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Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Bonn

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Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG

Bonn

Aufforderung der Anleihegläubiger

des
Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG,

einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bonn, Poppelsdorfer Allee 24, 53115 Bonn („Emittentin“),

betreffend die

€ 10.000.000 4,375% Schuldverschreibung fällig 2024,

einer Inhaberschuldverschreibung über € 10.000.000,00, eingeteilt in 100 Schuldverschreibungen von jeweils € 100.000,00 mit einer Verzinsung von 4,375%,

ISIN: DE000A13R483

WKN: A13R48,

fällig 2024 („Inhaberschuldverschreibungen“ sowie „Schuldverschreibungen“) zur Abstimmung ohne Versammlung.

Der gemeinsame Vertreter fordert hiermit gem. § 18 SchVG sämtliche Inhaber der Schuldverschreibungen

(„Anleihegläubiger“)

zur

Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG

innerhalb des Zeitraums,

beginnend am Montag, den 18.11.2024, um 00:00 Uhr (MEZ)

und

endend am Montag, den 25.11.2024 um 24:00 Uhr (MEZ)

(Abstimmungszeitraum)

gegenüber dem gemeinsamen Vertreter CausaConcilio Koch und Partner mbB Rechtsanwälte, handelnd durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, Deliusstraße 16, 24114 Kiel (Gemeinsamer Vertreter) (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung die „Aufforderung zur Stimmabgabe“) auf.

A.

Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung und Erläuterung der Beschlussvorschläge des gemeinsamen Vertreters

I.

Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung

Die Emittentin und die Anleihegläubiger befinden sich seit mehreren Jahren in einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Rückzahlung der Schuldverschreibungen nebst Zinsen. Da die Emittentin die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen konnte und keinen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt hat, der aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausreichend gewesen wäre, hat die BaFin der Emittentin die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts entzogen.

II.

Erläuterung der Beschlussvorschläge

Die nachfolgenden Beschlussvorschläge dienen dazu, zwischen der Emittentin und den Anleihegläubigern eine einvernehmliche Regelung zur Beilegung der rechtlichen Streitigkeiten über die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Die Emittentin hatte hierzu bereits am 18.08.2023 einen Vorschlag unterbreitet (Anlage 1).

B.

Beschlussvorschläge des gemeinsamen Vertreters

I.

Beschluss über den Vereinbarungsvorschlag der Deutschen Steuerberater-Versicherung VVaG vom 18.08.2023 ( Anlage 1 zu dieser Aufforderung)

Der gemeinsame Vertreter stellt zur Abstimmung:

„Der Vereinbarungsvorschlag der Deutschen Steuerberater-Versicherung VVaG vom 18.08.2023 (vgl. Anlage 1) wird mit der Maßgabe angenommen, dass der Abfindungsbetrag gemäß § 3 der Vereinbarung EUR 15.312,50 je Anteil zu nominal EUR 100.000,00 (dies entspricht 3,5 Zinsscheiben) beträgt.“

II.

Beschluss über die Führung von Verhandlungen mit der Emittentin (für den Fall des Nichterreichens der erforderlichen Beschlussmehrheit von 75% zu TOP I)

Der gemeinsame Vertreter stellt zur Abstimmung:

„Für den Fall des Nichterreichens der erforderlichen Beschlussmehrheit von 75 % zu TOP I wird der gemeinsame Vertreter, CausaConcilio Koch und Partner mbB Rechtsanwälte, handelnd durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, Deliusstraße 16, 24114 Kiel, als Verhandlungsführer unter Mitwirkung des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Lande Schleswig-Holstein, K.d.ö.R. und der Bankhaus Max Flessa KG als Vertreter der Nachranggläubiger mit der weiteren Verhandlung der Vereinbarung gemäß Entwurf vom 18.08.2023 (vgl. Anlage 1) mit der Emittentin mit folgenden Zielen beauftragt:

(a)
Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrages gemäß § 3 des Vereinbarungsentwurfs (für alle Gläubiger gleichermaßen)

und

(b)
Aufnahme der folgenden ergänzenden Regelung in die vorgeschlagene Vereinbarung:

