Mitteilung Nr. 8002/2021 − Meldebestimmungen − Festsetzung neuer Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister − hier: Zahlungsverkehrsstatistik für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind

Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 8002/​2021
− Meldebestimmungen −
Festsetzung neuer Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister
hier: Zahlungsverkehrsstatistik für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind

Vom 27. April 2021

Festsetzung neuer zahlungsverkehrsstatistischer Berichtspflichten

Die Deutsche Bundesbank, Vorstand, erlässt folgende Festsetzungen:

1.
In Deutschland gebietsansässige Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b bis f der Richtlinie (EU) 2015/​23661 und in Deutschland gebietsansässige Niederlassungen solcher Zahlungsdienstleister haben der Deutschen Bundesbank die statistischen Informationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43)2, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/​2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 20203 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der EZB vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43) geändert wurde, nach den von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschemata zu melden, die diesen Festsetzungen angehängt sind.
2.
Die Meldungen der statistischen Informationen nach Nummer 1 sind erstmalig für das am 1. Januar 2022 beginnende Kalendervierteljahr bzw. Kalenderhalbjahr zu erstatten. Sie sind der Deutschen Bundesbank gemäß ihren Vorgaben elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln. Bei der Aufstellung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur Zahlungsverkehrsstatistik4 zu beachten.
3.
Die Berichtspflichtigen haben der Deutschen Bundesbank die statistischen Informationen zu Nummer 1 entsprechend der folgenden Meldefristen mit folgenden Meldefrequenzen zu melden: Die vierteljährlichen Meldungen sind der Deutschen Bundesbank bis zum letzten Werktag des Monats nach Ablauf jedes Quartals zu übermitteln. Die halbjährlichen Meldungen sind bis zum letzten Werktag des dritten Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zu übermitteln.
4.
Die frühere Mitteilung Zahlungsinstitute hier: Zahlungsverkehrsstatistik für Zahlungsinstitute, die keine monetären Finanzinstitute sind, erstmals versandt am 7. Februar 2014, wird zum 1. April 2022 widerrufen.
5.
Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.1409/​2013 in ihrer aufgrund der Verordnung (EU) 2020/​2011 geltenden Fassung erhobenen Daten werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in dem Umfang weitergegeben, wie es erforderlich ist, um die Datenerhebung der BaFin bei den Berichtspflichtigen nach § 54 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes5 (ZAG) zu ersetzen.
6.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 5 dieses Verwaltungsakts wird angeordnet.
Begründung

I.

Die Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der EZB vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43) wurde durch die Verordnung (EU) 2020/​2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 geändert, was eine Neufassung der bisherigen Festsetzungen erforderlich macht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt nach § 33 des Bundesbankgesetzes.

II.

Rechtsgrundlage für die in den Nummern 1 und 2 des Tenors getroffenen Festsetzungen ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der EZB vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43). Nach dieser Vorschrift erfolgt die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen durch die nationalen Zentralbanken in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten. Die ­nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass die dabei festgelegten Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen. Während die Verordnung unmittelbar anwendbar ist und insoweit die Berichtspflichtigen im Hinblick auf ihre Festsetzungen unmittelbar bindet, stellt diese Vorschrift eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung der Berichtspflichten durch die Bundesbank als nationale Zentralbank dar.

Mit den Festsetzungen in den Nummern 1 und 2 werden die Berichtspflichten der Verordnung konkretisiert und weitere Festsetzungen zur Durchführung der Berichtspflichten getroffen. Dies gilt auch für die Festsetzung, dass die Berichtspflichten elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu erfüllen sind, die eine Festsetzung über das „wie“ der Meldungen darstellt. Als weitere Regelungen zur Durchführung der Berichtspflichten sind die erlassenen Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu berücksichtigen.

III.

Rechtsgrundlage für die Festsetzungen in Nummer 3 ist Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der EZB vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43). Die nationalen Zentralbanken haben hiernach eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Diese Meldefristen haben eindeutige Meldefrequenzen festzulegen, in denen die Berichtspflichtigen den nationalen Zentralbanken die statistischen Informationen zu melden haben, sowie zu gewährleisten, dass die nationalen Zentralbanken die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auf­geführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können. Die in Nummer 3 aufgeführten Meldefristen und Meldefrequenzen geben einerseits den Berichtspflichtigen genügend Zeit, ihre Meldungen zu erstellen, andererseits geben sie auch der Bundesbank die erforderliche Zeit, damit sie ihre in Artikel 6 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten kann.

IV.

Da sich die Rechtslage geändert hat, ist die bisherige Mitteilung nach Nummer 4 des Tenors zu widerrufen. Die Änderungen der ursprünglichen Mitteilung sind so umfangreich, dass eine bloße Änderung nicht zweckmäßig erscheint. Deshalb wird eine neue Festsetzung getroffen.

V.

Nach Erwägungsgrund (9) der Verordnung (EU) 2020/​2011 der EZB vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der EZB vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43) soll es der Bundesbank als nationaler Zentralbank möglich sein, vertrauliche statistische Daten zu Betrugsfällen, die nach der Verordnung erhoben werden, an eine nationale zuständige Behörde zu übermitteln. Hiermit soll die Erhebung statistischer Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/​2366 erleichtert werden unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2533/​986 eingehalten werden. Nach Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/​98 können durch die Bundesbank vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermittelt werden. Diese Vorschrift stellt die Rechtsgrundlage für eine Übermittlung dar. Die BaFin ist von dieser Vorschrift umfasst und die Voraussetzungen für eine Weitergabe sind erfüllt. Eine Weitergabe der Informationen zu Betrugsdaten ist für die Aufgabenerfüllung der BaFin erforderlich und zwar, um die Datenerhebung von den Berichtspflichtigen nach § 54 Absatz 5 ZAG zu ersetzen. Die Vorschrift ist die nationale Umsetzung der Datenerhebung von Betrugsdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/​2366, die in Erwägungsgrund Absatz 9 der statistischen Verordnung benannt ist.

