hier auch für konstruktive und einvernehmliche Lösungsvorschläge der Gegenpartei gesprächsbereit aber nur, wenn sie durchführbar und für die Anleger sinnvoll sind.
Die berechtigte Frage, wie konkret die Anleger zu ihrem Geld kommen sollen, wurde uns durch die Lombardium-Gruppe nicht beantwortet und „steht in den Sternen“. Die durch die Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaften zugesicherte Transparenz und Offenlegung der aktuellen konkreten finanzwirtschaftlichen Zahlen sowie der Pfänderliste ist bisher nicht erfolgt.
Besonders kritisch sehen wir das zwischenzeitlich veranlasste Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft, in Sachen Lombardium und Erste Oderfelder, zu denen wir Akteneinsicht beantragt haben.
Das bisherige Ausbleiben der Vertragserfüllung und Auszahlung durch die Lombardium-Gruppe bis dato ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die überwiegende Anzahl der Anleger bis jetzt schweigend die Vertragspflichtverletzungen geduldet haben und untätig geblieben sind.
Wir werden jedenfalls für unsere Mandanten nicht länger zuwarten sondern machen umgehend die Auszahlungsansprüche und Vertragsrechte förmlich gegenüber den Beteiligungsgesellschaften geltend und setzen diese damit unter Zahlungsverzug, soweit bisher noch nicht geschehen.
Gleichzeitig fordern wie diese auf spätestens bis zum 31.03.2016 die aktuelle Pfandliste und deren gutachterliche finanzielle Bewertung offenzulegen und konkrete Auszahlungslösungsvorschläge zu unterbreiten.
Für den Fall der Nichterfüllung kündigen wir für unsere Mandanten gegenüber den Geldanlagegesellschaften die außerordentliche Kündigung und Fälligstellung der Auszahlungen der Anlagesumme an.
Die Fälligstellung führt dazu, dass die Lombardium Beteiligungsgesellschaften gezwungen werden die Ansprüche der Anleger zu erfüllen und den Verzugsschaden, wie Anwaltskosten sowie Verzugszinsen, zu zahlen haben.
Sollten die Beteiligungsgesellschaften den berechtigten Interessen der hier vertretenen Anleger nicht nachkommen werden wir sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur bestmöglichen Sicherung der hier vertretenen Anlegerrechtspositionen durchführen.
Notfalls ist ein in geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen.
In diesem Fall muss gegenüber einem etwaigen Insolvenzverwalter anwaltlich durchgesetzt werden, dass noch vorhandene Pfandgüter und Wertgegenstände nicht in einer Schlussverkaufssituation sondern möglichst werterhaltend verkauft, und zu auszahlbaren Geld gemacht werden. Je mehr Anleger gebündelt vertreten werden, umso größer sind die Möglichkeiten zur Bestimmung und Einflussnahme auf den Insolvenzverwalter, oder im Vorfeld in den Verhandlungen zur möglichen Insolvenzvermeidung!
Sollte es zu dieser Situation kommen, werden wir selbstverständlich für die von uns vertretenen und betroffenen Anleger, deren Rechte in der der Gläubigerversammlung wahrnehmen und form- und fristgerecht gegenüber der etwaigen Insolvenzverwaltung die vertraglichen Rechte und Ansprüche geltend machen, um bei Auskehrungen einer etwaigen Insolvenzmasse die quotalen Auszahlungsansprüche für unsere Mandanten zu sichern.
Ziel der Tätigkeit der Rechtsanwälte unseres Büros für sie als betroffene Anleger ist es jedoch, ein langwieriges und kostspieliges Insolvenzverfahren zu vermeiden und stattdessen eine schnelle und bestmögliche Auszahlung für sie durchzusetzen.
Unser Lösungsvorschlag hierzu ist ein sogenanntes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.
Ein solches Verfahren ist zeitnah umsetzbar und für alle Beteiligten die nach diesseitigem Dafürhalten sinnvollste Lösung, die sich gestalten kann wie folgt:
- Zur Umsetzung müssen die Beteiligungsgesellschaften schlicht und ergreifend im ersten Schritt ihre Vermögens- und Liquiditätssituation sofort ehrlich und vollständig offenlegen. Dadurch ist ersichtlich welcher Kapitalbetrag zur Auszahlung an die Anleger zur Verfügung steht, bzw. durch umgehende Verwertung zur Verfügung stehen kann.
