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Deutsche Lichtmiete AG – Beschlüsse der Gläubigerabstimmungen

geralt (CC0), Pixabay
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Deutsche Lichtmiete AG

Oldenburg

Am 24.05.2022 haben die (Teil-)Schuldverschreibungsgläubiger der Deutsche Lichtmiete Energie Effizienz Anleihe 2023 (WKN: A2NB9P; ISIN: DE000A2NB9P4), emittiert von der Deutsche Lichtmiete AG – im Rahmen der vom Amtsgericht (Insolvenzgericht) Oldenburg nach § 19 Abs. 2 SchVG i.V.m. InsO einberufenen (Anleihe-)Gläubigerversammlung – das Folgende beschlossen:

Die One Square Advisory Services S.à.r.l, Genf, Schweiz, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger zu den Schuldverschreibungen der Deutsche Lichtmiete Energie Effizienz Anleihe 2023 (WKN: A2NB9P; ISIN: DE000A2NB9P4) gehörenden Teilschuldverschreibungen gewählt.

1. Befugnisse

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und verpflichtet, sämtliche Rechte aller Art der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche Lichtmiete AG, einschließlich und insbesondere Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe, Ausübung des Stimmrechts in Abstimmungen sowie Zustimmung zu oder Ablehnung von vorgeschlagenen Sanierungsplänen oder ähnlichen Regelungen auszuüben. Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, und vorbehaltlich der folgenden Absätze betreffend die Meinungsbildung, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt. Der gemeinsame Vertreter prüft und, soweit vernünftigerweise möglich, erarbeitet eine Auffanglösung, die unter Beteiligung der Anleihegläubiger die Fortführung des Unternehmens ermöglichen soll und im Wege des Insolvenzverfahrens implementiert werden kann.

Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, vor wesentlichen Entscheidungen (im Sinne des nachstehenden Absatzes), Handlungen oder Unterlassungen eine Meinungsbildung der Anleihegläubiger einzuholen. Die Meinungsbildung ist für den gemeinsamen Vertreter bindend, es sei denn diese widerspricht einer Weisung oder einem sonstigen Beschluss der Anleihegläubiger. Die Meinungsbildung wird mit einfacher Mehrheit herbeigeführt:

i) sofern die Halter von 25% des Nominalvolumens der Anleihe dem gemeinsamen Vertreter aus der Anleihegläubigerversammlung oder durch Registrierung bei diesem bekannt sind, durch die dem gemeinsamen Vertreter bekannten Anleihegläubiger, oder

ii) sofern weniger als 25% des Nominalvolumens der Anleihe bekannt sind, im Wege einer durch den gemeinsamen Vertreter einzuberufenden Gläubigerversammlung bzw. einer Abstimmung ohne Versammlung, für die eine Beschlussfähigkeit von 25% gilt.

iii) Sofern die Beschlussfähigkeit im Falle des Abs. ii) nicht erreicht wird, ist der gemeinsame Vertreter berechtigt, nach bestem Ermessen eine autonome Entscheidung zu treffen

Wesentlich ist eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung, wenn diese geeignet ist, den Fortgang des Insolvenzverfahrens oder die Erlösquote der betroffenen Anleihegläubiger zu beeinflussen sowie Kosten oder Auslagen des gemeinsamen Vertreters über die pauschale Vergütung hinaus zulasten der Anleihegläubiger zu begründen, einschließlich Beauftragung von Beratern oder sonstigen Dienstleistern.

Der gemeinsame Vertreter hat den Anleihegläubigern solche Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen zur Meinungsbildung vorzulegen, deren Vorlage von Anleihegläubigern, deren Anleihen zusammen 5 % des Anleihevolumens erreichen, vom gemeinsamen Vertreter verlangt wird.

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

2. Vergütung und Haftung

Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene pauschale Vergütung für seine Tätigkeit von den Anleihegläubigern, soweit diese nicht von der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften oder anderweitig getragen und geleistet wird. Die Höhe der angemessenen Vergütung wird in entsprechender Anwendung der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zum Zeitpunkt der Ausschüttung ermittelt (klarstellend: Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit; Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen des betroffenen Anleihegläubigers).

Für den Fall der Umsetzung eines Insolvenzplans über eine Auffanglösung unter Beteiligung der Anleihegläubiger beträgt der Höchstbetrag der Vergütung für jeden einzelnen Anleihegläubiger EUR 50.000,00 (in Worten fünfzigtausend). In allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag der Vergütung für jeden einzelnen Anleihegläubiger EUR 20.000,00 (in Worten zwanzigtausend). Die Beträge verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Anleihegläubiger haften nicht als Gesamtschuldner, jeglicher Rückgriff gegen andere Anleihegläubiger ist ausgeschlossen.

Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden und im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 1) (Befugnisse) eingegangenen Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene und von den Anleihegläubigern genehmigte Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen der professionellen Berater oder Experten vertrauen. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.

Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, die ihm nach diesem Beschluss zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen auf eigene Rechnung einzubehalten, die von einem Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger in dieser Funktion an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Gerichtsstand ist am Sitz der Emittentin.

Der gemeinsame Vertreter schließt für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 10 Mio. EUR ab. Die Kosten dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung und Zahlungsbestätigung durch den gemeinsamen Vertreter von der Emittentin (nicht aber den Anleihegläubigern) zu erstatten.

Der Vorstand

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