Die DLM-Insolvenzverwalter wollen die Unternehmung in Gänze verkaufen und verfolgen hierfür den „Investorenprozess“ weiter.
Dazu können die Anleger-Gläubiger zustimmen. Die THD schlägt alternativ vor, einem Verkauf nicht zuzustimmen und die Weitervermietung zu versuchen.
Die Anleger-Gläubiger werden nun von beiden Seiten angeschrieben und fragen sich, was sie tun sollen.
Wir haben einen Spezialisten gefragt, der schon in machen Insolvenzverfahren für Insolvenzverwalter, aber auch für Gläubiger tätig war bei der Forderungsanmeldung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kennt sich aus mit den Dingen, die ein Verwalter prüfen muss und die sich Gläubiger zu überlegen haben.
Er und seine Kanzlei waren in nahezu allen bekannten Kapitalmarktinsolvenzen gerichtlich und begutachtend tätig. Wir haben ihn gefragt, wie er sich entscheiden würde. Hier seine schriftliche Antwort:
„Ich würde mich gar nicht entscheiden, sondern abwarten. Man kann sich erst dann vernünftig entscheiden, wenn man weiß, ob man überhaupt Eigentümer oder Miteigentümer von Leuchten oder Lichtanlagen geworden ist oder nicht. Falls man Eigentümer ist, muss ein Verwertungsszenario konkret dargelegt werden.
Ob sich der Verkauf oder die Vermietung lohnen, muss nachprüfbar gegeneinander abgewogen werden können. Aber das ist alles bislang nur heiße Luft. Ich finde es unmöglich von beiden Seiten, Verwalter und THD, jetzt irgendeine Haltung dazu von möglichen Eigentümern oder Nicht-Eigentümern zu verlangen.
Erst Transparenz, dann Entscheidung – und weniger Blabla! Bis dahin würde ich mich auf richtige Forderungsanmeldungen konzentrieren, auf Zwischenergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren, auf sachgerechte Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse und mögliche anderweitige Ansprüche. Irgendjemand muss die Misere ja verzapft haben.“
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