Die Deutsche Bundesbank macht in Nummer 5 von ihrem ihr nach Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/​98 zustehenden Ermessen hinsichtlich der Datenweitergabe an die BaFin zugunsten der Berichtspflichtigen Gebrauch. Durch die Datenweitergabe wird der Berichtsaufwand für die Berichtspflichtigen gering gehalten, da Berichtspflichtige die Informationen nur einmal der Deutschen Bundesbank zu melden haben, während sie ohne die Regelung dazu verpflichtet wären, die von der Regelung des § 54 Absatz 5 ZAG erfassten Daten auch an die BaFin zu melden. Die BaFin sieht nach § 54 Absatz 5 ZAG u. a. eine halbjährliche Datenlieferung vor. Da Rechtsfolge bei einer Meldeerleichterung nach der EZB VO (EZB/​2020/​59) eine jährliche Meldung ist, können keine Befreiungen zugunsten der Berichtspflichtigen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 erfolgen.

Mittels einer nationalen Kooperationsvereinbarung der Deutschen Bundesbank mit der BaFin wird sichergestellt, dass die vertraulichen statistischen Einzeldaten nur in den durch die Verordnung (EG) Nr. 2533/​98 vorgegebenen Grenzen verarbeitet und weitergegeben werden und die Datenweitergabe rechtmäßig nach dieser Verordnung erfolgt.

VI.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Anfechtungsklage zwar aufschiebende Wirkung, gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO kann aber die sofortige Vollziehung der Festsetzungen angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und das Interesse des Anfechtungsklägers an der aufschiebenden Wirkung hierhinter zurücktreten muss.

1.
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergibt sich aus dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile), da ohne Anordnung des Sofortvollzugs die effektive Durchsetzung des Unionsrechts gefährdet wäre (Urteil des EuGH vom 10.07.1990 Rs. C-217/​88 Rn. 25- Tafelwein; Schoch/​Schneider/​Bier/​Schoch VwGO 36.EL Februar 2019 Rn. 218 ff.).
Bei der von der EZB auf Grundlage des Unionsprimärrechts (Artikel 5 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, ESZB-Satzung) und der Verordnung (EG) Nr. 2533/​98 erlassenen und mit der Änderungsverordnung aktualisierten statistischen Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 handelt es sich um verbindliches Unionssekundärrecht. Entsprechendes gilt für die an die nationalen Zentralbanken des Eurosystems gerichtete Leitlinie der EZB über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/​2014/​15), wonach die Deutsche Bundesbank die von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten an die EZB zu melden hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die rechtsverbindliche Wirkung von EZB-Leitlinien für die Deutsche Bundesbank bestätigt. Demnach müssen die nationalen Zentralbanken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alles tun, um den EZB-Leitlinien volle Wirksamkeit zu verleihen (Urteil vom 14. November 2019, Az. 9 K 5011/​18.F). Auch Artikel 6 Absatz 1 der Ver­ordnung (EU) Nr. 1409/​2013 legt unmittelbar von der Bundesbank einzuhaltende Übermittlungsfristen der von den Berichtspflichtigen an die Bundesbank nach der Verordnung übermittelten statistischen Informationen fest.
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage würde entgegen der Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 zu einer wiederholten Nichtmeldung statistischer Daten führen und hätte auch zur Folge, dass die Deutsche Bundesbank gegen ihre Verpflichtung zur Weiterleitung der von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verstoßen würde. Dies wird im öffentlichen Interesse durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert.
2.
Daneben ergibt sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus, dass das Eurosystem die angeforderten Informationen vollständig von allen Berichtspflichtigen für seine Aufgabenerfüllung ab Geltung der neuen Anforderungen der aktualisierten Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 benötigt.
Nach den Erwägungsgründen der Absätze 1 bis 3 der EZB-Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 sind Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik und zur Statistik über Zahlungssysteme für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die EZB erhebt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme in der Union zu fördern, länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken und trägt somit zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems bei. Da Zahlungen mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten durchgeführt und über Zahlungssysteme abgewickelt werden, ist die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungsinstrumenten erforderlich, um das reibungslose Funktionieren der Systeme sicherzustellen, die die Zahlungen durchlaufen.
Im Hinblick darauf, dass die Standards für Zahlungsinstrumente durch Zahlverfahren vorgegeben werden, ist darüber hinaus die Erhebung statistischer Daten zum Betrieb der Zahlverfahren als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren dieser Zahlungssysteme erforderlich. Für diese Zwecke benötigt die EZB sowohl vierteljährliche als auch halbjährliche statistische Daten. Daher sollte die Meldefrequenz erhöht werden.
Angesichts der Verzahnung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungssystemen ist das öffentliche Vertrauen in die jeweiligen Zahlungsinstrumente für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme erforderlich. Aufgrund finanzieller Verluste, die auf Betrug zurückzuführen sind, wird das öffentliche Vertrauen in Zahlungsinstrumente untergraben. Daher ist es wichtig, Maßnahmen zu treffen, durch die die Sicherheit der Zahlungsinstrumente und ihrer Nutzer sowie der Zahlungssysteme, die solche Zahlungen durchlaufen, sichergestellt ist. Aus diesem Grund ist es hinreichend gerechtfertigt, sowohl die Schwere des Betrugs als auch die Betrugsmethoden zu überwachen, um den Schutz, die Sicherheit und die Effizienz dieser Instrumente zu gewährleisten, damit diese reibungslos funktionieren können. Datenlücken und Zeitverzögerungen bei den Meldungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Qualität der durchgeführten Analysen, sondern im Ergebnis auf die Aufgabenerfüllung des Eurosystems selbst. Dies könnte auch für einen begrenzten Zeitraum nicht hingenommen werden.
3.
Dem vorbeschriebenen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug steht das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs käme einer erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Daher müssen die Berichtspflichtigen die angeforderten statistischen Informationen auch trotz einer erhobenen Anfechtungsklage in der gebotenen Meldefrequenz übermitteln. Somit haben die Berichtspflichtigen zunächst die für die Übermittlung der neuen Berichtsanforderungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere die Kosten für die zur Erfüllung der Berichtspflicht erforderliche Anpassung der IT-Infrastruktur.
Daneben können die zu übermittelnden neuen Anforderungen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, die zu übermitteln sind, bevor im Rahmen einer Anfechtungsklage die Frage des Bestehens der Berichtspflicht für die aktualisierten Berichtsanforderungen geklärt wurde. Hierbei ist auf Seiten des Aufschubinteresses zu berücksichtigen, dass das durch einen Sofortvollzug eintretende Offenbaren der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Allerdings können die Folgen der Offenbarung durch Löschung der Daten teilweise beseitigt werden.
4.
Bei Abwägung überwiegen die Gründe für den Sofortvollzug, so dass er anzuordnen ist. Aus den nachfolgenden Gründen tritt im vorliegenden Fall das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer von ihnen erhobenen Anfechtungsklage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezweckt die effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die Sicherstellung der für die Aufgabenerfüllung des Eurosystems notwendigen Informationsgrundlage. Sie verfolgt damit einen legitimen Zweck. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich, da nur durch den Sofortvollzug eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben abgewendet wird (effet utile) und die für die Aufgabenerfüllung des Eurosystems erforderliche aktualisierte Datengrundlage nach der EZB-Verordnung sichergestellt wird.
Die Anordnung ist angemessen, auch wenn die Berichtspflichtigen dadurch verpflichtet werden, Meldungen trotz einer erhobenen Klage gegen die Heranziehung zur Berichtspflicht abzugeben. Denn auch unter Berücksichtigung des Interesses der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann insgesamt nicht hingenommen werden, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Meldung der Daten an die Deutsche Bundesbank sowie zur Vorlage dieser Daten bei der EZB nicht eingehalten werden. Auf diese Weise erhielte das Eurosystem nicht die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten und müsste damit für die Allgemeinheit bedeutsame Entscheidungen auf der Grundlage einer unvollständigen Datenbasis treffen.
Das Interesse an der Abwendung dieser Folgen überwiegt das oben angegebene Interesse der Berichtspflichtigen. Darüber hinaus gewährt die EZB-Änderungsverordnung über die neuen statistischen Berichtspflichten auch einen angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung, sie gilt nach Artikel 2 ab dem 1. Januar 2022. Zuvor hatte die EZB einen Entwurf ihrer Verordnung bereits öffentlich konsultiert. Daher ist die Pflicht zur Erfüllung entsprechender Melde­anforderungen grundsätzlich absehbar.
Insgesamt ist somit das Interesse an der Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile) und an der Bereitstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für die Wahrnehmung bedeutsamer Aufgaben des Eurosystems im gesamten Anwendungsbereich der Verordnung höher zu gewichten als die Interessen der Berichtspflichtigen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung.
Im Ergebnis überwiegt damit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts das Aufschubinteresse der Berichtspflichtigen.
Dieser Verwaltungsakt wird auf der Internetseite der Bundesbank https:/​/​www.bundesbank.de unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt, gegen die Deutsche Bundesbank, vertreten durch den Vorstand, Frankfurt am Main, Wilhelm-Epstein-Straße 14, erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei diesem Gericht zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Schriftform kann nach Maßgabe von § 55a VwGO in Verbindung mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung durch die elektronische Form ersetzt werden.

