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Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH

Peggy_Marco (CC0), Pixabay
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Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH bekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Aufforderung zur Abgabe eines Verwertungsauftrages an den Insolvenzverwalter

1. Betreff: Aufforderung zur Abgabe eines Verwertungsauftrages an den Insolvenzverwalter

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Im Kleigrund 14, 26135 Oldenburg

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:

Angebot Nr. Typ
2016-041 concept light High Bay II
2016-042 concept light High Bay III
2016-043 concept light High Bay IV
2016-044 concept light High Bay IV
2016-045 concept light LED-Panel 60×60
2016-046 concept light Industrie-Lichtband 150
2016-047 concept light Industrie-Lichtband 150

Verkaufsprospekte:
Datum der Aufstellung: 17.11.2016 (veröffentlicht am 28.11.2016), einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 18.08.2017 (veröffentlicht am 28.08.2017)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Im Kleigrund 14, 26135 Oldenburg, befindet sich derzeit in einer finanziellen Krise und ist zahlungsunfähig.
Aufgrund des von der Emittentin gestellten Insolvenzantrages wegen Zahlungsunfähigkeit hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Oldenburg mit Beschluss vom 10.03.2022 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, welches seither unter dem Az. 63 IN 6/22 geführt wird.

Unabhängig von der Frage, ob die Anleger Eigentümer der LED-Industrieprodukte sind, besteht die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall bezüglich der Mieten sowie des Rückkaufpreises für die LED-Industrieprodukte erleiden. Derzeit wird geprüft, ob die Übereignung der LED-Industrieprodukte an die Anleger wirksam und insolvenzbeständig ist. Die vorläufige Insolvenzverwaltung der Emittentin bietet den Anlegern an, sich an der Verwertung der LED-Industrieprodukte im Rahmen des initiierten Investorenprozesses zu beteiligen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für Anfang Mai 2022 geplant.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
7. April 2022

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Ob die Anleger insolvenzbeständig Volleigentum an den LED-Industrieprodukten erworben haben, ist fraglich. Sollten sie Eigentümer sein, bestünde ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) an den LED-Industrieprodukten.
Die Anleger müssten sich dann selbst in den Besitz der jeweiligen LED-Industrieprodukte bringen, deren genaue Belegenheitsorte bislang nicht im Einzelnen ermittelt werden konnten, und diese selbst verwerten.
Der inzwischen eingeleitete strukturierte Investorenprozess ist im Interesse aller Beteiligten. Durch diesen wird die bestmögliche Verwertung der Vermögensgegenstände der verschiedenen Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete
Gruppe ermöglicht.
Ziel ist es, bereits im Mai 2022 einen Kaufvertrag mit einem Investor zu schließen.
Die derzeit vorläufige Insolvenzverwaltung der Emittentin bietet den Anlegern an, sich an der Verwertung der LED-Industrieprodukte im Rahmen des Investorenprozesses, bei der voraussichtlich deutlich bessere Ergebnisse erzielt
werden als bei der Einzelverwertung durch die Anleger, zu beteiligen. Dazu erhalten die Anleger der Emittentin die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter zur Verwertung der LED-Industrieprodukte, an denen ihnen ggf. Eigentumsrechte
zustehen, vertraglich zu ermächtigen.
Anleger der Emittentin werden kurzfristig angeschrieben und gebeten, das Angebot zum Abschluss des Verwertungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter postalisch bis zum 29.04.2022 zurückzusenden.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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