Unglaublich, wenn man das so liest was unsere User an Kommentaren verfasst haben, und von der Deutschen Umweltberatung gab es niemals eine Stellungnahme zu den Vorwürfen. Das auch auf unsere Nachfragen nicht. Nun nimmt das Desaster endgültig seinen Lauf für die Anleger. Vermutet wird ein Schaden im 7-stelligen Bereich. Den anderen Gesellschaften aus dem Umfeld der Deutschen Umweltberatung dürfte in den nächsten Wochen ein ähnliches Schicksal drohen.
Amtsgericht Lübeck
53a IN 63/14
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRA 4228 HL), Uhlandstraße 20, 23564 Lübeck, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Deutsche Umweltberatung Verwaltungs GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 9279 HL), diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Rahlf,
ist heute, 3. März 2014, 14.45 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 3. März 2014
Kommentar hinterlassen