Frankfurt am Main, den 27. April 2021

Deutsche Bundesbank

Prof. Dr. Buch   Stahl

Anlage

Viertel- und Halbjährliche Zahlungsverkehrsstatistik
gemäß Verordnung der Europäischen Zentralbank zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (EZB/​2020/​59),
für alle Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind.

Angaben zum Meldeinstitut

Name des Zahlungsdienstleisters1 (ZDL):
Art des ZDLs: Zahlungsinstitut2
sonstiger ZDL und E-Geld-Institut3
Ort des Hauptsitzes:
Leitzahl:
Ansprechpartner:
Telefon:
E-Mail:
Meldeperiode:

Geografische Untergliederungen

Geo Untergliederung Code Inhalt
Geo0 DE Inländisch
Geo1 A1 Inländisch und grenzüberschreitend kombiniert (Total)
Geo3 A1 Inländisch und grenzüberschreitend kombiniert (Total)
Jedes Land des EWR separat
G1 Rest der Welt (außerhalb des EWR)
Geo4 DE Inländisch
G3 Grenzüberschreitend innerhalb des EWR
G1 Rest der Welt (außerhalb des EWR)
Geo6 Jedes Land der Welt separat
Geo3 x Geo3
Standort des Terminals/​POS
Sitz des empfangenden/​
sendenden ZDLs*
A1 DE FR IT jedes Land des EWR separat G1
A1
DE
FR
IT
jedes
Land
des EWR
separat
G1
*
empfangender ZDL bei gesendeten Transaktionen/​sendender ZDL bei empfangenen Transaktionen

Hinweis:

Zum Inhalt der EWR-Ländergruppe und einer Liste der ISO-Ländercodes, siehe Anhang 1 (www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)

Meldeschema: ZVS1 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Institute, die Nicht-Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienste anbieten

Länderuntergliederung: Geo0, sofern nicht anders angegeben
Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Wert in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Konten DE (in:)
Anzahl Wert
D1 Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen #
darunter:
D11  Anzahl der Online-Konten mit täglich fälligen Einlagen #
D12  Anzahl der Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen #
  darunter:
D121   Anzahl der Online-Konten mit übertragbaren, täglich fälligen Einlagen #
A1 Anzahl der Zahlungskonten #
darunter:
A11  Anzahl der Konten, zu denen Kontoinformationsdienstleister Zugang hatten # Geo3
A2 Anzahl der E-Geld-Konten #
VE1 Aufladungsgegenwert auf ausgegebenen E-Geld-Datenträgern #
Kontoinformationsdienstleister
NC1 Anzahl der Kunden # Geo3
Meldeschema: ZVS2 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Zahlungskarten