„Sofern die Emittentin, deren wesentliches Vermögen (75% oder mehr), deren wesentlicher Versicherungsbestand (75% oder mehr) bzw. deren wesentliche Assets (d.h. 75% oder mehr) innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten seit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung Vertragspartei bzw. Gegenstand einer oder mehrerer zusammenhängender Verkaufs-, Tausch- bzw. sonstigen Übertragungstransaktionen, einer Bestandsübertragung (insbesondere i. S. von §§ 200, 222 VAG) oder einer oder mehrerer zusammenhängender Transaktionen nach dem Umwandlungsgesetz (insbesondere: Verschmelzung, Vermögensübertragung, Einbringung, Spaltung zur Aufnahme u.a.), oder einer zusammenhängenden Kombination der vorgenannten Transaktionen, oder von einer oder mehrerer zusammenhängender Transaktionen, die mit den vorgenannten Transaktionen wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, sind (nachfolgend insgesamt „Transaktion“), erhöht sich der gemäß § 3 der Vereinbarung vorgesehene Abfindungsbetrag pauschal um einen einmaligen zusätzlich zu der vereinbarten Abfindung von der Emittentin an alle Gläubiger /​ Nachranggläubiger gleichermaßen zu zahlenden Betrag in Höhe von EUR 21.875,00 (dies entspricht 5 Zinsscheiben) je Anteil zu nominal EUR 100.000,00.
Maßgeblich für die Anwendung dieser Regelung ist der Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der notariellen Beurkundung der jeweils für die Transaktion rechtlich erforderlichen Vereinbarungen und/​oder Beschlüsse, ohne dass es auf deren rechtlichen oder tatsächlichen Vollzug, insbesondere auch durch Registereintragungen (insbesondere im Handelsregister), ankommt.
Der zusätzliche Abfindungsbetrag ist innerhalb von 3 Monaten nach dem vorstehend maßgeblichen Zeitpunkt zur Zahlung an die Gläubiger /​ Nachranggläubiger fällig.
Die Emittentin (bzw. deren Rechtsnachfolger) ist den Gläubigern /​ Nachranggläubigern, je einzeln, auf Verlangen zur schriftlichen und konkreten Auskunftserteilung über den Abschluss bzw. die Beschlussfassung über eine Transaktion, insbesondere unter Mitteilung der für die Anwendung der vorliegenden Regelung erforderlichen Daten und Angaben, verpflichtet.“

C.

Rechtsgrundlage für die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung, Abstimmungsleiter und Mehrheitserfordernis

1.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG findet das Schuldverschreibungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Schuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung.

Die Beschlüsse nach dieser Einladung werden in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 1 SchVG gefasst. Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG sind die Vorschriften der §§ 9 ff. SchVG entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 18 Abs. 1 SchVG nichts Abweichendes ergibt.

2.

Nach § 18 Abs. 2 S. 1 SchVG wird die Abstimmung von einem Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist gem. § 18 Ab. 2 S. 2 SchVG mit dieser Abstimmungsaufforderung der gemeinsame Vertreter der Gläubiger.

Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen für die Beschlussfassungen nach dieser Einladung erfolgen an den Abstimmungsleiter, soweit diese Einladung nichts Abweichendes vorsieht. Erklärungen und Mitteilungen können auf folgenden Wegen gegenüber dem Abstimmungsleiter übermittelt werden:

Per Post an die nachfolgende Anschrift:
CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte
Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau
Deliusstr. 16
24114 Kiel

Per Fax an die nachfolgende Anschrift sowie unter der nachfolgenden Faxnummer:
CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte
Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau
Deliusstr. 16
24114 Kiel

Faxnummer: +49 431 6701-55208

Per E-Mail an die nachfolgende Anschrift sowie die nachfolgende E-Mailadresse:
CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte
z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau
Deliusstr. 16
24114 Kiel

E-Mail: unrau@cc-recht.de

Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen (per Post, per Fax oder per E-Mail) sollten eine Betreffzeile mit folgendem Mindestinhalt enthalten:

„Abstimmung ohne Versammlung betreffend die Schuldverschreibung Deutsche Steuerberater Versicherung – Personskasse des steuerberatenden Berufs VVAG 4,375% Zins 2014/​2024 fällig am 17.09.2024.“

3.

