Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaGBonnAufforderung der Anleihegläubigerdes
|
A. |
Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung und Erläuterung der Beschlussvorschläge des gemeinsamen Vertreters
|
|||||||||||||||||||||||||||||
B. |
Beschlussvorschläge des gemeinsamen Vertreters
|
|||||||||||||||||||||||||||||
C. |
Rechtsgrundlage für die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung, Abstimmungsleiter und Mehrheitserfordernis
|
|||||||||||||||||||||||||||||
D. |
Teilnahmeberechtigung, Nachweise und Stimmrechte
|
|||||||||||||||||||||||||||||
E. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
|
|||||||||||||||||||||||||||||
F. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (https://ds-versicherung.de/) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an: |
Deutsche Steuerberater-Versicherung
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Poppelsdorfer Allee 24
53115 Bonn
oder per Fax an die Telefax-Nummer: 0228 – 98 213-11
oder per E-Mail an: info@ds-versicherung.de
Kiel, 10.10.2024
CausaConcilio Koch und Partner mbB Rechtsanwälte, Deliusstraße 16, 24114 Kiel
handelnd durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau
– Gemeinsamer Vertreter –
Anlage 1
[ENTWURF]
Vereinbarung
zwischen
|
(nachstehend auch
„Emittentin“, „Kasse“ oder „Deutsche Steuerberater-Versicherung“),
und
der [Name und Anschrift Gläubiger] |
(nachstehend auch
„Gläubiger“ oder „Nachranggläubiger“)
betreffend die Inhaberschuldverschreibung über 10.000.000,00 €, eingeteilt in 100 Schuldverschreibungen von jeweils 100.000,00 € mit einer Verzinsung von 4,375 %, ISIN: DE000A13R483, WKN: A13R48, fällig 2024,
(nachstehend auch
„Inhaberschuldverschreibungen“ oder „Schuldverschreibungen“).
Präambel
Die Emittentin ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und deren Mitarbeitern in Form von Renten- und Kapitalleistungen in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 210 i.V.m. §§ 171 ff. VAG.
In Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Emittentin durch Übernahmevertrag vom 15.09.2014 nachrangige Inhaberschuldver-schreibungen in Höhe von jeweils 100.000,00 € und im Gesamtnennbetrag von 10 Mio. € begeben. In § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen heißt es:
„Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin (…). Im Fall der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens stehen solche Verbindlichkeiten nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind.“ |
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 ergab sich zunächst ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 145 Mio. €. Entsprechend § 233 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a) VAG sieht die Satzung der Emittentin in § 16 Abs. 3 eine Regelung zum Ausgleich sich ergebender Fehlbeträge vor (sogenannte „Sanierungsklausel“). Von dieser Sanierungsklausel hat die Emittentin Gebrauch gemacht und auf Basis eines Sanierungskonzepts Leistungen an die Versicherten herabgesetzt. Auf der Grundlage dieses Sanierungskonzeptes wurde sodann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 festgestellt.
In der Folgezeit entstand zwischen der Emittentin und den Gläubigern der o.g. Inhaberschuldverschreibungen Streit darüber, ob die Anwendung der Sanierungsklausel einen der in § 2 der Anleihebedingungen genannten Fälle darstellt, in denen die Ansprüche der Gläubiger allen nicht nachrangigen Ansprüchen anderer Gläubiger im Rang nachstehen.
Mit Bescheid vorn 06.02.2020, der am 31.12.2021 bestandskräftig geworden ist, erklärte die BaFin gegenüber der Emittentin den Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Infolge des am 31.12.2021 bestandskräftig gewordenen Widerrufs ist gern. § 304 Abs. 6 S. 1 VAG der Nachrangfall „Auflösung“ eingetreten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vorn 21.06.2022 – 5 U 95/21 – rechtskräftig festgestellt, dass die dort streitgegenständlichen Zinsforderungen aus der Inhaberschuldverschreibung für die Jahre 2018/2019 und 2019/2020 nachrangig und damit nicht zahlbar sind, u.a. weil der Nachrangfall der „Auflösung“ eingetreten ist.
Da auch nachrangige Verbindlichkeiten (bzw. aus Sicht der Gläubiger Forderungen) bilanziell auszuweisen sind, die Auflösung der Emittentin aber erst mit Abwicklung des letzten Versicherungsfalls abgeschlossen sein wird, streben beide Parteien mit dieser Vereinbarung eine Regelung an, mit der die Forderungen des Gläubigers endgültig erlöschen sollen. Gleichzeitig soll der Gläubiger aber für den Fall, dass bei Abschluss der Liquidation ein Liquidationserlös vorhanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Zahlung haben („Besserungsschein“).