Länderuntergliederung: Geo0
Stand am ersten Tag nach dem Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Karten nach Funktion DE (in:)
Anzahl
I1 Karten mit Bargeldfunktion #
I2 Karten mit Zahlungsfunktion (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) #
davon:
I21  Debitkarten #
  davon:
I21.PCS   ausgegeben in Kartenzahlverfahren* #
I22  Kreditkarten ohne Kreditfunktion #
  davon:
I22.PCS   ausgegeben in Kartenzahlverfahren* #
I23  Kreditkarten mit Kreditfunktion #
  davon:
I23.PCS   ausgegeben in Kartenzahlverfahren* #
I3 Karten mit E-Geldfunktion #
davon:
I31  Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann #
  darunter:
I311   Karten mit E-Geldfunktion, die mindestens einmal aufgeladen wurden #
I32  Karten mit Zugang zu einem E-Geld-Konto #
I0 Gesamtzahl der Karten (unabhängig von der Anzahl der Kartenfunktionen) #
darunter:
I01  Karten mit kombinierter Debit-, Bargeld- und E-Geldfunktion #
I02  Karten mit kontaktloser Zahlungsfunktion #
*
Diese Position muss für jedes verwendete Kartenzahlverfahren (Scheme) separat gemeldet werden. Zur Liste der Kartenzahl­verfahren, der auch der Code zu entnehmen ist, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
Meldeschema: ZVS3 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Akzeptanzstellen für Karten

Länderuntergliederung: Geo3
Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Terminals Standort (in:)
insgesamt jedes
EWR-
Land
separat
außerhalb
des EWR
S1 Bankautomaten # # #
darunter:
S11  Geldautomaten # # #
S12  Bankautomaten mit Überweisungsfunktion # # #
S13  Bankautomaten, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren # # #
S2 POS-Terminals # # #
darunter:
S21  EFTPOS-Terminals # # #
  darunter:
S211   EFTPOS-Terminals, die kontaktlose Zahlungsvorgänge akzeptieren # # #
S212   EFTPOS-Terminals, die E-Geld-Transaktionen akzeptieren # # #
S3 E-Geld-Kartenterminals # # #
darunter:
S31  Terminals, an denen E-Geld-Karten aufgeladen und entladen
werden können
# # #
S32  Terminals, die E-Geld-Karten akzeptieren # # #
Meldeschema: ZVS4.1 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind – ohne Kartenzahlungen

Länderuntergliederung: Geo3, sofern nicht anders angegeben
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Transaktionen nach Instrument (gesendet) gesendet (to:)
insgesamt jedes
EWR-
Land
separat
außerhalb
des EWR
PCT Überweisungen # # #
davon:
PCT.1  beleghaft ausgelöst # # #
PCT.2  elektronisch ausgelöst # # #
  davon:
PCT.21   als Datei/​Sammelüberweisung ausgelöst # # #
PCT.22   als Einzelüberweisung ausgelöst # # #
   davon:
PCT.221    Onlineüberweisungen # # #
    darunter:
PCT.2211     E-Commerce-Zahlungen # # #
PCT.222    am Bankautomat oder an sonstigem durch einen
Zahlungsdienstleister bereitgestellten Terminal
# # #
PCT.223    mobiler Zahlungsvorgang # # #
    darunter:
PCT.2231     mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
  davon:
PCT.2.R   über einen Fernzugang # # #
   davon:
PCT.2.R.CTS    Abwicklung mittels Überweisungsverfahren* # # #
    davon:
PCT.2.R.CTS.1     mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PCT.2.R.CTS.2     ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   darunter:
PCT.2.R.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
PCT.2.R.r1     Kleinbetragszahlungen # # #
PCT.2.R.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
PCT.2.R.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
PCT.2.R.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
PCT.2.R.r7     von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse
und -protokolle
# # #
PCT.2.R.r8     Transaktionsrisikoanalyse # # #
PCT.2.NR   nicht über einen Fernzugang # # #
   davon:
PCT.2.NR.CTS    Abwicklung mittels Überweisungsverfahren* # # #
    davon:
PCT.2.NR.CTS.1     mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PCT.2.NR.CTS.2     ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   darunter:
PCT.2.NR.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
PCT.2.NR.r2     kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # #
PCT.2.NR.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
PCT.2.NR.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
PCT.2.NR.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
PCT.2.NR.r6     unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte
und Parkgebühren
# # #
PCT.3  Sonstige # # #
darunter:
PCT.4  von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst # # #
PDD Lastschriften # # #
davon:
PDD.1  als Datei/​Sammellastschrift ausgelöst # # #
PDD.2  als Einzellastschrift ausgelöst # # #
davon:
PDD.3  elektronische Mandatserteilung # # #
  davon:
PDD.3.DDS   Abwicklung mittels Lastschriftverfahren* # # #
PDD.4  sonstige Mandatserteilung # # #
  davon:
PDD.4.DDS   Abwicklung mittels Lastschriftverfahren* # # #
Nachrichtlich:
PDD.5  karteninduzierte Lastschriften (Euro ELV)** # Geo1
PCW Bargeldabhebungen mit kartengebundenen Zahlungs-
instrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
davon:
PCW.PCS  Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)* # # #
  davon:
PCW.PCS.1   mit Debitkarten # # #
PCW.PCS.2   mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # #
PCW.PCS.3   mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # #
PEM E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienst-
leistern ausgegebenem E-Geld
# # #
davon:
PEM.1  mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann # # #
PEM.2  mit E-Geld-Konten # # #
  davon:
PEM.21   Verfügung erfolgt über Karten # # #
PEM.22   mobiler Zahlungsvorgang # # #
   darunter:
PEM.221    mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
PEM.23   Sonstige # # #
davon:
PEM.R  über einen Fernzugang # # #
  davon:
PEM.R.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PEM.R.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   davon:
PEM.R.2.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
PEM.R.2.r1     Kleinbetragszahlungen # # #
PEM.R.2.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
PEM.R.2.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
PEM.R.2.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
PEM.R.2.r7     von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse
und -protokolle
# # #
PEM.R.2.r8     Transaktionsrisikoanalyse # # #
PEM.R.2.r9     vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge # # #
PEM.R.2.r10     Sonstige # # #
PEM.NR  nicht über einen Fernzugang # # #
  davon:
PEM.NR.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PEM.NR.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   davon:
PEM.NR.2.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
PEM.NR.2.r2     kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # #
PEM.NR.2.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
PEM.NR.2.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
PEM.NR.2.r6     unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte
und Parkgebühren
# # #
PEM.NR.2.r10     Sonstige # # #
PCH Schecks # # #
PMR Finanztransfers (Remittances) # # #
POT sonstige Zahlungsdienste # # #
PTT Gesamtzahl/​-wert der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-
Zahlungsdienstleister beteiligt sind
# # #
PPI Zahlungsauslösedienste # # #
davon:
PPI.R  über einen Fernzugang # # #
  davon:
PPI.R.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PPI.R.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
PPI.NR  nicht über einen Fernzugang # # #
   davon:
PPI.NR.1    mit starker Kundenauthentifizierung # # #
PPI.NR.2    ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:
PPI.PCT    Überweisungen # # #
PPI.OTH    Sonstige # # #
Sonstige (nicht in der Richtlinie (EU) 2015/​2366 aufgeführte)
Dienstleistungen
darunter:
NDS.1  Kontogutschriften durch einfache Buchung # Geo0
NDS.2  Kontobelastungen durch einfache Buchung # Geo0
NDS.3  Sonstige # Geo0
*
Diese Position muss für jedes verwendete Überweisungs- und Lastschriftverfahren sowie für jedes verwendete Kartenzahlverfahren (Kartenscheme) separat gemeldet werden. Zur Liste der einzelnen Verfahren, der auch der Code zu entnehmen ist, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
**
Angabe auf freiwilliger Basis
Position Transaktionen nach Instrument (empfangen) empfangen (from:)
insgesamt jedes
EWR-
Land
separat
außerhalb
des EWR
PCT Überweisungen (empfangen) # # #
PDD Lastschriften (empfangen) # # #
PEM E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienst-
leistern ausgegebenem E-Geld (empfangen)
# # #
PCH Schecks (empfangen) # # #
PMR Finanztransfers (Remittances) (empfangen) # # #
POT sonstige Zahlungsdienste (empfangen) # # #
PTT Gesamtzahl/​-Wert der Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-
Zahlungsdienstleister beteiligt sind (empfangen)
# # #
Meldeschema: ZVS4.2 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind – Kartenzahlungen