Gemäß § 7 Abs. 3 der Bestimmungen über Gläubigerbeschlüsse (Anhang zu den Anleihebedingungen) ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Versammlungsleiter eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25% der ausstehenden Stimmrechte vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.

4.

Gemäß § 9 Abs. 2 der Anleihebedingungen entscheiden die Anleihegläubiger, vorbehaltlich der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 9 SchVG betreffen, bedürfen, vorbehaltlich der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

D.

Teilnahmeberechtigung, Nachweise und Stimmrechte

1.

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Inhaber (Anleihegläubiger im Sinne dieser Einladung) der Schuldverschreibungen berechtigt.

2.

Eine Anmeldung im Sinne von § 2 Abs. 2 der Bestimmungen über Gläubigerbeschlüsse ist für die Abstimmung ohne Versammlung nicht vorgesehen.

3.

Der Anleihegläubiger hat zur Teilnahme an der Abstimmung sowie zur Ausübung seines Stimmrechtes seine Berechtigung gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. Die Berechtigung wird durch einen in Textform ausgestellten besonderen Nachweis des depotführenden Institutes an der Berechtigung der Globalurkunde geführt („Nachweis“). Wenn der Nachweis auf irgendeinen Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums ausgestellt ist, hat der Anleihegläubiger einen Sperrvermerk der depotführenden Bank beizubringen.

Nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch ist die Textform erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben („Textform“).

Ein „Sperrvermerk der depotführenden Bank“ ist ein Vermerk, auf Grund dessen die vom Gläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen mindestens vom Ausstellungstag des Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums bei der depotführenden Bank gesperrt gehalten werden.

Depotführende Bank“ bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/​dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich der Clearstream Banking AG.

Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder bei erfolgter Sperre nicht spätestens bei Teilnahme an der Abstimmung einen Nachweis in Textform gegenüber dem Abstimmungsleiter vorgelegt oder übermittelt haben, sind bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall das Stimmrecht nicht ausüben.

3.1.

Jede das Stimmrecht ausübende Person („Stimmrechtsausüber“) hat ihre Identität nachzuweisen.

3.2.1.

Bei einer natürlichen Person als Inhaber der Schuldverschreibung erfolgt dies durch Übermittlung einer Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises.

3.2.2.

Bei einer juristischen Person des Privatrechts („juristische Person“) erfolgt dies durch einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden, und zwar im Falle von

(a)

Einzelvertretungsbefugnis durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister), welche die Einzelvertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden nachweist, oder

(b)

bei Gesamtvertretung durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister) und (i) Erklärungen der notwendigen Anzahl von vertretungsbefugten Personen oder (ii) einer Ermächtigung in Textform durch den oder die anderen Gesamtvertreter zur Ausübung des Stimmrechtes,

und

(c)

durch Übermittlung einer Kopie eines amtlichen gültigen Lichtbildausweises des oder der Stimmrechtsausüber(s).

3.2.3.

Bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt der Nachweis durch Vorlage der Satzung oder des Satzungsauszuges zur Vertretungsbefugnis und der Bestallung (z.B. Wahl) als vertretungsberechtigte Personen oder in sonstiger geeigneter Form (z.B. Bestätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft), jeweils in Kopie. Die Regelungen zur Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis bei juristischen Personen gelten entsprechend. Die vertretungsberechtigte(n) Person(en) hat/​haben eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

3.2.4.

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Teilnahme an der Abstimmung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Textform gem. § 126b BGB nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). Der gesetzliche Vertreter oder der Amtswalter hat eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

4.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Abstimmung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmachtserteilung ist nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Abstimmung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung/​der Stimmabgabe gemäß der vorstehenden Ziffern 3.1. und 3.2. entsprechend.

5.

Die Nachweise gemäß vorstehenden Ziffern 3. und 4. sind gegenüber dem Abstimmungsleiter zu erbringen.

