Mal ehrlich, wer ab und zu auf das Portal der BaFin geht, der findet dann des Öfteren einen Hinweis auf Strafzahlungen, die Unternehmen zu leisten haben, die sich nicht an geltende Vorschriften gehalten haben.
Auffallend ist hier die Deutsche Cannabis AG. Hier hat die BaFin in den letzten Jahren diverse Geldbußen, die zu zahlen sind von diesem Unternehmen, auf ihrer Seite veröffentlicht.
Jene Bußgelder, die immer dann anfallen, wenn sich ein Unternehmen nicht an geltende Vorschiften gehalten hat. Nimmt das dann einen Umfang an wie zum Beispiel bei der Deutschen Cannabis AG, dann kann man eigentlich jedem an diesem Unternehmen interessierten Anleger nur den Rat geben, die Finger zu lassen von diesem Unternehmen.
Auch aktuell kann man eine solche Veröffentlichung auf der BaFin-Seite wieder auffinden.
FireShot Capture 582 – BaFin – Startseite – www.bafin.de
Hier einige Beispiele der BaFin-Veröffentlichungen:
Deutsche Cannabis AG: BaFin setzt Geldbußen fest
Die BaFin hat am 11. Dezember 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 55.000 Euro gegen die Deutsche Cannabis AG festgesetzt.
Der Sanktion lagen folgende Verstöße der Deutsche Cannabis AG zugrunde:
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht rechtzeitig eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.
Das Unternehmen hat am 19. Dezember 2019 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Deutsche Cannabis AG: BaFin setzt Geldbußen fest
Die BaFin hat am 13. November 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 90.000 Euro zulasten der Deutsche Cannabis AG festgesetzt.
Den Sanktionen gegen die Deutsche Cannabis AG lagen folgende Verstöße zugrunde:
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2017 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht rechtzeitig eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2017 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.
Die Gesellschaft hat am 2. Dezember 2019 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.
Deutsche Cannabis AG: BaFin droht Zwangsgelder an
Die BaFin hat am 25. November 2019 gegen die Deutsche Cannabis AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 114 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 172.500 Euro angedroht.
Die Deutsche Cannabis AG hat gegen die Pflichten aus § 115 Absatz 1 WpHG in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2019 verstoßen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Aktualisierung (07.01.2020):
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Deutsche Cannabis AG: BaFin setzt Geldbußen fest
Die BaFin hat am 13. Februar 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 120.000 Euro zulasten der Deutsche Cannabis AG festgesetzt.
Den Sanktionen gegen die Deutsche Cannabis AG lagen folgende Verstöße zugrunde:
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht rechtzeitig eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Deutsche Cannabis AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht rechtzeitig eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.
Die Gesellschaft hat am 24. Februar 2019 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Aktualisierung (05.12.2019):
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. November 2019 gegen die Deutsche Cannabis AG nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Deutsche Cannabis AG: BaFin droht Zwangsgelder an
Die BaFin hat am 3. Mai 2018 gegen die Deutsche Cannabis AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 114 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 565.000 Euro angedroht.
Die Deutsche Cannabis AG hatte gegen § 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 (neu: § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3) WpHG in Bezug auf die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2016 sowie gegen § 37w Absatz 1 in Verbindung mit § 37y Nummer 2 (neu: 115 Absatz 1 in Verbindung mit § 117 Nummer 2) WpHG in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2017 verstoßen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Aktualisierung (07.06.2018):
Das Unternehmen hat am 1. Juni 2018 gegen den Anordnungs- und Zwangsgeldandrohungsbescheid Widerspruch eingelegt.
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