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Deutsche Im-außerordnetliche Hauptversammlungmobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien

Frankfurt am Main

Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. April 2024

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12. März 2024 wurde die außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für Donnerstag, den 18. April 2024, 10:00 Uhr (MESZ), am Sitz der Gesellschaft in Neue Mainzer Straße 32-36, 60311 Frankfurt am Main, einberufen.

Nach Einberufung der Hauptversammlung haben zwei Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG jeweils verlangt, dass die Tagesordnung der für den 18. April 2024 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien um weitere Beschlussgegenstände ergänzt wird.

Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen, hat, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, mit Schreiben vom 20. März 2024, bei der Gesellschaft eingegangen am 22. März 2024, fristgerecht gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung um die nachfolgend unter Ziffer 7. und 8. genannten Beschlussgegenstände ergänzt und diese bekanntgemacht werden. Die DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat die weiteren Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nachgewiesen.

Zudem hat die Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS, Grevenmacher, Luxembourg, deren Anteile ebenfalls den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen, vertreten durch die Komplementärin Universal 3 Alternative Management S.à r.l., diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Müller und Bernhard Heinz, mit Schreiben vom 21. März 2024, bei der Gesellschaft eingegangen am 22. März 2024, fristgerecht gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung um den nachfolgend unter Ziffer 9. genannten Beschlussgegenstand ergänzt und dieser bekanntgemacht wird. Auch die NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS hat die weiteren Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nachgewiesen.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um die folgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 9 ergänzt und die Ergänzung wie folgt bekanntgemacht:

7.

Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 31. August 2023 gefassten Beschluss der Hauptversammlung zur Ablehnung des von der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS gestellten Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (Sonderprüfungsantrag 1)

Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst:

Der am 31. August 2023 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, den folgenden Antrag der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS abzulehnen, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt:

Sonderprüfungsantrag 1:

Die Hauptversammlung bestellt

Herrn Dipl.-Kfm. lngo Hassert Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Hämmerchensgäßchen 2A
52349 Düren

zum Sonderprüfer.

Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main einen anderen Sonderprüfer, der nachweislich über die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2022 zum Gegenstand:

Der Sonderprüfer hat zu untersuchen, ob der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2022 im Zusammenhang mit der Beauftragung der Rechtsanwaltssozietat Weil, Gotshal & Manges LLP ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden ist, z.B. indem unangemessene bzw. nicht marktgerechte Leistungen von der Gesellschaft gewahrt wurden.

Zudem ist zu prüfen, ob die Beauftragungen im Einklang mit § 114 AktG erfolgt sind und ob es insoweit zu Einflussnahmen auf die Gesellschaft bzw. ihre Organe durch Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt gekommen ist.

Der Sonderprüfer hat auch zu untersuchen, ob der Gesellschaft durch Handlungen und Maßnahmen, die die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft (Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG) und/​oder die Aufsichtsratsmitglieder in diesem Zusammenhang vorgenommen, getroffen oder unterlassen haben, ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil in diesem Zusammenhang im Geschäftsjahr 2022 entstanden ist.“

Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:

Die Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien hat am 19.12.2023 im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass eine Aktionärin eine positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich der beiden auf der Hauptversammlung vom 31.08.2023 gestellten und von der Hauptversammlung abgelehnten Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sollen die ablehnenden Beschlüsse bestätigt werden.

8.

Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 31. August 2023 gefassten Beschluss der Hauptversammlung zur Ablehnung des von der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS gestellten Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (Sonderprüfungsantrag 2)

Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst:

Der am 31. August 2023 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, den folgenden Antrag der Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS abzulehnen, wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt:

„Sonderprüfungsantrag 2:

Die Hauptversammlung bestellt

Herrn Dipl.-Kfm. Ingo Hassert Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Hämmerchensgäßchen 2A
52349 Düren

zum Sonderprüfer.

Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main einen anderen Sonderprüfer, der nachweislich über die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2022 zum Gegenstand:

Die Forderungen der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („Gesellschaft“) gegen verbundene Unternehmen sind im Geschäftsjahr 2022 auf rund EUR 48 Mio. gestiegen. Die Forderungen der Gesellschaft gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind im Geschäftsjahr 2022 auf rund EUR 45 Mio. gestiegen. Der Sonderprüfer hat zu untersuchen, ob durch die Ausweitung der Ausleihungen im Geschäftsjahr 2022 durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft (Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG) sowie durch die Gewährung von Sicherheiten zu Gunsten dieser Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden ist, insb. indem das Kapital nicht einem anderen – wirtschaftlich profitableren – Verwendungszweck zugewendet wurde (z.B. auch Tilgung bestehender Schulden). Im Rahmen dessen ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang die persönlich haftende Gesellschafterin vor Ausreichung der Mittel bzw. Gestellung von Sicherheiten anderweitige – wirtschaftlich profitablere – Investitionsmöglichkeiten tatsächlich ermittelt hat, auf welcher Informationsgrundlage sie ihre Investitionsentscheidungen getroffen und welche Bemühungen sie bei der Ermittlung der Informationen im Einzelnen angestellt hat. Zudem ist zu überprüfen, welche alternativen Investitionsmöglichkeiten sie im Einzelnen tatsächlich erwogen hat und ob es im Rahmen der Entscheidungsfindung zu Einflussnahmen durch Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt auf die Entscheidung gekommen ist, insb. ohne, dass der gesamte Aufsichtsrat eingebunden wurde. Ferner ist zu untersuchen, ob die der Gesellschaft von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gewährten Vergütungen für Ausleihungen bzw. die Gestellung von Sicherheiten im Jahr 2022 einem Drittvergleich standhalten.

Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Geschäftsjahr 2022 auf rund 171 Mio. EUR gestiegen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind auf rund 77 Mio. EUR gestiegen. Der Sonderprüfer hat zu untersuchen, ob durch die Ausweitung der Kapitalaufnahmen durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden ist. Im Rahmen dessen ist auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang die persönlich haftende Gesellschafterin vor Aufnahme der Mittel anderweitige – wirtschaftlich vorteilhaftere – Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt hat, auf welcher Informationsgrundlage sie ihre Entscheidungen zur Aufnahme von Finanzmitteln getroffen und welche Bemühungen sie bei der Ermittlung der Informationen im Einzelnen angestellt hat. Zudem ist zu überprüfen, welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten sie im Einzelnen tatsächlich erwogen hat und ob es in diesem Zusammenhang zu Einflussnahmen durch Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt auf die Entscheidung gekommen ist, insb. ohne, dass der gesamte Aufsichtsrat eingebunden wurde. Ferner ist zu untersuchen, ob von der Gesellschaft den verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gewährte Vergütungen für Finanzmittel im Jahr 2022 einem Drittvergleich standhalten

Der Sonderprüfer soll weiter ermitteln, ob Kündigungs- oder sonstige Anpassungsrechte sowie Rechte zur Tilgung in Bezug auf Vereinbarungen über die Gewährung oder Aufnahme von Finanzmitteln mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, im Jahr 2022 stets im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft und in angemessenem Umfang ausgeübt wurden oder nicht.

Der Sonderprüfer hat auch zu untersuchen, ob der Gesellschaft durch Handlungen und Maßnahmen, die die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft (Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG) und/​oder die Aufsichtsratsmitglieder in diesem Zusammenhang vorgenommen, getroffen oder unterlassen haben, ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil im Zusammenhang mit den vorstehenden Sachverhalten im Geschäftsjahr 2022 entstanden ist.“

Die Aktionärin DIC Real Estate Beteiligungs GmbH hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:

Die Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien hat am 19.12.2023 im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass eine Aktionärin eine positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich der beiden auf der Hauptversammlung vom 31.08.2023 gestellten und von der Hauptversammlung abgelehnten Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sollen die ablehnenden Beschlüsse bestätigt werden.

9.

Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung

Die Aktionärin NAEV-Immo S.C.S. SICAV-FIS schlägt vor, dass die Hauptversammlung folgenden Beschluss fasst:

Es wird eine Sonderprüfung gemäß § 142 AktG durchgeführt, die die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand hat:

Der Jahresabschluss der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („Gesellschaft„) zum 31.12.2022 weist sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von EUR 8.374.204,77 aus.

