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Deutsche Biogas GmbH & Co. KG Körchow II- Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Deutsche Biogas GmbH & Co. KG Körchow II, Am Speicher 1, 19243 Körchow, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Erste DT BIOGAS Beteiligungsgesellschaft mbH, Barßeler Straße 65, 26169 Friesoythe Registergericht: Amtsgericht Schwerin, Register-Nr.: HRA 2718
– Schuldnerin –
Beschluss:
1. Auf den am 24.10.2016 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag wird das  Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit am
14.02.2017 um 14.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Bettina Schmudde,
Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20354 Hamburg, Telefon: 040 808136400, Telefax: 040
808136578.
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.03.2017 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 30.03.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), hier: Die Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ohne Einholung jeweils weiterer Zustimmungen der Gläubigerversammlung zukünftig Rechtshandlungen vorzunehmen, nämlich:
– die Übertragung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Erbbaurechte, eingetragen beim Amtsgericht Ludwigslust, Grundbuch von Wittenburg, Blatt 6669, an den folgenden Grundstücken:
1. Grundbuch von Wittenburg, Blatt 6328, Gemarkung Körchow, Flur 3, Flurstück 5/1, Gebäude- und Freifläche Biogasanlage
2. Grundbuch von Wittenburg, Blatt 6328, Gemarkung Körchow, Flur 3, Flurstück 6/4, Gebäude- und Freifläche Biogasanlage – die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes, insbesondere der Biogasanlage des Fabrikats Envitec Biogas, Modell BA-499, Beschickungsanlage, Fermenter, BHKW, Steuerung) mit der Anlagennummer 06-006, §§ 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum: 04.04.2017
Uhrzeit: 11:15 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz
1 – 2, Amtsgericht Schwerin

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum: 04.04.2017
Uhrzeit: 11:15 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz
1 – 2, Amtsgericht Schwerin

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Hauptgebäude (mit Nachtbriefkasten), Demmlerplatz 1 – 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – 14.02.2017

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