6.

Das Stimmrecht eines jeden Anleihegläubigers richtet sich nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen.

Die Stimmabgabe hat gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 SchVG während des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform zu erfolgen. Eine Unterschrift ist nicht notwendig. In jedem Fall muss das Ende des „Datenträgers“ erkennbar sein. Die Emittentin wird auf ihrer Homepage ein Muster für die Stimmabgabe unter

https:/​/​ds-versicherung.de/​

hinterlegen.

Wegen der Übermittlung der Stimmabgabe gilt Abschnitt C. Ziffer 2. dieser Einladung. Auf die Auszählung der Stimmen sind gemäß § 16 Abs. 2 SchVG die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung entsprechend anzuwenden.

E.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

1.

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, Gegenanträge zu unterbreiten.

Gegenanträge bedürfen eines konkreten Beschlussantrages. Die Textform des § 126b BGB ist einzuhalten. Gegenanträge müssen nicht begründet werden. Anleihegläubiger haben ihre Gläubigerstellung gemäß Abschnitt D. Ziffern 3. und 4. (letzteres im Falle der Vertretung) dieser Einladung nachzuweisen. Die Gegenanträge sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Für die Übermittlung an den Abstimmungsleiter gilt Abschnitt C. Ziffer 2. dieser Einladung.

Weder das SchVG noch die Bestimmungen der Anleihebedingungen enthalten Regelungen für den Zeitpunkt, zu dem Gegenanträge einzubringen sind.

Im Sinne eines geordneten Verfahrens müssen Gegenanträge dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums übermittelt werden, dass sie innerhalb des üblichen Geschäftsgangs durch den Abstimmungsleiter geprüft und an die Emittentin so rechtzeitig weitergeleitet werden können, dass die Emittentin diese innerhalb des üblichen Geschäftsgangs noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf deren Internetseite https:/​/​ds-versicherung.de/​ veröffentlichen kann.

2.

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“). § 1 Abs. 2 bis 4 der Bestimmungen über Gläubigerbeschlüsse gelten entsprechend.

Anleihegläubiger haben ihre Gläubigerstellung gemäß Abschnitt D. Ziffern 3. und 4. (letzteres im Falle der Vertretung) dieser Einladung sowie die Erreichung des Quorums von mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen nachzuweisen. Für den Nachweis des Quorums von mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen reicht der Nachweis des depotführenden Institutes ohne Sperrvermerk in Textform gem. § 126b BGB aus.

Das Ergänzungsverlangen bedarf eines konkreten Beschlussantrages. Die Textform gem. § 126b BGB ist einzuhalten. Das Ergänzungsverlangen muss nicht begründet werden. Das Ergänzungsverlangen ist an den Abstimmungsleiter zu richten. Für die Übermittlung an den Abstimmungsleiter gilt Abschnitt C. Ziffer 2. dieser Einladung. Ergänzungsverlangen sind dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig mitzuteilen, dass das Ergänzungsverlangen spätestens am dritten Tag vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt gemacht ist.

Das Ergänzungsverlangen muss daher dem Abstimmungsleiter bis spätestens zehn Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums übermittelt werden, damit der Abstimmungsleiter das Ergänzungsverlangen über den Bundesanzeiger bekannt machen kann.

Ergänzungsverlangen, die ein Gläubiger rechtzeitig angekündigt hat, muss die Emittentin unverzüglich bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes im Internet unter ihrer Adresse (siehe oben) veröffentlichen.

F.

Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (https:/​/​ds-versicherung.de/​) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt.

