Auf der gestrigen ersten Gläubigerversammlung der Deutsche Forfait AG wurden den Teilnehmern die Rahmendaten für einen möglichen Insolvenzplan vorgestellt. Zudem wurden in der Versammlung die Insolvenz in Form der Eigenverwaltung, der Gläubigerausschuss und der vom Gericht bestellte Sachwalter bestätigt. Hierüber hat die Gesellschaft im Rahmen einer Ad hoc Mitteilung informiert.
Insolvenzplan
Nach dem im Rahmen der Gläubigerversammlung vorgelegten Konzept für einen Insolvenzplan soll die Deutsche Forfait AG fortgeführt und auch die Börsennotierung beibehalten werden.
Ziel des Insolvenzplanes ist es nach Darstellung der Gesellschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Aktionäre und ihren eigenen Interessen auf der einen Seite und den Interessen der Gläubiger der Deutsche Forfait AG auf der anderen Seite herzustellen. Um diesen zu erreichen, plant die Gesellschaft einen teilweisen Forderungsverzicht auf Seiten der Gläubiger und eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Bar- und Sachkapitalerhöhung als Beitrag der Aktionäre.
Forderungsverzicht der Gläubiger
Der Forderungsverzicht der Gläubiger soll nach den Vorstellungen der Gesellschaft ca. 61 % betragen. Die Insolvenzquote für die Forderungen der Gläubiger läge bei Annahme des Insolvenzplanes damit immerhin bei etwa 39 %. Diese Quote ist nach Darstellung der Deutsche Forfait AG nahezu doppelt so hoch wie im Falle einer Liquidation der Gesellschaft. In diesem Fall soll die Insolvenzquote bei ca. 20 % liegen.
Beitrag der Aktionäre
Der Beitrag der Aktionäre der Deutsche Forfait AG setzt sich aus drei Elementen zusammen. So soll zunächst das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 6,8 Mio. Euro auf 680.000 Euro herabgesetzt werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass die derzeit bestehenden 6,8 Mio. Stückaktien im Verhältnis von zehn zu eins zusammengelegt werden.
In Anschluss daran sollen sowohl eine Sachkapitalerhöhung als auch eine Barkapitalerhöhung durchgeführt werden.
Die Barkapitalerhöhung ist in einer Größenordnung von bis zu 7,5 Mio. Euro geplant. Die Sachkapitalerhöhung soll im Umfang von ca. 4 Mio. Euro durchgeführt werden und zwar durch Sacheinlage der Rückforderungsansprüche der Aktionäre, die aus der im vergangenen Jahr gescheiterten Barkapitalerhöhung resultieren. Zur Erinnerung: Die Deutsche Forfait AG hatte im Rahmen der zunächst beabsichtigten außergerichtlichen Sanierung eine Barkapitalerhöhung angestrebt, die letztlich jedoch scheiterte. Den Aktionäre, die im Rahmen dieser Kapitalerhöhung ihr Bezugsrecht ausgeübt oder sogar Überbezugsaktien beantragt hatten, wurde ihr Konto mit dem für die Aktien zu zahlenden Betrag belastet. Die Zahlungen wurden einem Konto der Deutsche Forfait AG gutgeschrieben. Diese Gelder sollen die Aktionäre nun als Sacheinlage für eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft belassen.
Handlungsmöglichkeiten
Die Aktionäre der Deutsche Forfait AG müssen bei ihrer Entscheidung zwischen Insolvenzplan einerseits und Liquidation der Gesellschaft anderseits unterscheiden. Das Geld, das sie in die Aktien investiert haben, die sie bereits besitzen, ist bei einer Liquidation vollständig verloren. Aber auch bei dem Insolvenzplan verlieren die Aktionäre durch die geplante Kapitalherabsetzung. Dieser Verlust ließe sich nur dann zumindest teilweise ausgleichen, wenn es gelänge, die Gesellschaft erfolgreich fortzuführen und infolge dessen der Aktienkurs wieder stiege. Gleiches gilt letztlich für die geplante Sachkapitalerhöhung. Auch diese Gelder sind möglicherweise vollständig verloren, wenn auch der zweite Versuch einer Sanierung der Gesellschaft misslingt. Im Falle einer Liquidation der Deutsche Forfait AG erhielten die Aktionäre zumindest ca. 20 % auf diesen Betrag, wenn man von der Insolvenzquote ausgeht, die die Gesellschaft für den Fall der Zerschlagung genannt hat.
Unabhängig davon steht auch noch nicht fest, ob den Aktionären aus der gescheiterten Kapitalerhöhung nicht möglicherweise ein Absonderungsrecht gegenüber der Deutsche Forfait AG zusteht. In diesem Fall könnten die Aktionäre den für die Kapitalerhöhung gezahlten Betrag möglicherweise vollständig zurückfordern. Ob in einer solchen Fallkonstellation ein Absonderungsrecht für den einzelnen Aktionär besteht, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
ARES Rechtsanwälte
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