Länderuntergliederung: Geo3 x Geo3*, sofern nicht anders angegeben
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Kartengebundene Zahlungsvorgänge
(ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)
gesendet (to:) empfangen (from:)
insgesamt jedes
EWR-Land
separat
außerhalb
des EWR
insgesamt jedes
EWR-Land
separat
außerhalb
des EWR
PCP
mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet]
kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von inländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden [empfangen]
# # # # # #
davon:
PCP.1 nicht elektronisch ausgelöst # # # # # #
davon:
PCP.1.R über einen Fernzugang # # # # # #
PCP.1.NR nicht über einen Fernzugang # # # # # #
PCP.2 elektronisch ausgelöst # # # # # #
davon:
PCP.2.R über einen Fernzugang # # # # # #
davon:
PCP.2.R.PCS Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)** # # # # # #
davon:
PCP.2.R.PCS.1 mit Debitkarten # # # # # #
PCP.2.R.PCS.2 mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # # # # #
PCP.2.R.PCS.3 mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # # # # #
davon:
PCP.2.R.PCS.4 mit starker Kundenauthentifizierung # # # # # #
PCP.2.R.PCS.5 ohne starke Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon:
PCP.2.R.1 mobiler Zahlungsvorgang # # #
darunter:
PCP.2.R.11 mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
PCP.2.R.4 Sonstige # # #
darunter:
PCP.2.R.r0 Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung: # # # # # #
davon:
PCP.2.R.r1 Kleinbetragszahlungen # # # # # #
PCP.2.R.r4 vertrauenswürdige Empfänger # # #
PCP.2.R.r5 wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # # # # #
PCP.2.R.r7 von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle # # #
PCP.2.R.r8 Transaktionsrisikoanalyse # # # # # #
PCP.2.R.r9 vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge # # # # # #
PCP.2.R.r10 Sonstige # # # # # #
PCP.2.NR nicht über einen Fernzugang # # # # # #
davon:
PCP.2.NR.PCS Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)** # # # # # #
davon:
PCP.2.NR.PCS.1 mit Debitkarten # # # # # #
PCP.2.NR.PCS.2 mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # # # # #
PCP.2.NR.PCS.3 mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # # # # #
davon:
PCP.2.NR.PCS.4 mit starker Kundenauthentifizierung # # # # # #
PCP.2.NR.PCS.5 ohne starke Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon:
PCP.2.NR.2 an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst # # # # # #
darunter:
PCP.2.NR.21 kontaktlose Zahlungen # # #
darunter:
PCP.2.NR.211 NFC-Zahlungen # # #
PCP.2.NR.3 am Bankautomaten ausgelöst # # # # # #
PCP.2.NR.4 Sonstige # # # # # #
darunter:
PCP.2.NR.r0 Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung: # # # # # #
davon:
PCP.2.NR.r2 kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # # # # #
PCP.2.NR.r4 vertrauenswürdige Empfänger # # #
PCP.2.NR.r5 wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # # # # #
PCP.2.NR.r6 unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren # # # # # #
PCP.2.NR.r10 Sonstige # # # # # #
Nachrichtlich:
PCP.2.NR.1 mobiler Zahlungsvorgang, nicht über einen Fernzugang ausgelöst*** # Geo1
*
Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind der Sitz des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden.
**
Diese Position muss für jedes verwendete Kartenzahlverfahren (Scheme) separat gemeldet werden. Zur Liste der Kartenzahlverfahren, der auch der Code zu entnehmen ist, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
***
Angabe auf freiwilliger Basis
Meldeschema: ZVS5.1 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Betrügerische Zahlungsvorgänge,
an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind — ohne Kartenzahlungen