Das Verlangen ist per Post zu richten an:

Deutsche Steuerberater-Versicherung
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Poppelsdorfer Allee 24
53115 Bonn

oder per Fax an die Telefax-Nummer: 0228 – 98 213-11

oder per E-Mail an: info@ds-versicherung.de

 

Kiel, 10.10.2024

CausaConcilio Koch und Partner mbB Rechtsanwälte, Deliusstraße 16, 24114 Kiel

handelnd durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau
– Gemeinsamer Vertreter –

Anlage 1

[ENTWURF]

Vereinbarung

zwischen

der Deutsche Steuerberater-Versicherung
– Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG -,

einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bonn,
Poppelsdorfer Allee 24, 53115 Bonn,

(nachstehend auch
„Emittentin“, „Kasse“ oder „Deutsche Steuerberater-Versicherung“),

und

der [Name und Anschrift Gläubiger]

(nachstehend auch
„Gläubiger“ oder „Nachranggläubiger“)

betreffend die Inhaberschuldverschreibung über 10.000.000,00 €, eingeteilt in 100 Schuldverschreibungen von jeweils 100.000,00 € mit einer Verzinsung von 4,375 %, ISIN: DE000A13R483, WKN: A13R48, fällig 2024,

(nachstehend auch
„Inhaberschuldverschreibungen“ oder „Schuldverschreibungen“).

Präambel

Die Emittentin ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und deren Mitarbeitern in Form von Renten- und Kapitalleistungen in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 210 i.V.m. §§ 171 ff. VAG.

In Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Emittentin durch Übernahmevertrag vom 15.09.2014 nachrangige Inhaberschuldver-schreibungen in Höhe von jeweils 100.000,00 € und im Gesamtnennbetrag von 10 Mio. € begeben. In § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen heißt es:

„Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin (…). Im Fall der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens stehen solche Verbindlichkeiten nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind.“

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 ergab sich zunächst ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 145 Mio. €. Entsprechend § 233 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a) VAG sieht die Satzung der Emittentin in § 16 Abs. 3 eine Regelung zum Ausgleich sich ergebender Fehlbeträge vor (sogenannte „Sanierungsklausel“). Von dieser Sanierungsklausel hat die Emittentin Gebrauch gemacht und auf Basis eines Sanierungskonzepts Leistungen an die Versicherten herabgesetzt. Auf der Grundlage dieses Sanierungskonzeptes wurde sodann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 festgestellt.

In der Folgezeit entstand zwischen der Emittentin und den Gläubigern der o.g. Inhaberschuldverschreibungen Streit darüber, ob die Anwendung der Sanierungsklausel einen der in § 2 der Anleihebedingungen genannten Fälle darstellt, in denen die Ansprüche der Gläubiger allen nicht nachrangigen Ansprüchen anderer Gläubiger im Rang nachstehen.

Mit Bescheid vorn 06.02.2020, der am 31.12.2021 bestandskräftig geworden ist, erklärte die BaFin gegenüber der Emittentin den Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Infolge des am 31.12.2021 bestandskräftig gewordenen Widerrufs ist gern. § 304 Abs. 6 S. 1 VAG der Nachrangfall „Auflösung“ eingetreten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vorn 21.06.2022 – 5 U 95/​21 – rechtskräftig festgestellt, dass die dort streitgegenständlichen Zinsforderungen aus der Inhaberschuldverschreibung für die Jahre 2018/​2019 und 2019/​2020 nachrangig und damit nicht zahlbar sind, u.a. weil der Nachrangfall der „Auflösung“ eingetreten ist.

Da auch nachrangige Verbindlichkeiten (bzw. aus Sicht der Gläubiger Forderungen) bilanziell auszuweisen sind, die Auflösung der Emittentin aber erst mit Abwicklung des letzten Versicherungsfalls abgeschlossen sein wird, streben beide Parteien mit dieser Vereinbarung eine Regelung an, mit der die Forderungen des Gläubigers endgültig erlöschen sollen. Gleichzeitig soll der Gläubiger aber für den Fall, dass bei Abschluss der Liquidation ein Liquidationserlös vorhanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Anspruch auf Zahlung haben („Besserungsschein“).

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien, was folgt:

§ 1
Erlass von Forderungen

Gläubiger ist Inhaber von … Stücken der o.g. Inhaberschuldverschreibungen über je 100.000,00 € d.h. zu einem Gesamtbetrag von nominal ….€ Dies entspricht … % des Gesamtbetrages der Inhaberschuldverschreibungen („Quote Gläubiger“).

