Das unseren Informationen nach zumindest für die Produktonsgesellschaft und Vermietgesellschaft, damit dürfte wiederum ein weiterer Baustein in der schier unendlichen Geschichte der DLM weggebroch sein.
Angeordnet worden ist aber hier, so haben wir gehört nicht wie bei der Deutschen Lichtmiete AG ein „starker Insolvenzverwalter“ siondern ein „schwacher Insolvenzverwalter“ um einmal in der Spache des Insolvenzrechtes zu bleiben.
Wir haben die Anträge auf Eigenverwaltung „eher für Schwachsinn“ gehalten, konnten uns dann auch nicht vorstellen, das das Insolvenzgericht Oldenburg den Anträgen folgen würde. Gut so. Nun dürften alle Beteiligten wieder zu dem alten ASusgangspunkt zurückkommen, und der/die Insolvenzverwalter können nun endlich einmal in Ruhe ans aufräumen und aufklären gehen.
Definition:
Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, muss das Gericht alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (s. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dazu kann das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Wird in diesem Zusammenhang dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so handelt es sich um einen so genannten starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über ( s. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Bestellt das Gericht dagegen einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so muss das Gericht die konkreten Pflichten des so genannten schwachen Insolvenzverwalters bestimmen.
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