Startseite Allgemeines Deutsche Licht Miete GUT erklärt, zudem weist der Insolvenzverwalter auch auf die 2. Fortführungskonzepte hin!
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Deutsche Licht Miete GUT erklärt, zudem weist der Insolvenzverwalter auch auf die 2. Fortführungskonzepte hin!

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Wir hatten ja über ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter berichtet, welches wir als Vertreter der IG DLM geführt hatten. Thema dabei war auch ein Schreiben, was an die Investoren versendet werden sollte. Nun haben wir den Text vorliegen, und mit Verlaub, wir finden das Gut erklärt:

 

Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH,
Im Kleigrund 18b, 26135 Oldenburg,
Amtsgericht Oldenburg, 33 IN 15/22

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich melde mich bei Ihnen in meiner Funktion als Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH. Über deren Vermögen wurde am 01.05.2022 mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses ist diesem Schreiben beigefügt als Anlage 1.
Sie haben als Direktinvestor mit den Direkt-Investitionsgesellschaften der Deutsche-Lichtmiete-Gruppe einen „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ abgeschlossen. Mit diesem Vertrag haben Sie LED-Leuchten erworben und diese dann wiederum an die Direkt-Investitionsgesellschaften vermietet. Die Direkt-Investitionsgesellschaften haben die LED-Leuchten an die Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH untervermietet. Diese wiederum hat die LED-Leuchten an die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH untervermietet, welche wiederum Mietverträge mit den tatsächlichen Nutzern (Endkunden) der LED-Leuchten abgeschlossen hat.

Vor wenigen Tagen hat zunächst Herr Dr. Köster als Insolvenzverwalter über die Vermögen der DLM Direkt-Investitionsgesellschaften mit Wirkung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung gemäß § 103 InsO den Nichteintritt in die mit Ihnen bestehenden „Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge“ erklärt. Hiernach habe ich in meiner Funktion als Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften gleichlautende Erklärungen abgegeben.

Die LED-Leuchten befinden sich nicht in unmittelbarem Besitz der Direkt-Investitionsgesellschaften, sondern sind im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen durch eine von Ihnen akzeptierte Untervermietung an die hiesige Schuldnerin übergeben worden.
Die tatsächlich vorhandenen LED-Leuchten wurden entweder im Rahmen des Geschäftsmodells der Deutsche-Lichtmiete-Gruppe an Endkunden vermietet oder befinden sich im Lager.
Wie bereits mitgeteilt gibt es nach der Durchführung eines internationalen Bieter-verfahrens im laufenden Investorenprozess mit der One Square Advisors GmbH sowie Herrn Dr. Sieger noch zwei Interessenten, die an einem Weiterführungskonzepts arbeiten.

Beide Konzepte zielen jedoch darauf ab, die Mietverträge mit den bisherigen Endkunden fortzusetzen, ggf. nach Ablauf anzupassen, und über die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Deutschen Lichtmiete bessere Befriedigungsmöglichkeiten unter anderem für die Gruppe der Direktinvestoren, bis hin zur Vollbefriedigung, zu erzielen.

Sämtliche Fortführungsansätze basieren somit auf einer weiteren störungsfreien Vermietung der vorhandenen Leuchten. Leider sehe ich mich als Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH seit der Nichterfüllungserklärung der Verwalter der Direkt-Investitionsgesellschaften der Deutsche-Lichtmiete-Gruppe den Herausgabeverlangen zahlreicher Direktinvestoren ausgesetzt, was eine bislang weitgehend störungsfreie Weitervermietung der Leuchten an die Endkunden unmöglich macht, da ich bei einem entsprechenden Herausgabeverlangen die Endkunden darüber informieren muss, dass ich zur Erfüllung bzw. Übertragung der Mietverträge nicht in
der Lage bin, so dass ich meinerseits zur Nichterfüllungswahl bezüglich der Mietverträ-ge mit den Endkunden gezwungen wäre. Dies würde nicht nur die Sanierungskonzepte der Investoren unmöglich machen, sondern auch dazu führen, dass die Endkunden mit sofortiger Wirkung ihre Zahlungen einstellen würden.

Um die Möglichkeit zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Deutschen Lichtmiete im Rahmen einer Investorenlösung zu erhalten, schlage ich Ihnen daher vor, mit anliegender Erklärung zeitlich befristet gegenüber den Deutsche-Lichtmiete-Gesellschaften auch im Fall des über ein Zertifikat nachgewiesenen Eigentums an tatsächlich vorhandenen Leuchten zunächst bis zum 30.09.2022 auf die Geltendmachung ihrer Herausgabeansprüche bezüglich der Leuchten sowie auf eine Nutzungsentschädigung und/oder vergleichbare Ansprüche, insbesondere wenn diese aus der Vermietung der LED-Leuchten an Endkunden resultieren, für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum 30.09.2022 zu verzichten.

Vertraglich wirksam abgetretene Ansprüche aus den Mietverträgen mit den Endkunden sind von diesem Verzicht ausdrücklich ausgenommen.