Emittentin und Gläubiger sind sich darüber einig, dass die – nachrangigen – Forderungen aus den vorgenannten Inhaberschuldverschreibungen, die sich derzeit per … (Stichtag) auf insgesamt nominal … € zuzüglich Zinsen von … € belaufen, in voller Höhe, d.h. auch hinsichtlich erst nach Abschluss dieser Vereinbarung anfallender Zinsen und des erst am 17.09.2024 fällig werdenden Rückzahlungsbetrags erlöschen.

§ 2
Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen

Der Gläubiger verpflichtet sich, die von ihm gehaltenen Stücke der o.g. Inhaberschuldverschreibungen frei von Zahlungen auf das Depotkonto der Zahlstelle (Commerzbank AG, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main, GS-OPS New Issues & Fund Processes, Telefon: +49 69 136 44406, E-Mail: newissu-es@commerzbank.com) bei der Clearstream AG, Depotkonto Nr. 7004, zu übertragen.

Der Gläubiger bevollmächtigt die Emittentin unwiderruflich, für ihn alle ggf. noch erforderlichen Erklärungen gegenüber der Zahlstelle oder der Clearstream AG abzugeben, um die Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen zu bewirken.

§ 3
Abfindungsbetrag

Die Emittentin zahlt dem Gläubiger für den Verzicht auf seine Forderungen aus den in § 1 genannten Inhaberschuldverschreibungen einen Abfindungsbetrag in Höhe von 13.125,00 € (in Worten: dreizehntausendeinhundertfünfundzwanzig Euro) für jeden bei Abschluss dieser Vereinbarung gehaltenen Anteil der Inhaberschuldverschreibung.

Dieser Betrag ist fällig. sobald die Zahlstelle der Emittentin die Entwertung der Inhaberschuldverschreibungen des Gläubigers mitgeteilt hat und sodann binnen 14 Tagen zu zahlen an den Gläubiger wie folgt:

[Kontoverbindung Gläubiger]

Die Emittentin verpflichtet sich, anderen Gläubigern der o.g. Inhaberschuldverschreibungen keinen höheren Abfindungsbetrag zu zahlen.

§ 4
Besserungsschein

Die Kasse verpflichtet sich, bei kumulativem Eintritt der nachstehenden Bedingungen

die Kasse hat keine Versorgungsansprüche ihrer Mitglieder, Versicherungsnehmer oder Berechtigten aus solchen Versicherungen mehr zu erfüllen,

die Garanten eines Gründungsstocks sind nach § 205 VAG befriedigt und

die nach § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung zu erstellende Schlussrechnung der Kasse weist – ohne Berücksichtigung dieses Besserungsscheins – ein Restvermögen auf, das an die Mitglieder der Kasse bzw. die Anfallberechtigten (die am 01.01.2022 vorhandenen Mitglieder bzw. deren Erben) nach Auflösung der Kasse zu verteilen wäre („Liquidationserlös“),

dem Gläubiger aus dem Liquidationserlös einen Betrag zu zahlen, welcher

der „Quote Gläubiger“ (siehe § 1) am Liquidationserlös entspricht,

gedeckelt ist auf maximal 113.125,00 € (in Worten: einhundertdreizehntausendeinhun-dertfünfundzwanzig Euro) für jeden bei Abschluss dieser Vereinbarung gehaltenen Anteil der Inhaberschuldverschreibung.

§ 5
Abtretungsverbot

Dem Gläubiger ist es nicht gestattet, ohne schriftliche vorherige Zustimmung der Kasse über Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere seinen eventuellen Anteil an dem Liquidationserlös zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, zu übertragen oder zu belasten.

§ 6
Unterrichtungspflichten

Die Kasse verpflichtet sich, den Gläubiger über den Abschluss der Liquidation der Kasse unverzüglich zu unterrichten und ihm die gem. § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung von der Vertreterversammlung gebilligte und der Aufsichtsbehörde genehmigte Schlussrechnung vorzulegen.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)
…………………………………………
Deutsche Steuerberater-Versicherung
– Pensionskasse des steuerberatenden
Berufs VVaG –
……………………………………….
Gläubiger

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