In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023 erläuterte der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, Frankfurt am Main, auf Frage einer Aktionärin, dass in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Akquisitionsfee in Höhe von rund EUR 2,4 Mio. für den Erwerb der Mehrheit an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG, Frankfurt am Main, (vormals: DIC Asset AG) enthalten sei, die von der Gesellschaft an die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, also die Komplementärin der Gesellschaft, zu zahlen sei („Akquisitionsfee„).

Zum Hintergrund sei erläutert, dass die Branicks Group AG im Geschäftsjahr 2022 die Mehrheit der Anteile an der VIB Vermögen AG erworben hatte. Die Gesellschaft ist an der Branicks Group AG (mittelbar) beteiligt.

Der Vorstand der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG erläuterte auf Nachfrage in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023, dass sich der Anspruch der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG auf die Akquisitionsfee aus § 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ergeben soll.

§ 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:

„Die persönlich haftenden Gesellschafter erhalten für die Leistungen beim Ankauf von Grundstücken/​Immobilien durch die Gesellschaft oder von deren Beteiligungsgesellschaften eine Einmalvergütung in Höhe von 3 % des netto Kaufpreises (Akquisitions – Gebühr)“.

In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023 wurden auch auf Nachfrage keine Angaben gemacht, welche konkreten Akquisitionsleistungen die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG zum Erwerb der VIB Vermögen AG durch und für die Branicks Group AG erbracht haben soll. Stattdessen wurde auf die Nachfrage nach konkreten Akquisitionsleistungen verneint, dass es solche gab.

Dieser Vorgang ist bereits mittelbar Gegenstand einer von einer Aktionärin gegen die Gesellschaft erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. In dem Klageverfahren hat sich die Gesellschaft zu der Frage, welche konkreten Leistungen der Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. zu Grunde liegen, wie folgt eingelassen:

„Im April 2022 erwarb die DIC Asset AG – inzwischen firmierend unter Branicks Group AG – mittelbar über ihre Tochtergesellschaft DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Mehrheitsbeteiligung in Höhe von rund 60% der Aktien an der VIB Vermögen AG, die Immobilienportfolien im Eigenbestand hält („VIB“). Die Transaktion erfolgte damit durch eine Beteiligungsgesellschaft der Beklagten. Die persönlich haftende Gesellschafterin war hier über Herrn Prof. Dr. Schmidt involviert, der als Aufsichtsratsvorsitzender sowohl der Branicks Group AG als auch der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten seine langjährigen Branchenkenntnisse und sein Netzwerk eingebracht hat und an den Verhandlungen zur Transaktion selbst teilgenommen hat.“

Soweit vorstehend in dem Zitat von der „Beklagten“ die Rede ist, ist die Gesellschaft gemeint. Soweit vorstehend in dem Zitat von „persönlich haftende Gesellschafterin“ die Rede ist, ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft gemeint, also die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG.

Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt ist nicht nur Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender der Branicks Group AG als auch der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, sondern auch Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft selbst. Er ist zudem beherrschender Gesellschafter der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG.

Damit ergibt sich aus den gerichtlichen Einlassungen der Gesellschaft und aus den Ausführungen des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Gesellschaft der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31.08.2023, dass durch geschäftsführende Organe oder Mitarbeiter der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der VIB Vermögen AG erbracht wurden.

Auch in Bezug auf Herrn Prof. Dr. Schmidt wurden gem. den Angaben der Gesellschaft nur „Branchenkenntnisse und sein Netzwerk eingebracht“ und er habe „an den Verhandlungen zur Transaktion“ teilgenommen. Dies soll wohlgemerkt in seiner Rolle als Aufsichtsrat der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG und der Branicks Group AG erfolgt sein. Unklar ist, ob auch die Kanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP, deren Partner Herr Prof. Dr. Schmidt ebenfalls ist, auch in den Erwerb der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG involviert war.