Länderuntergliederung: Geo3, sofern nicht anders angegeben
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Betrügerische Transaktionen nach Instrument gesendet (to:)
insgesamt jedes
EWR-
Land
separat
außerhalb
des EWR
FCT Betrügerische Überweisungen # # #
davon:
FCT.1  beleghaft ausgelöst # # #
FCT.2  elektronisch ausgelöst # # #
  davon:
FCT.21   als Datei/​Sammelüberweisung ausgelöst # # #
FCT.22   als Einzelüberweisung ausgelöst # # #
   davon:
FCT.221    Onlineüberweisungen # # #
    darunter:
FCT.2211     E-Commerce-Zahlungen # # #
FCT.222    am Bankautomat oder an sonstigem durch einen
Zahlungsdienstleister bereitgestellten Terminal
# # #
FCT.223    mobiler Zahlungsvorgang # # #
    darunter:
FCT.2231     mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
  davon:
FCT.2.R   über einen Fernzugang # # #
   davon:
FCT.2.R.CTS    Abwicklung mittels Überweisungsverfahren* # # #
    davon:
FCT.2.R.CTS.1     mit starker Kundenauthentifizierung # # #
     davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FCT.2.R.CTS.1.f1      Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.R.CTS.1.f2      Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.R.CTS.1.f3      Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags
# # #
FCT.2.R.CTS.2     ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
     davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FCT.2.R.CTS.2.f1      Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.R.CTS.2.f2      Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.R.CTS.2.f3      Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags
# # #
   darunter:
FCT.2.R.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
FCT.2.R.r1     Kleinbetragszahlungen # # #
FCT.2.R.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
FCT.2.R.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
FCT.2.R.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
FCT.2.R.r7     von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse
und -protokolle
# # #
FCT.2.R.r8     Transaktionsrisikoanalyse # # #
FCT.2.NR   nicht über einen Fernzugang # # #
   davon:
FCT.2.NR.CTS    Abwicklung mittels Überweisungsverfahren* # # #
   davon:
FCT.2.NR.CTS.1    mit starker Kundenauthentifizierung # # #
    davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FCT.2.NR.CTS.1.f1     Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.NR.CTS.1.f2     Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.NR.CTS.1.f3     Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags
# # #
FCT.2.NR.CTS.2    ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
    davon betrügerische Überweisungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FCT.2.NR.CTS.2.f1     Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.NR.CTS.2.f2     Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FCT.2.NR.CTS.2.f3     Manipulation des Zahlers durch den Betrüger zur
Erteilung eines Zahlungsauftrags
# # #
   darunter:
FCT.2.NR.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
FCT.2.NR.r2     kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # #
FCT.2.NR.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
FCT.2.NR.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
FCT.2.NR.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
FCT.2.NR.r6     unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte
und Parkgebühren
# # #
FCT.3  Sonstige # # #
darunter:
FCT.4  von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst # # #
davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger
(nur Wert):
FCT.7  Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister # Geo1
FCT.8  Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungs-
dienstleisters
# Geo1
FCT.9  Sonstige # Geo1
FDD Betrügerische Lastschriften # # #
davon:
FDD.1  als Datei/​Sammellastschrift ausgelöst # # #
FDD.2  als Einzellastschrift ausgelöst # # #
davon:
FDD.3  elektronische Mandatserteilung # # #
  davon:
FDD.3.DDS   Abwicklung mittels Lastschriftverfahren* # # #
   davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FDD.3.DDS.f3    Manipulation des Zahlers # # #
FDD.3.DDS.f4    Nicht autorisierte Zahlungstransaktion # # #
FDD.4  sonstige Mandatserteilung # # #
  davon:
FDD.4.DDS   Abwicklung mittels Lastschriftverfahren* # # #
   davon betrügerische Lastschriften, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FDD.4.DDS.f3    Manipulation des Zahlers # # #
FDD.4.DDS.f4    Nicht autorisierte Zahlungstransaktion # # #
davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger
(nur Wert):
FDD.7  Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister # Geo1
FDD.8  Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungs-
dienstleisters
# Geo1
FDD.9  Sonstige # Geo1
FCW Betrügerische Bargeldabhebungen mit kartengebundenen
Zahlungsinstrumenten (ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
davon:
FCW.PCS  Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)* # # #
  davon:
FCW.PCS.1   mit Debitkarten # # #
FCW.PCS.2   mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # #
FCW.PCS.3   mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # #
   davon betrügerische Bargeldabhebungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FCW.PCS.f1    Erteilung eines Zahlungsauftrags (Bargeldabhebung)
durch den Betrüger
# # #
    davon:
FCW.PCS.f11     Verlust oder Diebstahl einer Karte # # #
FCW.PCS.f12     Karte nicht erhalten # # #
FCW.PCS.f13     Kartenfälschung # # #
FCW.PCS.f16     Sonstige # # #
FCW.PCS.f3     Manipulation des Zahlers zur Bargeldabhebung # # #
davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger
(nur Wert):
FCW.7  Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister # Geo1
FCW.8  Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungs-
dienstleisters
# Geo1
FCW.9  Sonstige # Geo1
FEM Betrügerische E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von
inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld
# # #
davon:
FEM.1  mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann # # #
FEM.2  mit E-Geld-Konten # # #
  davon:
FEM.21   Verfügung erfolgt über Karten # # #
FEM.22   mobiler Zahlungsvorgang # # #
   darunter:
FEM.221    mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
FEM.23   Sonstige # # #
davon:
FEM.R  über einen Fernzugang # # #
  davon:
FEM.R.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
   davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FEM.R.1.f1    Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
    davon:
FEM.R.1.f11     Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte # # #
FEM.R.1.f12     E-Geld-Karte nicht erhalten # # #
FEM.R.1.f13     gefälschte E-Geld-Karte # # #
FEM.R.1.f14     Diebstahl von Kartendaten # # #
FEM.R.1.f15     Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion # # #
FEM.R.1.f2    Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FEM.R.1.f3    Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer
E-Geld-Zahlung
# # #
FEM.R.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FEM.R.2.f1    Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
    davon:
FEM.R.2.f11     Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte # # #
FEM.R.2.f12     E-Geld-Karte nicht erhalten # # #
FEM.R.2.f13     gefälschte E-Geld-Karte # # #
FEM.R.2.f14     Diebstahl von Kartendaten # # #
FEM.R.2.f15     Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion # # #
FEM.R.2.f2    Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FEM.R.2.f3    Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer
E-Geld-Zahlung
# # #
   davon:
FEM.R.2.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
FEM.R.2.r1     Kleinbetragszahlungen # # #
FEM.R.2.r3     Zahlungen an die eigene Person # # #
FEM.R.2.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
FEM.R.2.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
FEM.R.2.r7     von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse
und -protokolle
# # #
FEM.R.2.r8     Transaktionsrisikoanalyse # # #
FEM.R.2.r9     vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge # # #
FEM.R.2.r10     Sonstige # # #
FEM.NR  nicht über einen Fernzugang # # #
  davon:
FEM.NR.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
   davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FEM.NR.1.f1    Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
    davon:
FEM.NR.1.f11     Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte # # #
FEM.NR.1.f12     E-Geld-Karte nicht erhalten # # #
FEM.NR.1.f13     gefälschte E-Geld-Karte # # #
FEM.NR.1.f15     Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion # # #
FEM.NR.1.f2    Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FEM.NR.1.f3    Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer
E-Geld-Zahlung
# # #
FEM.NR.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
   davon betrügerische E-Geld-Zahlungen, aufgeschlüsselt
nach Betrugsquelle:
FEM.NR.2.f1    Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
    davon:
FEM.NR.2.f11     Verlust oder Diebstahl einer E-Geld-Karte # # #
FEM.NR.2.f12     E-Geld-Karte nicht erhalten # # #
FEM.NR.2.f13     gefälschte E-Geld-Karte # # #
FEM.NR.2.f15     Nicht autorisierte E-Geld-Kontotransaktion # # #
FEM.NR.2.f2    Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # #
FEM.NR.2.f3    Manipulation des Zahlers zur Durchführung einer
E-Geld-Zahlung
# # #
   davon:
FEM.NR.2.r0    Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke
Kundenauthentifizierung:
# # #
    davon:
FEM.NR.2.r2     kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # #
FEM.NR.2.r4     vertrauenswürdige Empfänger # # #
FEM.NR.2.r5     wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # #
FEM.NR.2.r6     unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte
und Parkgebühren
# # #
FEM.NR.2.r10     Sonstige # # #
davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger
(nur Wert):
FEM.7  Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister # Geo1
FEM.8  Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungs-
dienstleisters
# Geo1
FEM.9  Sonstige # Geo1
FCH Betrügerische Schecks # # #
FMR Betrügerische Finanztransfers (Remittances) # # #
FOT Betrügerische sonstige Zahlungsdienste # # #
FTT Gesamtzahl/​-Wert der betrügerischen Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind # # #
FPI Betrügerische Zahlungsauslösedienste # # #
davon:
FPI.R  über einen Fernzugang # # #
  davon:
FPI.R.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
FPI.R.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
FPI.NR  nicht über einen Fernzugang # # #
  davon:
FPI.NR.1   mit starker Kundenauthentifizierung # # #
FPI.NR.2   ohne starke Kundenauthentifizierung # # #
davon aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument:
FPI.CTS  Überweisungen # # #
FPI.OTH  Sonstige # # #
*
Diese Position muss für jedes verwendete Überweisungs- und Lastschriftverfahren sowie für jedes verwendete Kartenzahlverfahren (Kartenscheme) separat gemeldet werden. Zur Liste der einzelnen Verfahren, der auch der Code zu entnehmen ist, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
Meldeschema: ZVS5.2 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Betrügerische Zahlungsvorgänge,
an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind − Kartenzahlungen

