Die BaFin hat am 01.07.2016 gegen die Deutsche Cannabis AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. WpHG angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 140.000 Euro angedroht.
Der Maßnahme lagen Verstöße gegen die Vorschriften des § 37v Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG zugrunde.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG i.V.m. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG.
Der Bescheid ist seit dem 03.08.2016 bestandskräftig.
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