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Deutsche Lichtmiete: bestmögliche Befriedigung der Gläubiger Oldenburg (Oldb.),

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Auch nach der Ankündigung der NOVALUMEN GmbH, ihren Geschäftsbetrieb im kommenden Jahr solvent zu liquidieren, ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger nach wie vor das oberste Ziel des Insolvenzverfahrens über die Deutsche Lichtmiete. Dies betonte der Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete-Gruppe, Rüdiger Weiß, unmittelbar nach der Ankündigung von NOVALUMEN, die Verwertungserlöse an den Insolvenzverwalter auszuschütten.
Die von NOVALUMEN für die Umsetzung der Liquidation entwickelte Verwertungslösung sieht eine gemeinschaftliche Vermarktung der Installationen und Leuchten mit den Direktinvestoren vor. Die gemeinsame Verwertung ist erforderlich, weil sich die für die Nutzung der Leuchten erforderlichen Installationen (Aufhängungen, Stromeinspeiser, etc.) sämtlich im Besitz von NOVALUMEN befinden. Sobald ein Direktinvestor einen solchen Verwertungsauftrag erteilt hat, kann NOVALUMEN dem jeweiligen Kunden ein Angebot zum Verkauf der vermieteten Installationen unterbreiten. Kommt eine solche Verwertungsvereinbarung nicht zustande, will NOVALUMEN den Mietern anbieten, die alten Leuchten gegen neue Leuchten auszutauschen. Die Direktinvestoren können in diesem Fall ihre Leuchten bei NOVALUMEN abholen und selbst verwerten.

Dasselbe Verwertungsangebot will NOVALUMEN auch der LIGHT NOW AG unterbreiten. Nach vorliegenden Informationen hat LIGHT NOW zahlreichen Direktinvestoren ihre Leuchten abgekauft, allerdings ohne bisher einen Kaufpreis dafür zu zahlen. Auch hier gilt, dass bei Nicht-Zustandekommen einer Verwertungsvereinbarung die Leuchten von NOVALUMEN bei den Mietern demontiert und von LIGHT NOW abgeholt werden müssen. Diese Verhandlungen mit den Direktinvestoren und den Kunden stehen unter einem gewissen Zeitdruck, der der Insolvenzverwalter voraussichtlich bis Oktober 2024 für sämtliche Endkundenverträge die „Nichterfüllung“ erklären wird.

Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß betonte nach der Liquidationsankündigung von NOVALUMEN, dass beide Wege für die Mieter absolut rechtssicher sind: „Ganz egal, ob die Mieter die Leuchten auf Grundlage einer Einigung mit dem jeweiligen Direktinvestor erwerben, oder ob die das Angebot von NOVALUMEN annehmen, die betroffenen Leuchten auszutauschen. Sie gehen damit keine rechtlichen Risiken ein.“
„Der Aufwand und auch die Kosten für den Austausch von Leuchten sind beträchtlich“, ergänzte Rüdiger Weiß, Namenspartner der bekannten Insolvenzrechtskanzlei WallnerWeiß. „Es erscheint daher im Sinne der Direktinvestoren, sich mit NOVALUMEN über einen Verkauf an die Endkunden zu einigen. Dies gilt umso mehr, als der Nachweis des Eigentums an den Leuchten nicht einfach ist, weil die Leuchten bei den Mietern in mehreren Metern Höhe unter Hallendecken hängen und nur mit einer Hebebühne erreicht werden können.

Die NOVALUMEN-Liquidationserlöse fließen zunächst auf ein Treuhandkonto. Nach Angabe von NOVALUMEN ist mit Erlösen in Millionen-Höhe zu rechnen. Weiß geht davon aus, dass am Ende dieses Verwertungsprozesses nach Abzug der Verfahrenskosten ein Millionenbetrag an die Gläubiger der betroffenen Insolvenzverfahren im Deutsche Lichtmiete-Komplex fließen kann. Dies entspricht einem Vielfachen des höchsten Kaufpreises, der im Investorenprozess für die Deutsche Lichtmiete geboten worden war. Dieses geringe Gebot war auch der Grund gewesen, warum sich die Gläubiger für das Angebot von NOVALUMEN entschieden hatten, weil dies die Chance für einen deutlich höheren Erlös für die Gläubiger eröffnet hatte, was ja nun trotz der widrigen Umstände auch eintreten soll. Aus dem auf dem Treuhandkonto vorhandenen Geldbetrag erhalten auch die Direktinvestoren das ihnen zustehende Geld – soweit sie nachweisen können, dass ihnen die jeweiligen Leuchten auch gehören.