Auf Grund der bekannten Umstände dürfte ein Anspruch der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG auf die Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. nicht bestehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Akquisitionsfee in Höhe von EUR 2,4 Mio. Herrn Prof. Dr. Schmidt über seine Beteiligung an der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG persönlich wesentlich zugutekommen würde, ist eine eingehende Überprüfung geboten, ob tatsächlich eine Leistung entsprechend der vertraglichen Regelung erbracht wurde und ob eine solche, wenn diese denn vorliegen sollte, von Herrn Prof. Dr. Schmidt dann verantwortlich und zuordenbar für die Gesellschaft in ein Honorar seitens der Gesellschaft auslösender Weise erfolgte und nicht in anderer Funktion.

Der Sonderprüfer hat deshalb zu untersuchen:

1.

Welche Leistungen und Leistungsnachweise lagen dem Umstand zu Grunde, dass die Gesellschaft im Jahresabschluss 2022 in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Akquisitionsfee in Höhe von rund EUR 2,4 Mio. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG im Jahr 2022 zu Gunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin gebucht hat.

2.

Wurden diese Leistungsnachweise dem Abschlussprüfer, der den Abhängigkeitsbericht geprüft hat, vorgelegt? Wenn ja, in welcher Form und gab es dazu Rückfragen? Wenn ja, wie wurden diese von wem beantwortet?

3.

Welche Leistungen wurden von der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG im Jahr 2022 konkret und belegbar von wem und wann erbracht?

4.

Soweit Herr Prof. Dr. Schmidt in eine Leistungserbringung als Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin involviert war, inwieweit hat er konkrete Leistungen erbracht, die über die als Aufsichtsrat geschuldete Tätigkeit auch separierbar als Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie auch der erwerbenden Branicks Group AG hinausgehen?

5.

Wieso sind etwaige nachzuweisende Leistungen als Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft anzusehen, oder sind sie es nicht.

6.

Unterlag Herr Prof. Dr. Schmidt im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG im Jahr 2022 in seiner Rolle als Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft einem Interessenkonflikt? Wenn ja, wie ist er damit umgegangen?

7.

Wenn die Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der VIB Vermögen AG durch die Branicks Group AG Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 2 (b) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für die Gesellschaft erbracht hat, stellt sich die Frage, ob sie dabei die gebotene Sorgfalt im Interesse der Gesellschaft angewendet hat? Wenn nein, sind der Gesellschaft durch die Leistungen, die persönlich durch Herrn Prof. Dr. Schmidt erbracht sein sollen, Schäden entstanden? Dies gilt besonders mit Blick auf die äußerst nachteilige Wertentwicklung der Aktien der VIB Vermögen AG, die auch die Gesellschaft massiv belastet.

8.

Für den Fall, dass der Anspruch auf eine Akquisitionsfee dem Grunde nach bestehen sollte, wurde er mit rund EUR 2,4 Mio. korrekt ermittelt? Hätte bei der Betragsermittlung berücksichtigt werden müssen, dass Herr Prof. Dr. Schmidt von den beteiligten Gesellschaften und konkret der Gesellschaft jeweils auch ansehnliche Vergütungen als Aufsichtsratsvorsitzender erhält? War Herr Prof. Dr. Schmidt hier ggfs. aus Compliance-Gesichtspunkten und mit Blick auf seine auch an den verschiedenen Gesellschaften bestehenden Einflussmöglichkeiten gehalten, die Entgegennahme eines zusätzlichen, gesonderten Honorars durch die Gesellschaft im Ergebnis an sich hinterfragen zu müssen?

9.

Gibt es Stundungs-, Novations- oder sonstige Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG in Bezug auf die Akquisitionsfee? Wenn ja, warum und sind deren Bedingungen marktüblich?

Die Hauptversammlung bestellt Herrn

Dipl.-Kfm. Ingo Hassert
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Hämmerchensgäßchen 2A
52349 Düren

zum Sonderprüfer.

Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main einen anderen unabhängigen Sonderprüfer, der nachweislich über die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt.

 

Frankfurt am Main, im März 2024


Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien

Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)

– Der Vorstand –

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