Länderuntergliederung: Geo3 x Geo3*, sofern nicht anders angegeben
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge
(ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)
gesendet (to:) empfangen (from:)
insgesamt jedes
EWR-Land
separat
außerhalb
des EWR
insgesamt jedes
EWR-Land
separat
außerhalb
des EWR
FCP
mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten [gesendet]
Betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge, die von in­ländischen Zahlungsdienstleistern angenommen und abgerechnet werden [empfangen]
# # # # # #
davon:
FCP.1 nicht elektronisch ausgelöst # # # # # #
davon:
FCP.1.R über einen Fernzugang # # # # # #
FCP.1.NR nicht über einen Fernzugang # # # # # #
FCP.2 elektronisch ausgelöst # # # # # #
davon:
FCP.2.R über einen Fernzugang # # # # # #
davon:
FCP.2.R.PCS Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)** # # # # # #
davon:
FCP.2.R.PCS.1 mit Debitkarten # # # # # #
FCP.2.R.PCS.2 mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # # # # #
FCP.2.R.PCS.3 mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # # # # #
davon:
FCP.2.R.PCS.4 mit starker Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:
FCP.2.R.PCS.4.f1 Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
davon:
FCP.2.R.PCS.4.f11 Verlust oder Diebstahl einer Karte # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f12 Karte nicht erhalten # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f13 Kartenfälschung # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f14 Diebstahl von Kartendaten # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f16 Sonstige # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f2 Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
FCP.2.R.PCS.4.f3 Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5 ohne starke Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:
FCP.2.R.PCS.5.f1 Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
davon:
FCP.2.R.PCS.5.f11 Verlust oder Diebstahl einer Karte # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f12 Karte nicht erhalten # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f13 Kartenfälschung # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f14 Diebstahl von Kartendaten # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f16 Sonstige # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f2 Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
FCP.2.R.PCS.5.f3 Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung # # # # # #
davon:
FCP.2.R.1 mobiler Zahlungsvorgang # # #
darunter:
FCP.2.R.11 mobiler P2P-Zahlungsvorgang # # #
FCP.2.R.4 Sonstige # # #
darunter:
FCP.2.R.r0 Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung: # # # # # #
davon:
FCP.2.R.r1 Kleinbetragszahlungen # # # # # #
FCP.2.R.r4 vertrauenswürdige Empfänger # # #
FCP.2.R.r5 wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # # # # #
FCP.2.R.r7 von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle # # #
FCP.2.R.r8 Transaktionsrisikoanalyse # # # # # #
FCP.2.R.r9 vom Händler ausgelöste Zahlungsvorgänge # # # # # #
FCP.2.R.r10 Sonstige # # # # # #
FCP.2.NR nicht über einen Fernzugang # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.PCS Abwicklung durch Kartenzahlverfahren (Kartenscheme)** # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.PCS.1 mit Debitkarten # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.2 mit Kreditkarten ohne Kreditfunktion # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.3 mit Kreditkarten mit Kreditfunktion # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.PCS.4 mit starker Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:
FCP.2.NR.PCS.4.f1 Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.PCS.4.f11 Verlust oder Diebstahl einer Karte # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.4.f12 Karte nicht erhalten # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.4.f13 Kartenfälschung # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.4.f16 Sonstige # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.4.f2 Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.4.f3 Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5 ohne starke Kundenauthentifizierung # # # # # #
davon, aufgeschlüsselt nach Betrugsquelle:
FCP.2.NR.PCS.5.f1 Erteilung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.PCS.5.f11 Verlust oder Diebstahl einer Karte # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5.f12 Karte nicht erhalten # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5.f13 Kartenfälschung # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5.f16 Sonstige # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5.f2 Änderung eines Zahlungsauftrags durch den Betrüger # # # # # #
FCP.2.NR.PCS.5.f3 Manipulation des Zahlers zur Kartenzahlung # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.2 an einem physischen EFTPOS-Terminal ausgelöst # # # # # #
darunter:
FCP.2.NR.21 kontaktlose Zahlungen # # #
darunter:
FCP.2.NR.211 NFC-Zahlungen # # #
FCP.2.NR.3 am Bankautomaten ausgelöst # # # # # #
FCP.2.NR.4 Sonstige # # # # # #
darunter:
FCP.2.NR.r0 Grund für die Durchführung von Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung: # # # # # #
davon:
FCP.2.NR.r2 kontaktlose Kleinbetragszahlungen # # # # # #
FCP.2.NR.r4 vertrauenswürdige Empfänger # # #
FCP.2.NR.r5 wiederkehrende Zahlungsvorgänge # # # # # #
FCP.2.NR.r6 unbeaufsichtigte Terminals für Verkehrsnutzungsentgelte und Parkgebühren # # # # # #
FCP.2.NR.r10 Sonstige # # # # # #
davon Verluste aufgrund von Betrug je Haftungsträger (nur Wert):
FCP.7 Berichtspflichtiger Zahlungsdienstleister # Geo1 # Geo1
FCP.8 Zahlungsdienstnutzer des berichtspflichtigen Zahlungsdienstleisters # Geo1 # Geo1
FCP.9 Sonstige # Geo1 # Geo1
*
Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind der Sitz des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle (POS) zusammen zu melden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind die gesendeten Zahlungsvorgänge zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der empfangende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und die Verkaufsstelle (POS) befinden. Empfangene Zahlungsvorgänge, die nicht über einen Fernzugang ausgelöst wurden, sind zu melden, damit die jeweiligen Länder ermittelt werden können, in denen sich der sendende Zahlungsdienstleister und das physische Terminal befinden.
**
Diese Position muss für jedes verwendete Kartenzahlverfahren (Scheme) separat gemeldet werden. Zur Liste der Kartenzahlverfahren, der auch der Code zu entnehmen ist, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
Meldeschema: ZVS6 Halbjährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind, nach Art des Terminals