„Als Insolvenzverwalter darf ich Zahlungen nur an berechtigte Personen leisten, hier lässt das Insolvenzrecht keinerlei Spielraum“, betont der Insolvenzverwalter der Deutsche-Lichtmiete-Gruppe, Rüdiger Weiß von der Kanzlei WallnerWeiß. „Das gleiche gilt für sogenannte Aussonderungen, in diesem Fall also die Herausgabe von Leuchten aus der Insolvenzmasse. Direktinvestoren müssen nachweisen, dass ihnen eine bestimmte Leuchte gehört.“ Entsprechende Forderungen von verschiedener Seite an die Insolvenzverwaltung, Leuchten ohne entsprechenden Nachweis auszuhändigen, sind also eindeutig rechtswidrig. Das betrifft nicht zuletzt die große Gruppe der Direktinvestoren, deren Leuchten vermarktet wurden, aber niemals existiert haben. Nach vorliegenden Zahlen hat die insolvente Deutsche Lichtmiete rund 430.000 Leuchten an Direktanleger vermarktet, wovon allerdings nur rund 137.000 tatsächlich produziert worden waren. „Die restlichen rund 293.000 wurden also nie produziert“, so Rüdiger Weiß.

Weitere Informationen erhalten die Gläubiger der Deutsche Lichtmiete-Gruppe unter dem folgenden Link: https://dlm.insolvenz-solution.de/.
Über die Deutsche-Lichtmiete-Gruppe
Das Geschäftsmodell der Deutsche Lichtmiete-Gruppe bestand in der Produktion von

Beleuchtungslösungen sowie deren Vermietung an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Insgesamt hat die Deutsche Lichtmiete Anleihen mit einem Gesamtvolumen i.H.v. 130 Mio. Euro in Umlauf gebracht sowie 80 Mio. Euro Direktinvestitionen eingesammelt.

Beginnend mit dem 30. Dezember 2021 und noch einmal im März 2022 hatten insgesamt mehr als 20 Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete-Gruppe Insolvenzantrag gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht in Oldenburg hatte jeweils vorläufige Insolvenzverwalter bestellt: Rüdiger Weiß sowie Dr. Malte Köster.

1 Komment

  • Vielen Dank an die Redaktion für die Verbreitung der Pressemitteilung. Wie bisher trifft der Insolvenzverwalter Feststellungen, denen man entschieden widersprechen muss. Mit dem Kapital der Anleger wurden mehr als nur vermeintlich sonderrechtsfähige Leuchten beschafft, die wie Stehlampen dem Nutzer geliefert und dort an vorhandene Steckdosen angeschlossen wurden. Es ging den Investoren um die Errichtung und Inbetriebnahme einer kompletten vermietbaren Beleuchtungsanlage vor Ort bei Endkunden. Für die Direktinvestoren waren die Eigentumszertifikate mit den Seriennummern auf den montierten Leuchten der Nachweis für die wertmäßige Beteiligung an einer oder mehreren Beleuchtungsanlage mit allem Zubehör (§947 Abs.1 BGB). Die Direktinvestoren sind Miteigentumer an einer oder mehreren Beleuchtungsanlagen geworden. Die Sonderrechtsfähigkeit der einzelnen Bauteile, insbesonder der Leuchten, ist beim Zusammenbau zu einer Beleuchtungsanlage untergegangen. Die Direktinvestoren bilden eine Eigentümergemeinschaft mit belegbarem Wertanteil entsprechend ihrer Zeritifikate. Der Wertanteil der Novalumen wegen des Installationsmaterials ist äußerst zweifelhaft und müsste vom IV dargelegt und bewiesen werden. Das hat er bisher gar nicht versucht.
    Im übrigen wurden den Investoren der 3 Direktinvestitionsgesellschaften laut den Unterlagen der BAFIN insgesamt nur 91.000 Leuchten bis einen Monat vor Zeichnungsende verkauft. Wegen der schleppenden Vermarktung der Produkte waren kurz vor Ablauf der Zeichnungsfrist noch 140.185 Leuchten käuflich. Wie viele Leuchten tatsächlich verkauft wurden, kann der Insolvenzverwalter anhand der Zertifikate exakt ermitteln. Diese Zahl dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit unter der 100.000-Marke liegen. Es erscheint daher völlig absurd und unglaubwürdig, wenn der Insolvenzverwalter von 430.000 Leuchten spricht.

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