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Deutsche Lichtmiete Direktinvestment – das mit dem Eigentum an den Leuchten

Gam-Ol (CC0), Pixabay
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Natürlich kann man der Meinung sein wie einer unserer User am gestrigen Tage. Auch wir waren ganz früher einmal dieser Meinung in einem ähnlich gelagerten Fall, mussten uns dann eines Besseren belehren lassen.

Liest man die Unterlagen, die uns in der Redaktion von der Deutschen Lichtmiete vorliegen, dann haben wir arge Bedenken, dass das mit dem „Sondereigentum zu Gunsten des Anlegers“ dann auch vor Gericht halten wird.

Wir gehen heute davon aus, dass der Insolvenzverwalter genau dieses Sondereigentum bestreiten wird. Auch deshalb haben wir ja unsere Interessengemeinschaft gegründet und wie jeder sehen kann, haben wir keinerlei finanzielles Interesse an dieser Interessengemeinschaft, uns geht es nur um die Rechte der Anleger.

Jeder betroffene Anleger sollte also hier den Weg in unsere Interessengemeinschaft finden, um eine starke Gemeinschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter zu bilden, damit auch die eigenen Interessen zu schützen.

www.ig-deutsche-lichtmiete.de

1 Komment

  • Sehr geehrter Hr. Bremer,
    mit Richterschelte und Ihrer jetzigen Haltung zu den Ansprüchen der Insolvenzverwalter erweisen Sie Ihrer Interessengemeinschaft m.E. einen Bärendienst. Die weiter fließenden Mieter-Gelder fließen in die Kriegskassen der Insolvenzverwalter und sind für lange Zeit im Insolvenztop eingefroren, ohne dass der Endkunde überhaupt daran denkt die Gebrauchtware abzukaufen. Dies haben Sie ja längst erkannt, aber nicht die richtigen Konsequenzen daraus gezogen. Wenn ein Eigentümer seinem Hauptmieter nach Ausbleiben der Mietzahlungen am 08.02.22 kündigt, so sind auch die Unterverträge mit den Zwischenmietern gekündigt. Für den Kleinanleger und den Endnutzer macht es am meisten Sinn, wenn der wirtschaftliche Nutzer des Beleuchtungs-Mobiliars in den bestehenden Mietvertrag zwischen Direktanleger und Direkt-Investitionsgesellschaften eintritt und diese Mietkonditionen übernimmt. Der in diesem Vertrag kalkulierte Mietanteil wird niedriger sein als der Endnutzer zur Zeit an den Insolvenzverwalter zahlt. Es bleibt dem Endnutzer überlassen, ob er die Differenz dann noch an den Insolvenzverwalter abtritt, nachdem er die Miete auf das Konto des Treuhänder bezahlt hat. Der sog. „Mieteinnahmepool“-Vertrag wurde von allen Beteiligten unterschrieben und ist ls Schutzmaßnahme für den Kleinanleger gedacht, um den Mietgegenstand und die daraus gezogenen Früchte dem Insolvenzverwalter entziehen zu können. Wenn dieses Sicherungskonzept unterlaufen wird, Hr Bremer, dann wird demnächst auch die Treuhandepot GmbH Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Das Individualiserungsproblem ist nur ein Vorwand, aber für die Anleger mit Eigentumszertifikaten gut lösbar.

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