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Derivest GmbH und Think Tomorrow GmbH – warum wurden die Gesellschaften verschmolzen? Frage an den Sachwalter der DERIVEST GmbH

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Natürlich ist das eine sehr interessante Frage, die man hier an den Sachwalter der Derivest GmbH in Eigennsolvenz einmal stellen muss, denn die Verschmelzung mit der Gesellschaft hat die Derivest GmbH mal soeben die Übernahme eines sechsstelligen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages gekostet.

Dies kann man der letzten im Unternehmensregister hinterlegten Bilanz entnehmen.

thinktomorrowgmbhbilanz

Hinterfragt werden muss dabei aber auch, welchen Sinn die Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Derivest GmbH überhaupt macht bzw. gemacht hat? Letztlich geschah die Verschmelzung der beiden Gesellschaften ja nicht unbedingt zum Nutzen der Derivest GmbH.

Hier sollte der Sachwalter bitte prüfen, ob er diese Verschmelzung rückgängig machen kann. Das würde den Anlegern ein gutes sechsstelliges Plus einbringen.

Spekulieren kann man auch mal darüber, dass ohne die Verschmelzung mit der Derivest GmbH das Unternehmen selber hätte über kurz oder lang Insolvenz anmelden müssen.

Das hat man dann durch die Verschmelzung offensichtlich wohl verhindert. So könnte man dies ja auch sehen.

Schauen sie sich auch bitte einmal an, wann die Verschmelzung im Unternehmensregister eingetragen wurde.

Amtsgericht Hof Aktenzeichen: HRB 4931 Bekannt gemacht am: 28.08.2019 02:00 Uhr
In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:
Veränderungen
27.08.2019
HRB 4931: Derivest GmbH, Marktredwitz, Thölauer Str. 13, 95615 Marktredwitz. Die Think Tomorrow GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 28847) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2019 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen.Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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