Startseite Allgemeines Deutsche Kautionskasse AG-Feuer unterm Dach
Allgemeines

Deutsche Kautionskasse AG-Feuer unterm Dach

Teilen

Deutsche Kautionskasse AG

Starnberg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der Deutsche Kautionskasse AG lädt hiermit die Aktionäre der Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am

28. Juni 2017, um 10:00 Uhr,

in die Räume der Gesellschaft, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg ein.
I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Eine Abschrift dieser Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.

2.

Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand der Gesellschaft teilt nach § 92 Abs. 1 AktG mit, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht und zeigt dies der Hauptversammlung an.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

(1)

Die in Ziffer 5.6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 06. August 2017 das Grundkapital der Gesellschaft (noch) um bis zu EUR 150.658,– zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I), wird nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Nr. (4) mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgehoben.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 150.658,– durch Ausgabe von bis zu 150.658 neuen nennwertlosen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 5.1, 5.2 und 5.6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

(3)

Ziffer 5.6 der Satzung erhält mit Eintragung der Aufhebung des bisherigen 5.6 der Satzung im Handelsregister die folgende Fassung:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 150.658,– durch Ausgabe von bis zu 150.658 neuen nennwertlosen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Ziffer 5.1, 5.2 und 5.6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

(4)

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012/I nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I in Höhe von EUR 150.658,– mit der entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehender Nr. (3) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012/I nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue Genehmigte Kapital 2017/I in das Handelsregister eingetragen wird.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in TOP 5

Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 wird eine neue fünfjährige Ermächtigung geschaffen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen.

Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „share deals“, d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „asset deals“, d.h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.

Der Bericht des Vorstands liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach Ziffer 18 der Satzung der Deutsche Kautionskasse AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Deutsche Kautionskasse AG am Tag der Hauptversammlung eingetragen sind. Auf schriftliche Anfrage teilt die Gesellschaft mit, ob und in welchem Umfang ein Aktionär im Aktienregister eingetragen ist.

III. Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Vollmacht kann schriftlich oder per Telefax erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

IV. Anfragen und Anträge von Aktionären

Anfragen oder Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung bitten wir an folgende Anschrift zu richten:

Deutsche Kautionskasse AG
Anne Pieper-Heymann
Gautinger Straße 10
82319 Starnberg
Deutschland
Fax: +49 8151 6575 597

 

Starnberg, im April 2017

Deutsche Kautionskasse AG

Der Vorstand

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BaFin warnt: Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen bei bx-swiss.net

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Warnung vor den Betreibern der...

Allgemeines

Keine Bilanzen:MULTI-ENERGY eG, Oranienbaum-Wörlitz eine intransparente Genossenschaft?

Ich denke, wir sind uns einig, das Fragezeichen können wir weglassen, denn...

Allgemeines

Ein Fall für das Bundesamt für Justiz? OWS Handels und Energie Genossenschaft eG

Es ist schon erstaunlich, was sich so manche Genossenschaften erlauben. Irgendwann hören...

Allgemeines

Versicherungsaufsicht 2025: Fokus auf Stabilität, Kundennutzen und Bürokratieabbau

Die BaFin hat ihre Prioritäten für das Jahr 2025 in der Versicherungsaufsicht...