Länderuntergliederung: Geo3, sofern nicht anders angegeben
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Transaktionen nach Art des Terminals Standort (in:)
insgesamt jedes
EWR-
Land
separat
außerhalb
des EWR
1.PTT Transaktionen an von inländischen Zahlungsdienstleistern abgerechneten Terminals mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten # # #
davon:
1.PCW  Bargeldabhebungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
1.PCD  Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
1.OTR  sonstige Transaktionen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
1.POS  POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen) # # #
1.LEM  Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten # # #
1.PEM  E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion # # #
2.PTT Transaktionen an von inländischen Zahlungsdienstleistern abgerechneten Terminals mit von ausländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten # # #
davon:
2.PCW  Bargeldabhebungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
2.PCD  Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
2.OTR  sonstige Transaktionen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
2.POS  POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen) # # #
2.LEM  Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten # # #
2.PEM  E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion # # #
3.PTT Transaktionen an von ausländischen Zahlungsdienstleistern abgerechneten Terminals mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Karten # # #
davon:
3.PCW  Bargeldabhebungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
3.PCD  Bargeldeinzahlungen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
3.OTR  sonstige Transaktionen am Bankautomaten
(ohne E-Geld-Transaktionen)
# # #
3.POS  POS-Transaktionen (ohne E-Geld-Transaktionen) # # #
3.LEM  Aufladen und Entladen von E-Geld-Karten # # #
3.PEM  E-Geld-Zahlungsvorgänge mit Karten mit E-Geldfunktion # # #
4.OTCW Bargeldauszahlungen am Schalter # Geo1
4.OTCD Bargeldeinzahlungen am Schalter # Geo1
4.CADV Bargeldauszahlungen an POS-Terminals # Geo1
Meldeschema: ZVS9 Vierteljährliche
Zahlungsverkehrsstatistik

Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind

Länderuntergliederung: Geo6
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum, tatsächliche Anzahl der Transaktionen; Wert der Transaktionen in Euro
nur die mit # gekennzeichneten Felder sind zu melden

Position Transaktionen nach Instrument (gesendet) gesendet (to):
insgesamt jedes Land der Welt separat
PCT Überweisungen # #
darunter:
PCT.2  elektronisch ausgelöst # #
  davon:
PCT.2.R   über einen Fernzugang # #
PCT.2.NR   nicht über einen Fernzugang # #
PDD Lastschriften # #
PCP Kartengebundene Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenen kartengebundenen Zahlungs­instrumenten (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten) # #
darunter:
PCP.2  elektronisch ausgelöst # #
  davon:
PCP.2.R   über einen Fernzugang # #
   darunter:
PCP.2.R.MCC    Händlerkategoriencode (MCC)* # #
PCP.2.NR   nicht über einen Fernzugang # #
   darunter:
PCP.2.NR.MCC    Händlerkategoriencode (MCC)* # #
PEM E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienst­leistern ausgegebenem E-Geld # #
PCH Schecks # #
*
Diese Position muss für jeden verwendeten MCC separat gemeldet werden. Zur Liste der verwendeten MCC, siehe Anhang 2
(www.Bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik)
1
Richtlinie (EU) 2015/​2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur ­Änderung der Richtlinien 2002/​65/​EG, 2009/​110/​EG und 2013/​36/​EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/​2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/​64/​EG, ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
2
Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43) (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).
3
Verordnung (EU) 2020/​2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/​2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/​2013/​43) (EZB/​2020/​59) (ABI. L 418 vom 11.12.2020, S. 1).
4
Zu finden auf der Webpräsenz der Deutschen Bundesbank unter dem Pfad Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik.
5
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446).
6
Verordnung (EG) Nr. 2533/​98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
1
„Zahlungsdienstleister“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2015/​2366.
2
„Zahlungsinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/​2366.
3
Der Begriff „E-Geld-Institut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/​2366.

Leave A Comment