- In einem zweiten Schritt hat die jeweilige Beteiligungsgesellschaft jeden einzelnen Anleger die sich für ihn aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtkapital ergebende Auszahlungsquote sowie den Auszahlungszeitpunkt zu benennen.
- In einem dritten Schritt muss sich dann nach entsprechender rechtlicher Prüfung der Anleger entscheiden ob er dieser schnellstmöglichen Auszahlung in höchstmöglicher Höhe zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter Abgabe einer Erledigungserklärung im Übrigen zustimmt.
Da logischerweise in keinem denkbaren Szenario gegenwärtig mehr Geld an die Anleger verteilt und rückbezahlt werden kann als tatsächlich noch vorhanden ist, dürfte es das Interesse jedes Anlegers sein eine solche Zustimmung zu erteilen, weil auch in einem Insolvenzverfahren an den Anleger nicht mehr ausgezahlt werden kann als noch da ist.
Aufgrund der erheblichen Kosten eines Insolvenzverfahrens würde die Höhe der Auszahlung durch ein solches eher geschmälert und aufgrund der üblicherweise jahrelangen Verfahrensdauer der Auszahlungszeitpunkt in weite Ferne gerückt.
Dies ist aber nicht das Ziel des betroffenen Anlegers. Dieser will vielmehr schnellstens so viel wie möglich von seiner gefährdeten Anlagesumme sichern und zurückbezahlt bekommen.
- In einem vierten Schritt könnte sodann, je nach dem in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgt ist, die etwaig verbleibende Differenz zum ursprünglich eingezahlten Anlagebetrag im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, um so eine vollständige Schadenskompensation für den Anleger zu erzielen.
Aussichtsreich, wenn auch in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ist hier die Frage der Beraterhaftung ihres Geldanlagevermittlers für den Fall das dieser sie nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf die Risiken der Geldanlage unter Berücksichtigung ihrer persönlichen finanziellen Situation hinreichend belehrt und aufgeklärt hat.
Die Anforderungen an diese Belehrungspflichten sind sehr hoch, sodass eine anwaltliche Prüfung der diesbezüglichen Haftungsverantwortlichkeit ihres Finanzberaters durchaus realistische Erfolgsaussichten bietet. Auch hier streben wir jedoch mit dem einzelnen Vermittler eine einvernehmliche Lösung an, gegebenenfalls unter Einbeziehung dessen Berufshaftpflichtversicherung, insofern vorhanden.
Durch die Kombination des oben dargestellten Auszahlungsverfahrens und entsprechender paralleler Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten, beispielsweise aus der dargestellten Beraterhaftung, ergeben sich für den Anleger sehr gute Erfolgsaussichten den gegenwärtigen im Raum stehenden Schaden seiner Geldanlage zumindest zu begrenzen, bei erfolgreicher Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sogar sein eingezahlten Anlagegelder komplett zurückzuerlangen.
Anschreiben an die Gesellschaft:
…./.Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG
Unregelmäßigkeiten im Vertragsverhältnis sowie Androhung der außerordentlichen Kündigung
Beteiligungsnummer: 20134927
Beteiligungssumme: 30.000,00 €
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
unter anwaltlicher Versicherung der Vertretungsmacht zeige ich hiermit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für
unter Beifügung einer Vollmachtkopie an.
Zwischen Ihrer Beteiligungsgesellschaft und meiner Mandantschaft besteht ein Vertragsverhältnis über ein Anlageinvestment. Unter der Beteiligungsnummer: 20134927 wurde seitens der hier vertretenen Mandantschaft ein Investment in Höhe von 30.000,00 € gezeichnet und der Beteiligungsbetrag eingezahlt. Seit mehreren Monaten werden nunmehr die Vertragspflichten seitens Ihres Hauses mangelhaft bis gar nicht erfüllt. Insbesondere wurden die vertragsgemäß vereinbarten Abschlagszahlungen zu den Gewinnbeteiligungen unberücksichtigt, Auszahlungen fanden nicht statt. Im vorausgegangenen Schriftverkehr und in mehreren persönlichen Gesprächen sowie zuletzt in unserem Meeting in Ihren Geschäftsräumen in Hamburg, haben Sie mitgeteilt, dass vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten im Raume stünden. Diese Schwierigkeiten wären dabei durch eine BaFin- Rückabwicklungsverfügung in Ihrem Unternehmensverbund sowie in der gegenwärtig schwierigen werthaltigen Liquidation von Pfandgütern begründet. Zwar waren Sie so freundlich uns eine Besichtigung Ihrer Tresorräume zu gestattet, inwieweit jedoch dadurch die Wertsicherung der vertraglichen Ansprüche der hier vertretenen Mandanten gesichert ist, kann in Folge dessen von hieraus jedoch nicht beurteilt werden.
Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits Anfang Januar vereinbart, dass bis spätestens zum 31.01.2016 die vollständige Pfandliste hierher zur Verfügung gestellt wird, nebst Offenlegung der finanziellen Situation. Beides ist nicht erfolgt. Diese Zuarbeit wird hiermit nochmals angemahnt.
Schließlich soll nach Ihrer Aussage bis zum 31.03.2016 eine Bewertung der vorhandenen Pfandgüter durch unabhängige Gutachter erfolgen. Zum diesbezüglichen aktuellen Sachstand ist durch Sie hier leider auch keine Zwischeninformation erfolgt.
Vor diesem Hintergrund mache ich hiermit namens und in Vollmacht meiner hier vertretenen Mandantschaft die Vertragsrechte derselben aus dem Vertrag mit der
Beteiligungsnummer: 20134927 in Höhe von 30.000,00 € geltend.
Des Weiteren fordere ich Sie zu umgehenden Veranlassung der weiteren fälligen Zahlungen auf. Und setze hierzu in Verzug.
Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme zur weiteren Vorgehensweise zur Vermeidung rechtlicher Weiterungen bis zum
24.03.2016.
Wie bereits mehrfach betont, dürfte zwischen den Beteiligungsgesellschaften und der hier vertretenen Anleger Interessengleichklang dahingehend bestehen, dass möglichst eine Sicherung der vorhandenen Wertsubstanzen erfolgt, vor allem zur Darstellung der Rückzahlungsansprüche der Anleger hinsichtlich des eingelegten Kapitals und der daraus erwachsenden Ansprüche auf etwaige Gewinnbeteiligung.
Zuvor hatten wir bereits unsere Bereitschaft zur Prüfung und bestätigendenfalls Unterstützung einer wertsichernden Umwandlung der Beteiligungsgesellschaften in eine etwaige Aktiengesellschaft zur Sicherung der Auszahlungsansprüche meiner Mandanten bekundet.
Dies setzt jedoch voraus, dass Ihrerseits entsprechende Offenlegungen und transparente Darstellungen, der durch Sie veranlassten Bemühungen hierher, erfolgen. Sollten Sie diesen Ansatz in ernstzunehmender Form weiter verfolgen, bitte ich um Erläuterung des gegenwärtigen Sachstands, der weiteren Vorgehensweise und Vorlage eines prüfungsfähigen und unterschriftsreifen Vergleichsvorschlages zu meinen Händen bis zum
31.03.2016.
Diese Frist stellt keine Stundung dar, sondern nur eine Zurückstellung von rechtlichen Weiterungen in Form gerichtlicher Maßnahmen.
Sollten diesbezügliche Umwandlungsbemühungen nach anwaltlicher Prüfung nicht plausible und erfolgsversprechend sein, sind wir gehalten in Abstimmung mit der hier vertretenen Mandantschaft, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der hier vertretenden Anlegerrechtspositionen durchzuführen.
Wir würden jedoch lieber eine einvernehmliche Lösung, insofern tragfähig und interessengerecht, bevorzugen. Konkret könnte diese in Form eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren realisiert werden.
Hierfür wäre es erforderlich dass Sie bis ebenfalls bis zum Ablauf der oben gesetzten Frist hierher erklären,
- welche konkrete Wertsubstanz beziffert als Sachwert oder Liquidität insgesamt vorhanden ist und
- ausgehend von dieser im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme die konkret mögliche Auszahlungsquote an den jeweiligen Anleger zu einem fixen von Ihnen zu benennenden Zeitpunkt zur Verfügung steht.
