Deutsche Lichtmiete, gemeinsamer Vertreter, sinnvoller Tummelplatz für Anlegeranwälte?

Published On: Freitag, 31.12.2021By

Rechtsanwalt Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB 

Die Anleihen der Deutschen Lichtmiete sind Schuld-verschreibungen. Für diese gilt das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete-Emittentin können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Rechte für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, § 19 Abs. 2 SchVG. Gemäß § 19 Abs. 4 SchVG ist nur der gemeinsame Vertreter berechtigt und verpflichtet, für alle Gläubiger die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Dabei handelt es sich nur um eine gesetzliche Möglichkeit; genauso gut kann sich die Gläubigerversammlung auch dagegen entscheiden. 

Entscheidet sich die Gläubigerversammlung bei der Deutschen Lichtmiete-Gruppe jedoch dafür, sind die Anleger bzw. Gläubiger hinsichtlich der übertragenen Aufgaben „raus“, d.h. organisatorisch und inhaltlich aufgeschmissen. Dies hat Vor- und Nachteile, ist aber vor allem für Anlegeranwälte ein gewisser Markt.

Zwar hat der im Insolvenzverfahren bestellte gemeinsame Vertreter keinen Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung und sonstiger Kosten aus der Insolvenzmasse; BGH IX ZR 87/16, U. v. 12. Januar 2017, Gründe II. 2. Der Anspruch zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit dar. Jedoch bleibt dem gemeinsamen Vertreter die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, durch eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem gemeinsamen Vertreter eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO zu  begründen.

Vorteilhaft ist ein gemeinsamer Vertreter vor allem bei einer „sehr großen Anzahl von Anleihegläubigern“; vgl. BT-Drucks. 6/12814, S. 25. Bezüglich der Forderungsanmeldungen hat es der Insolvenzverwalter dann nur mit einem Adressaten zu tun, der alle Anleihegläubiger vertritt. Forderungsanmeldungen werden dann nur vom gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger vorgenommen, Forderungsfeststellungsprozesse nur von ihm geführt. Damit wird bei guter Planung und mit unterstützenden Vereinbarungen zugunsten der übrigen Gläubiger eine Zerfaserung der gemeinsamen Willensbildung der Gläubigerschaft und idealerweise auch eine Flut von Feststellungsprozessen durch verschiedene Anlegergruppen und Anlegeranwälte vermieden. Dies wäre kostenschonend für die Masse.

Nachteilig ist ein gemeinsamer Gläubigervertreter vor allem dann, wenn es sich bei seiner Vergütung mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt. Denn dann ist die Vergütung unter Umständen vom jeweiligen Gläubiger zu leisten. Näheres hängt von der Willensbildung der Gläubigerversammlung ab bzw. den dort gefassten Beschlüssen.

Handelt es sich bei dem gemeinsamen Vertreter um einen Rechtsanwalt, kann das RVG teuer werden, jedenfalls im Vergleich zu einer grundsätzlich kostenlosen Forderungsanmeldung, die ein Gläubiger auch selbst vornehmen kann. Wird andererseits eine Vergütungsvereinbarung zulasten der Masse getroffen, stellt auch dies eine Kostenbelastung dar, die zumindest hinsichtlich der RVG-Gebühren für die Forderungsanmeldung unnötig ist.

Einen weiteren Nachteil kann es darstellen, dass der gemeinsame Vertreter nicht zwangsläufig nur im Lager der Gläubiger steht (was er sollte), sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig ist und – nicht selten – durch einen vorherigen Kontakt mit dem Insolvenzverwalter ins Spiel gebracht oder vorgeschlagen wird. Denn für den Insolvenzverwalter ist die Installierung des gemeinsamen Vertreters im Grunde nur vorteilhaft. Das Spannungsfeld ist offensichtlich.

Darüber hinaus muss sich jeder Gläubiger bewusst sein, dass ein gewählter gemeinsamer Gläubigervertreter – und ggf. Anlegeranwalt – an alle Daten der Vertretenen gelangt sowie dass individuelle materielle Ansätze durch eine zentrale Stelle eher weniger als mehr repräsentiert werden.

Die Gläubigerversammlung sollte sich angesichts der jeweiligen Gläubigerzahl gut überlegen, ob sie einen gemeinsamen Gläubigervertreter wählt. Bei der Deutschen Lichtmiete lohnt es sich, sehr genau hinzuschauen, wer warum ggfls. Gläubigervertreter werden will und mit wen diese Person vielleicht vor Insolvenzeröffnung bereits Kontakt hatte.

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