Die Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe aus Oldenburg hat bereits seit Jahren Anleger über freiberuflichen Vertrieb eingeworben, zuletzt als Anleihegläubiger, früher als Partner eines Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrages (im Grundsatz vergleichbar mit Sachwertkonstruktionen wie bei P&R, EN Storage oder Popppy/Ballooony/VendingJet). Nunmehr hat es – nach ganz aktuellen, mir gegenüber allerdings noch unbelegten Berichten – wohl Hausdurchsuchungen an mehreren Orten gegeben.
Üblicherweise geschieht dies bei vergleichbaren Konstellationen vor dem Hintergrund bestimmter betrügerischer Vorwürfe, ohne dass ich deren Vorliegen hier behaupten will. Denn im Ermittlungsverfahren geht es um gewisse Verdachtsgrade, und es gilt die Unschuldsvermutung.
Dies wird Anlegeranwälte aber nicht daran hindern, mit dem Verdacht um Anlegermandate zu werben. Das ist Standard und uns seit Jahren bekannt. Man kann die Uhr danach stellen. Die Leidtragenden werden die Vertriebe sein, denn diese sind die leichtesten Ziele für Anleger; man kann theoretisch vollen Schadensersatz gegen Übertragung von Ansprüchen aus dem jeweiligen Investment verlangen mit dem üblichen Kanon reflexhafter Vorwürfe.
Das alles sollte den Vertrieb aber kalt lassen. Ein Großteil des Lichtmiete-Vertriebes ist bereits bei uns (BEMK Rechtsanwälte) unter Vertrag und kennt unsere Haltung und Tätigkeiten in vergleichbaren Komplexen; von einigen Betreuungspaketen ist dies auch bereits abgedeckt.
Grundsätzlich gilt: Etwaige strafrechtliche (zumal unbewiesene) Vorwürfe gegenüber der Management oder der Mittelverwendung begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung, auf welche sich ein Schadensersatzanspruch gründen ließe; vgl. BGH III ZR 365/13, U. v. 11. Dezember 2014, Gründe II. 3. b). Denn das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann bei dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage.
Der Rest sind Fragen der Produktmaterialien und individuellen Aufklärungssituation. Jedenfalls in den Komplexen P&R, EN Storage, Captura, INFINUS sowie PIM Gold sind daher die Ergebnisse für die von uns vertretenen Vermittler und Berater außerordentlich positiv. Auch in Komplexen wie BWF und PICCOR ließ sich durch eine geordnete Kommunikation mit den betroffenen Anlegern der Schaden des Vertriebs doch eher gering halten. Das werden wir im Komplex Lichtmiete genauso halten.
Betroffene Vertriebe können sich gerne mit uns in Bielefeld oder bei unserer Vertriebsbetreuung melden, bevor sie unüberlegte Informationen oder Vermutungen gegenüber Anlegern äußern.
RA u. FA HuGR Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, 8. Dezember 2021
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