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien, was folgt:
§ 1
Erlass von Forderungen
Gläubiger ist Inhaber von … Stücken der o.g. Inhaberschuldverschreibungen über je 100.000,00 € d.h. zu einem Gesamtbetrag von nominal ….€ Dies entspricht … % des Gesamtbetrages der Inhaberschuldverschreibungen („Quote Gläubiger“).
Emittentin und Gläubiger sind sich darüber einig, dass die – nachrangigen – Forderungen aus den vorgenannten Inhaberschuldverschreibungen, die sich derzeit per … (Stichtag) auf insgesamt nominal … € zuzüglich Zinsen von … € belaufen, in voller Höhe, d.h. auch hinsichtlich erst nach Abschluss dieser Vereinbarung anfallender Zinsen und des erst am 17.09.2024 fällig werdenden Rückzahlungsbetrags erlöschen.
§ 2
Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen
Der Gläubiger verpflichtet sich, die von ihm gehaltenen Stücke der o.g. Inhaberschuldverschreibungen frei von Zahlungen auf das Depotkonto der Zahlstelle (Commerzbank AG, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main, GS-OPS New Issues & Fund Processes, Telefon: +49 69 136 44406, E-Mail: newissu-es@commerzbank.com) bei der Clearstream AG, Depotkonto Nr. 7004, zu übertragen.
Der Gläubiger bevollmächtigt die Emittentin unwiderruflich, für ihn alle ggf. noch erforderlichen Erklärungen gegenüber der Zahlstelle oder der Clearstream AG abzugeben, um die Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen zu bewirken.
§ 3
Abfindungsbetrag
Die Emittentin zahlt dem Gläubiger für den Verzicht auf seine Forderungen aus den in § 1 genannten Inhaberschuldverschreibungen einen Abfindungsbetrag in Höhe von 13.125,00 € (in Worten: dreizehntausendeinhundertfünfundzwanzig Euro) für jeden bei Abschluss dieser Vereinbarung gehaltenen Anteil der Inhaberschuldverschreibung.
Dieser Betrag ist fällig. sobald die Zahlstelle der Emittentin die Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen des Gläubigers mitgeteilt hat und sodann binnen 14 Tagen zu zahlen an den Gläubiger wie folgt:
[Kontoverbindung Gläubiger]
Die Emittentin verpflichtet sich, anderen Gläubigern der o.g. Inhaberschuldverschreibungen keinen höheren Abfindungsbetrag zu zahlen.
§ 4
Besserungsschein
Die Kasse verpflichtet sich, bei kumulativem Eintritt der nachstehenden Bedingungen
• |
die Kasse hat keine Versorgungsansprüche ihrer Mitglieder, Versicherungsnehmer oder Berechtigten aus solchen Versicherungen mehr zu erfüllen, |
• |
die Garanten eines Gründungsstocks sind nach § 205 VAG befriedigt und |
• |
die nach § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung zu erstellende Schlussrechnung der Kasse weist – ohne Berücksichtigung dieses Besserungsscheins – ein Restvermögen auf, das an die Mitglieder der Kasse bzw. die Anfallberechtigten (die am 01.01.2022 vorhandenen Mitglieder bzw. deren Erben) nach Auflösung der Kasse zu verteilen wäre („Liquidationserlös“), |
dem Gläubiger aus dem Liquidationserlös einen Betrag zu zahlen, welcher
• |
der „Quote Gläubiger“ (siehe § 1) am Liquidationserlös entspricht, |
• |
gedeckelt ist auf maximal 113.125,00 € (in Worten: einhundertdreizehntausendeinhun-dertfünfundzwanzig Euro) für jeden bei Abschluss dieser Vereinbarung gehaltenen Anteil der Inhaberschuldverschreibung. |
§ 5
Abtretungsverbot
Dem Gläubiger ist es nicht gestattet, ohne schriftliche vorherige Zustimmung der Kasse über Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere seinen eventuellen Anteil an dem Liquidationserlös zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, zu übertragen oder zu belasten.
§ 6
Unterrichtungspflichten
Die Kasse verpflichtet sich, den Gläubiger über den Abschluss der Liquidation der Kasse unverzüglich zu unterrichten und ihm die gem. § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung von der Vertreterversammlung gebilligte und der Aufsichtsbehörde genehmigte Schlussrechnung vorzulegen.
(Ort, Datum) | (Ort, Datum) |
………………………………………… Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – |
………………………………………. Gläubiger |
Kommentar hinterlassen