Die BaFin hat am 02. November 2020 gegenüber der Deutschen Handelsbank AG angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Abs. 2 Satz 1 des Geldwäschegesetztes (GwG).
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG.Der Bescheid ist seit dem 16. November 2020 bestandskräftig.
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