Home Allgemeines Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt und fehlendes Wertpapier-Informationsblatt
Allgemeines

Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt und fehlendes Wertpapier-Informationsblatt

Share
kpuljek (CC0), Pixabay
Share

Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt und fehlendes Wertpapier-Informationsblatt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2020/2023“ und „Anleihe 2020/2028“ jeweils ohne den erforderlichen Prospekt bzw. ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt (WIB) öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt stellt einen Verstoß gegen die WIB-Pflicht nach § 4 Absatz 1 WpPG dar.

Nach § 4 Absatz 1 WpPG darf ein Anbieter, der eine Ausnahme der Prospektpflicht nach § 3 Nummer 2 WpPG in Anspruch nimmt, die Wertpapiere im Inland erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 S. 2 sowie Absatz 7 S. 4 erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das WIB darf nach § 4 Absatz 2 S. 1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat.

Entgegen § 4 Absatz 1 WpPG wurde für das öffentliche Angebot der Deutschen Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

In den Ausnahmefällen des § 3 Nummer 2 WpPG darf ein Anbieter die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. Das Wertpapier-Informationsblatt darf nach § 4 Absatz 2 S.1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Im Rahmen einer solchen Gestattung prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestanforderungen enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Eine inhaltliche Prüfung auf die Richtigkeit der getätigten Angaben findet nicht statt. Ebenso wird nicht die Seriosität des Produkts oder der Emittentin kontrolliert.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz oder §§ 13 bzw. 15 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes, sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellt nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

1 Comment

  • Leute die Advertorials kaufen um so das „bescheidene“ Suchergebnis zu kaschieren outen sich (jedenfalls für mich) als Ganoven, die etwas zu verstecken haben! So wird aus der Deutschen Edelfisch dann auch wieder die Deutsche Stinkefisch!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

ELARIS AG Aktienkursabsturz

Das zum Beginn einer neuen Woche, da kann man sich sicherlich einen...

Allgemeines

BaFin ermittelt gegen Capital Impact Corp. wegen unerlaubtem Angebot von Zazoon-Aktien

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Anlegerinnen und Anleger vor Angeboten der...

Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V. angeordnet

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des „Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V.“,...