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Deutsche Lichtmiete, RA Daniel Blazek zum Mieteinnahmenpoolvertrag

aitoff (CC0), Pixabay
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Der Mieteinnahmenpoolvertrag zwischen dem Anleger, der THD Treuhanddepot GmbH, der Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft, der Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft und der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft soll den Treuhänder berechtigen, die Rechte des Anlegers aus dem Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag durchzusetzen sowie originäre und/oder abgetretene Forderungen aus den Miet- oder Untermietverträgen einzuziehen, soweit dies zulässig ist.

Es soll dann ein Mietpool gebildet werden, aus welchem die jeweiligen Anleger dann quotal befriedigt werden, nachdem die Treuhänderin zunächst vergütet wurde.

Die Befugnisse der Treuhänderin sollen aber erst gelten, nachdem das Insolvenzverfahren über eine oder mehrere der Lichtmiete-Gesellschaften eröffnet worden ist, wie sich aus S. 122 bzw. dem Mieteinnahmenpoolvertrag im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt zum Angebot der Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH ergibt.

Das ist jedoch aktuell noch bei keiner der Lichtmiete-Gesellschaften der Fall. Vielmehr finden zunächst die sog. Insolvenzeröffnungsverfahren statt (oder auch „vorläufige Insolvenzverfahren“).

Ob überhaupt jeweils ein Insolvenzgrund vorliegt, wird durch Sachverständigengutachten geklärt. Erst wenn dies abgeschlossen ist, ergeht ggfls. ein Eröffnungsbeschluss im Sinne von § 27 InsO. Dies dauert ab Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens in aller Regel drei bis sechs Monate. Aktuell als läuft der potenzielle Auftrag an die Treuhänderin noch ins Leere.

Aufgrund dieser Konstruktion und der handwerklichen Umsetzung habe ich Zweifel an der Effektivität dieser Vereinbarung. Sinn und Zweck war, für Anleger ein zusätzliches Sicherungsinstrument im Insolvenzfall zu kreieren. Dies lässt aus meiner Sicht aber so einiges unberücksichtigt. Was die Durchsetzung etwa abgetretener Forderungen im Auftrag der Anleger anbelangt, ist nicht klar, welche Forderungen konkret abgetreten sein sollen. Ohne hinreichende Konkretisierung gehen solche Abtretungen ins Leere.

Darüber hinaus ist denkbar, dass ein Insolvenzverwalter weitere Mieteinnahmen schon deshalb nicht zahlt, weil er möglicherweise die Erfüllung des jeweiligen Haupt- oder Untermietvertrages ablehnt gemäß § 103 Abs. 2 InsO. Dieses Wahlrecht steht ihm zu. Was dann? Und was geschieht, wenn der Verwalter aus anderen Gründen nicht an den Treuhänder zu zahlen gewillt ist, aber die jeweiligen Anleger ihre entsprechenden Ansprüche an den Treuhänder abgetreten haben wollen? Fraglich ist auch, ob die Rechte aus den Kauf-, Miet- und Rückkaufverträgen auch die Gestaltungsrecht zu diesen Verträgen beinhalten sollen bzw. ob der Treuhänder berechtigt ist, diese auszuüben? Hier ist grundsätzlich zu differenzieren.

Des Weiteren halte ich den Einzug von Anlegerforderungen, die also solche ja nicht an den Treuhänder abgetreten werden, für die Einzug fremder Forderungen im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG (Inkasso). Mir ist nicht bekannt, ob die THD über eine entsprechende Lizenz verfügt. Ebenso wäre für den Fall, dass auch Gestaltungsrechte für die Anleger ausgeübt werden sollen, das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung durch die THD zu prüfen.

 

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