Nur bei Abgabe einer solchen Verzichtserklärung erscheint die Umsetzung eines Fortführungskonzepts möglich.
Bei Nichtabgabe dieser zeitlich begrenzten Verzichtserklärung wäre ich als Insolvenz-verwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH dazu gezwungen, die Nichterfüllung bezüglich der Mietverträge mit den Endkunden sowie die Freigabe der nachweislich im Eigentum der Direktinvestoren stehenden Leuchten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu erklären. Eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs wäre damit ohne die Mietverträge mit den Endkunden sowie die vorhanden Leuchten unmöglich. Sowohl Herr Dr. Sieger als auch One Square Advisors haben das weitere Bestehen der Mietverträge mit den Endkunden zur Bedingungen für eine Fortführung gemacht.

Um Nachfragen vorzubeugen erlaube ich mir nachfolgend bereits die an mich herangetragenen Fragen wie folgt zu beantworten:

  1. Wozu dient die Befristung?
    Die Befristung dient dazu, den letztverbliebenen Investoren die Möglichkeit zu geben, ihr Sanierungskonzept umzusetzen und die hierfür erforderlichen Mehrheiten für das jeweilige Konzept zu gewinnen.
    2. Was passiert nach Fristablauf?
    Sollte die Frist verstreichen ohne dass ein Investorenkonzept den Zuschlag erhält, ist durch die Direktinvestoren zu entscheiden, ob die Leuchten beim jeweiligen Endkunden abgeholt werden sollen oder diesem, gern organisiert durch den Insolvenzverwalter, ein Angebot zur Übernahme der Leuchten gemacht werden soll.
    Nach Fristablauf werden die sicherungsübereigneten Leuchten der Anleihegläubiger sowie die im Eigentum der Insolvenzmasse stehenden Leuchten, welche sich in Vermietung befinden, den jeweiligen Endkunden zur weiteren Nutzung bzw. Übernahme angeboten.
    3. Was passiert, wenn nicht alle Eigentümer der Leuchten eines Mietvertrages mit dem Endkunden einen entsprechenden Verzicht erklären?
    Leider sind nahezu alle Verträge sog. Mischverträge, das heißt, dass in einem Mietver-trag ohne vertragliche Unterscheidung Leuchten mehrerer Direktinvestoren zusammen mit sicherungsübereigneten Leuchten der Anleihegläubiger sowie Leuchten im Eigentum der Insolvenzmasse verbaut wurden.
    Da die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Endkunden nur einheitlich in Betracht kommt, wäre in einem solchen Fall dem Endkunden gegenüber die Nichterfüllung des Mietvertrages zu erklären und dieser auf eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Herausgabe an die jeweiligen Eigentümer der Leuchten hinzuweisen.

In einem solchen Fall würden dem Endkunden die sicherungsübereigneten Leuchten der Anleihegläubiger, die Leuchten im Eigentum der Insolvenzmasse sowie die Leuchten der zustimmenden Direktinvestoren zur Übernahme angeboten werden.

  1. Kann ich die in meinem Eigentum stehenden Leuchten dem Endkunden selbst zur Übernahme anbieten?
    Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass jeder Eigentümer für sich und allein versucht, den jeweiligen Endkunden seine Leuchten zur weiteren Nutzung und/oder Übernahme anzubieten.
    Da bei den meisten Mietverträgen Leuchten mehrerer Direktinvestoren zusammen mit sicherungsübereigneten Leuchten der Anleihegläubiger sowie Leuchten im Eigentum der Insolvenzmasse verbaut sind, dürfte ein solches Vorgehen wenig erfolgversprechend sein, da der Endkunde lediglich bei Einigung mit allen Eigentümern ein Übernahme-interesse haben dürfte.
    5. Umfasst der Verzicht auch abgetretene Mieten?
    Eine wirksame Abtretung von Mieten wird durch den Verzicht nicht berührt. Dieser bezieht sich ausschließlich auf Schadenersatz- und Nutzungsansprüche gegen die jeweiligen Insolvenzmassen im Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zu 30.09.2022.
    6. Muss ich das Angebot eines der beiden Investoren annehmen?
    Aufgrund der Nichterfüllungswahl durch die Insolvenzverwalter der Direkt-Investitionsgesellschaften ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis suspendiert. Damit können Sie von niemandem gezwungen werden, ein Vertragsverhältnis abzuschließen oder fortzusetzen. Es steht ihnen somit auch nach Einigung mit einem Investor frei, sich für einen anderen Weg oder eine andere Lösungsmöglichkeit zu entscheiden.
    7. Kann ich die beiliegende Verzichtserklärung abändern oder modifizieren?
    Eine abgeänderte oder modifizierte Erklärung ist einer Nichtabgabe der Erklärung gleichzusetzen. Dies würde im Ergebnis zu den oben dargestellten Konsequenzen führen.

Sollten Sie sich mit dem vorstehenden Vorschlag einverstanden erklären, dann füllen Sie bitte die beigefügte Erklärung aus und senden diese unterschrieben im Original an nachfolgende Adresse:
Adresse STP
Sofern Sie mehrere Verträge abgeschlossen haben und deshalb mehrere Anschreiben erhalten, dann unterschreiben Sie bitte bei Einverständnis jede einzelne ausgefüllte Verzichtserklärung. Die Erklärungen werden automatisch über einen QR-Code verarbeitet und so den einzelnen Verträgen zugeordnet. Daher muss für jeden Vertrag eine eigene Erklärung abgegeben werden. Mehrere Erklärungen können dann selbstverständlich in einem Briefumschlag an die vorstehende Adresse geschickt werden.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Weiß Anlage(n)

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