Berechtigte Belange des Unternehmens müssen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten, auch wenn der Autor eines Buches über die Arbeitsweise des Unternehmens sich sehr kritisch damit auseinandersetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeten Entscheidungen zwei u.a. auf das Verbot der Veröffentlichung des Buches gerichtete Rechtsmittel im Eilverfahren zurückgewiesen.
In zwei vor dem OLG geführten Eilverfahren hat sich die deutschsprachige Konzerntochter eines russischen Medienkonzerns gegen die Veröffentlichung der Erst- und der Zweitauflage des Buches eines ehemaligen journalistischen Mitarbeiters gewehrt. Der Antragsgegner berichtete in dem Buch über die Aktivitäten der Antragstellerin und ihrer Mitarbeiter. Er arbeitete von 2018 bis 2020 zunächst als freier Mitarbeiter und dann als angestellter Reporter für die Antragstellerin, die sich bislang erfolglos um eine Sendelizenz innerhalb der Europäischen Union bemüht hat.
Im Frühjahr 2021 veröffentlichte der Antragsteller im Internet ein Buch, in dem er sich kritisch mit der Arbeit, der politischen Ausrichtung und einzelnen journalistischen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzt. Dabei geht es auch um einen Spezialauftrag, den der Antragsgegner anlässlich der medizinischen Behandlung des Regimekritikers Nawalny in der Berliner Charité nach einem missglückten Anschlag auf ihn erhalten hat.
Die Antragstellerin wollte dem Antragsgegner die Veröffentlichung des gesamten Buches in der Erst- sowie in der Zweitauflage, zumindest aber einzelner Äußerungen, Abbildungen und Ablichtungen sogenannter Chat-Verläufe von Mitarbeitern verbieten. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Antragsgegner, einzelne Äußerungen aus dem Buch zu wiederholen, weil es sich um nicht erwiesene Tatsachenbehauptungen handele. Für den Großteil der Äußerungen, die Abbildungen oder gar für das gesamte Buch kam dagegen, so das Landgericht, ein Verbot nicht in Betracht, weil darin Wertungen ausgesprochen würden, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Verfassers erfasst seien.
Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Antragstellerin waren vor dem OLG nicht erfolgreich. Der 11. Zivilsenat stellte fest, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner weder aus arbeitsvertraglichen noch aus urheberrechtlichen Gründen eine Veröffentlichung des gesamten Buchs oder der weiterhin angegriffenen Äußerungen und Abbildungen verbieten kann. Ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin sei namentlich in Bezug auf die Darstellungen in dem Buch zum „Fall Nawalny“, wo der Antragsgegner seinen Eindruck wiedergibt, an Ermittlungen für den russischen Staat beteiligt worden zu sein, nicht gegeben. Vielmehr sei es für die Öffentlichkeit im Inland von erheblichem Interesse zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert sei.
Der Antragsgegner habe mit den in der Rechtsmittelinstanz noch anhängigen 63 Einzelaussagen auch nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Hier müssten im Einzelfall die berechtigten Belange der Antragstellerin und die Meinungsfreiheit des Antragsgegners bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden. Auch wenn sich der Antragsgegner an einigen Stellen in seinem Buch sehr kritisch mit der fehlenden Sachkompetenz der Mitarbeiter der Antragstellerin, mit deren politischer Nähe zu rechts- oder linksextremistischen Gruppen im In- und Ausland oder den sog. „Corona-Leugnern“ auseinandersetze, könne auf dieser Grundlage kein unzulässiger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin angenommen werden.
Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 19.05.2022, Az.: 11 U 115/21; 11 W 32/21
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2021, Az.: 2-03 O 246/21; vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2021, Az.: 2-03 O 304/21)
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