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„Deutschen Gesundheitskasse DeGeKa VVAG“, -BaFin Verfügung

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Die BaFin hat der „Deutschen Gesundheitskasse DeGeKa VVAG“, Struppen, am 30. August 2017 aufgegeben, ihr Versicherungsgeschäft einzustellen und abzuwickeln. Für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts hat die DeGeKa keine Erlaubnis. Die BaFin hat sie angewiesen, sämtliche Mitgliedsverträge mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

Von der Anordnung sind insbesondere die Krankenversicherung sowie die Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen betroffen, die mit der Mitgliedschaft in der DeGeKa verbunden sind. Die zivilrechtliche Wirksamkeit bereits abgeschlossener Verträge bleibt zunächst unberührt. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft sofort und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die BaFin empfiehlt ihnen, Kontakt mit ihrer bisherigen Krankenkasse beziehungsweise -versicherung aufzunehmen sowie gegebenenfalls ihren Arbeitgeber zu informieren, falls dieser Beiträge für sie an die DeGeKa entrichtet.

Die DeGeKa ist kein in Deutschland zugelassenes Versicherungsunternehmen im Sinne von § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine Mitgliedschaft in der DeGeKa entbindet Personen mit Wohnsitz in Deutschland daher nicht von der Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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