- So dann könnten die Anleger prüfen einer solchen schnellen Auszahlungsmöglichkeit unter Verzicht auf ihre sonstigen Forderung gegenüber den Gesellschaft im Übrigen zustimmen, was im Anlegerinteresse naheliegend ist, da gegenwärtig nicht mehr verteilt werden kann als an Wertsubstanz bzw. Vermögen vorhanden ist.
- Die Wirksamkeit eines solchen sofortigen Auszahlungsangebots mit Schuldenschnitt könnte jeweils unter aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass beispielsweise wenigstens 85 oder 90 % der Anleger ihre Zustimmung erteilen.
Idealerweise würden Sie diese Daten mit belastbaren und plausiblen Fakten untermauern und als konkreten Vergleichsentwurf hier her übersenden.
Plausibilität und Sachdienlichkeit dem Anlegerinteresse unterstellt, könnte ein solcher Erledigungsvergleich an alle betroffenen Anleger über das Büro des Unterzeichners kommuniziert werden und bei Bestätigung durch den jeweiligen Anleger unter Bezifferung seiner konkreten Anlagesumme und die sich darauf sowie die zur Verfügung stehende Gesamtliquidität ergebenden Auszahlungsquote unterschriftsreif fertig gestellt werden.
Ich bitte diesen Lösungsvorschlag ernsthaft zu diskutieren und zu überdenken, da aus Anlegersicht eine sofortige beziehungsweise zeitnahe Auszahlung des, realistischer Weise, noch vorhandenen Anlagekapitals rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Insbesondere als Alternative zu einem langwierigen und kostenintensiven Insolvenzverfahren. Die Vorgeschlagene Vorgehensweise könnte für den Anleger zwar mit Verlusten hinsichtlich seines Anlagekapitals einhergehen, ausgezahlt werden kann in jedem Fall jedoch lediglich das, was an Liquidität noch erzielbar oder an Substanz vorhanden ist.
Damit wäre, aus Anlegersicht wohl eine schnellere und werthaltigere Anlagekapitalsicherung und Auszahlungen realisierbar, als im förmlichen, standartisierten Insolvenzverfahren.
Für die Lombardium-Gruppe hätte dies den Vorteil, dass gegebenenfalls so durch Gesamtvergleichslösung eine Eigenverwertung der vorhandenen Pfandsubstanz auf professionellem Wege möglich ist unter gleichzeitiger Vermeidung einer förmlichen Insolvenz mit Fremdverwaltung.
Sodann dürfte den Anlegerinteressen durch eine diesbezügliche Umsetzung und zumindest Teilauszahlungen eher gedient sein, als durch einen langwierigen kostenintensiven und dazu noch in den Sternen stehenden Umwandlungsprozess im Rahmen einer irgendwie gearteten Rettungslösung oder Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Hierbei geht der Unterzeichner zwischenzeitlich davon aus, dass der etwaige Erfolg einer solchen Umwandlungslösung für den Anleger eher höchst kritisch zu beurteilen ist.
Mit freundlichen Grüßen Anlage
Vollmachtskopie
Dr. Thomas Pforr
Rechtsanwalt
Sorry, aber auch hier werden Termine gestellt, nach denen NICHTS passiert. Beide Termine, der 24. und der 31. März sind wohl fruchtlos verstrichen. Es ist hier ebenso wie bei der Ankündigung von Lombardium, dass bis zum 31. 3. die „Pfandlisten“ ener großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegen sollen, aber bis heute, den 21. 4. — auch keinen Ton. Überall wird nach „Gutsherrenart“ gearbeitet.
Im übrigen fällt mir gerade aus dem Schreiben auf, dass auch dort ein falscher Eindruck erweckt wird. Es steht dort u.a.im Falle einer Insolvenz:
„das noch vorhandene Pfandgüter und Wertgegenstände nicht in einer Schlussverkaufssituation, sondern möglichst werterhalten verkauft…werden“
Hier ist festzustellen, dass die Pfänder sich zwar im Eigentum der Lombardium befinden, aber der Besitzer bleibt bis zum „Ablaufdatum des Pfandes“ der Pfandgeber. Es fällt also so lange nicht in die Masse! Hier wird wohl Druck aufgebaut, dass alles verschleudert werden kann, man also sofort handeln muss.