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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

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Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer:

4 Kap 1/16
4 OH 2/15 KapMuG Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit

der Frau Gudrun Stinner,
Mittweidaer Straße 7, 12627 Berlin,

Antragstellerin und Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel,
Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin,-

gegen

1.

die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG,
vertreten d. d. Vorstand Wilhelm von Haller, Thomas Rodermann, Rainer Burmester, Alp Dalkilic und Joachim von Plotho,
Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,

2.

die Commerzbank AG,
vertreten d. d. Vorstand,
d. vertreten d.d. Vorstandsvorsitzenden Martin Blessing, d. Vorstandsmitgld. Frank Annuscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Dr. Stefan Schmittmann und Martin Zielke,
Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt am Main,

3.

die Deutsche Bank AG,
vertreten d. d. Vorstand John Cryan, Jürgen Fitschen, Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Henry Ritchotte, Marcus Schenck und Christian Sewing,
Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,

4.

die PFM Private Funds Management GmbH,
vertreten d. d. Geschäftsführer (namentlich nicht bekannt),
Hallerstraße 6, 10587 Berlin,

5.

die Donner & Reuschel AG,
vertreten d. d. Vorstand,
Ballindamm 27, 20095 Hamburg,

Antragsgegner und Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1) und 3):
Rechtsanwälte Noerr LLP,
Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,-

Prozessbevollmächtigte zu 2):
Rechtsanwälte Ettrich,
Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt am Main,-

Prozessbevollmächtigte zu 4):
Rechtsanwälte Göhmann & Kollegen,
Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main,-

Prozessbevollmächtigte zu 5):
Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner,
Lessingstraße 11, 80336 München,-

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, durch den Richter am Kammergericht Dr. Kapps, den Richter am Kammergericht Dr. Dietrich und die Richterin am Kammergericht Rosseck am 06. November 2017

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Musterverfahren hinsichtlich der Musterbeklagten zu 5. (Donner & Reuschel AG) erledigt ist, nachdem das einzige gegen diese gerichtete ausgesetzte Verfahren vergleichsweise beendet worden ist.

Gründe

Nachdem die Musterbeklagte zu 5. mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 unwidersprochen mitgeteilt hat, nur einmal verklagt worden zu sein (Verfahren vor dem Landgericht München I zu Aktenzeichen 35 O 8616/16) und das ausgesetzte Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch mit Beschluss des Landgerichts München I vom 17. Juli 2017 – 35 O 8616/16 – festgestellten Vergleich beendet zu haben, ist die Erledigung des Musterverfahrens hinsichtlich der ausgeschiedenen Musterbeklagten zu 5. durch deklaratorischen Beschluss festzustellen.

Sind im Musterverfahren – wie hier – mehrere Musterbeklagte beteiligt und fallen sämtliche Ausgangsverfahren gegen einen der Musterbeklagten weg, scheidet dieser Musterbeklagte ersatzlos aus dem Musterverfahren aus. Insoweit hat das Oberlandesgericht durch einen deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass das Musterverfahren in Richtung auf den ausgeschiedenen Musterbeklagten erledigt ist. Das Musterverfahren wird dann lediglich mit den verbliebenen Musterbeklagten fortgesetzt (Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 13 KapMuG, Rn. 14).

Daran vermag auch der Umstand, dass es in Bezug auf die Musterbeklagte zu 5. eine Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 10 Abs. 2 KapMuG gibt, nichts zu ändern. Anmelder gemäß § 10 Abs. 2 KapMuG sind keine Beteiligte des Musterverfahrens, so dass die Existenz eines Anmelders keine Auswirkung auf die Feststellung der Erledigung des Musterverfahrens hat. Gemäß § 9 Abs. 1 KapMuG sind lediglich der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen (§ 9 Abs. 3 KapMuG) Beteiligte des Musterverfahrens. Anderes folgt auch nicht aus § 10 Abs. 2 KapMuG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB. Diese Regelung beinhaltet einen Hemmungstatbestand in Bezug auf die Verjährung, macht den Anmelder aber nicht zum Beteiligten des Musterverfahrens. Ob und ggf. in welchem Umfang die Feststellung der Erledigung des Musterverfahrens hinsichtlich der Musterbeklagten zu 5. Auswirkung auf den vorbezeichneten Hemmungstatbestand hat, ist im Musterverfahren nicht zu entscheiden.

 

Dr. Kapps                Dr. Dietrich                Rosseck

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