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Deutsche Lichtmiete Energie Effizienz Anleihe, Darlehenssicherheiten, Fragliches

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Die Deutsche Lichtmiete AG hat auf Grundlage der eingesammelten Schuldverschreibungen der Deutschen Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH als Investitionsgesellschaft Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe gewährt zum Zweck des Erwerbs von LED-Industrieprodukten.

Im Wertpapierprospekt der EnergieEffizienzAnleihe 2027 wird versprochen, dass zur Sicherung der Ansprüche der Anleger aus den Schuldverschreibungen LED-Industrieprodukte mit einem Verkehrswert in Höhe des Emissionsvolumens abgetreten werden. IM Prospekt ist auch die dazu gehörige Sicherungsabrede zwischen der DLM AG und der THD Treuhanddepot GmbH als Treuhänderin der Anleger bzw. Schuldverschreibungsgläubiger abgedruckt.

Demnach überträgt die DLM AG den „Sicherungsnehmern“ LED-Industrieprodukte in Höhe von bis zu 50,0 Mio. EUR und stellt sicher, dass der Verkehrswert des Sicherungsguts auch zu jeder Zeit 100 % der valutierten Schuldverschreibungen entspricht.

Soweit die Theorie. Damit stellen sich aber die folgenden Fragen:

  1. In welchem Umfang konnte die Deutsche Lichtmiete AG selbst Sicherungsgeberin sein, wenn doch die Handelsgesellschaft LED-Industrieprodukte erwerben sollte?
  2. Welche Lichtanlagen wurden mit hinreichender sachenrechtlicher Bestimmtheit wann genau übereignet und erfolgte dies auch im Übrigen rechtswirksam? Dazu schweigt sich die Sicherungsabrede aus.
  3. Wie steht es um den Wertverlust der Anlagen, während die schuldrechtlichen Ansprüche aus den Anleihen gleich bleiben? Wurde ggfls. nachbesichert?
  4. Auf welcher Grundlage wurde der jeweilige Verkehrswert berechnet?
  5. Wie hat die Treuhandgesellschaft dies für die Anleihegläubiger jeweils überprüft und sind ihr im Verlauf der Emissionen hieran Zweifel gekommen?

Die Beantwortung dieser Fragen ist meiner Ansicht nach entscheidend sowohl für das Insolvenzverfahren bzw. die Eigentumslage, etwaige Pflichtverletzungen der Treuhänderin sowie die sonstige Einordnung des Verhaltens des Managements bei der Einwerbung der Anlegergelder.

von Rechtsanwalt Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB

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