Wer sich das Prospekt der letzten Anleihe einmal genauer anschaut, der findet dort auch einen Hinweis auf das Thema „Sicherheiten“. Liest man das, dann fragt man sich, wie man nach dieser Definition überhaupt wissen kann, wem welche Leuchte gehört. Diese Beschreibung ist derart „unbestimmt“, dass die aus meiner Sicht jeder Richter zerpflücken wird. Lesen Sie bitte dazu Seite 10 des Prospektes.
Sehr geehrter Herr Haller,
lassen Sie mich antworten: Einen solchen Anspruch gibt es nicht! Entweder hat man einen schuldrechtlichen Lieferanspruch oder man ist bereits Eigentümer und kann nach §47 InsO Aussonderung seines Eigentums (dinglicher Anspruch) verlangen nach Insolvenzeröffnung.
Aber wie bereits die Insolvenzfälle EN-Storage, Popppy&Ballooony und P+R zeigten, dürften böse Überraschungen für die vermeintlichen Eigentümer nicht ausbleiben. Nach Auswertung der Prospekte halte ich die Individualisierungen für unzureichend, so dass alle Lichtanlagen in der Insolvenzmasse verbleiben dürften.
Sehr geehrter Hr. Bremer,
solange kein Fehlbestand an verkauften Produkten nachgewiesen ist, hat zumindest ein Direkt-Anleger auch heute einen Individualisierungs- und Konkretisierungsanspruch aufgrund seines Eigentumszertifikates. Schreiben Sie denn immer gleich Ihren Namen in die Jacke, die Sie als Konfektionsware erworben haben? Man sollte dies halt tun, bevor es der Insolvenzverwalter tut.