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Deutsche Lichtmiete – Klatsche für Lars Clasen vom Gericht

Mediamodifier (CC0), Pixabay
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33 IN 48/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH, Im Kleigrund 14, 26135 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 206334), vertr. d.: Alexander Hahn, Im Kleigrund 14, 26135 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Zippelhaus 5, 20457 Hamburg, Tel.: 040 30094115, Fax: 040 30094116, E-Mail: hamburg@wallnerweiss.de, wird der Beschluss vom 25.01.2022 konkretisiert: es wird angeordnet, dass Mietforderungen, die der Antragstellerin zustehen, sollten sie zur Sicherheit abgetreten worden sein und dementsprechend im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst werden, generell nur von dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf ein von der künftigen Insolvenzmasse unterscheidbares Treuhandkonto eingezogen werden dürfen. § 169 S. 2 und 3 InsO gelten entsprechend.

Im Übrigen bleiben die Beschlüsse vom 25.01.2022 und 05.01.2022 bestehen

Der vollständige Beschluss kann von Verfahrensbeteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 08.02.2022
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