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Devrim Akarsu -Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt

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In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen Devrim Akarsu geboren am 23.03.1977 in Offenbach am Main

und andere

wegen des Verdachts des Betrugs u.a.

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach am Main zur Sicherung von Ersatzansprüchen der Geschädigten sowie zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz der dingliche Arrest gem. §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 1 u. 2, 73a StGB sowie §§ 263, 25 Abs. 2 StGB – gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten – zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für

das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt, Zweigstelle Offenbach am Main

– Gläubiger –

in Höhe von

570.000.- Euro

in das Vermögen des Devrim Akarsu geboren am 23.03.1977 in Offenbach am Main

– Schuldner –

angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 570.000.- Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 934 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Nach den Ermittlungen des Polizeipräsidiums Südosthessen steht der Beschuldigte Devrim Akarsu in dringendem Verdacht, durch nachfolgend dargestellte Manipulationen ein Darlehen bei der Degussa Bank GmbH, Frankfurt/M., in Höhe von 570.000.- Euro abgeschlossen und aus diesen Taten eine Nettokreditauszahlung in gleicher Höhe im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB rechtswidrig erlangt zu haben:

Der Beschuldigte Devrim Akarsu beschaffte sich zur Erlangung des Darlehens gefälschte Gehaltsbelege durch den Mitbeschuldigten Yakup Ülker. Nach weiteren polizeilichen Erkenntnissen enthalten diese gefälschten Bonitätsnachweise falsche Krankenkassenangaben. Entsprechende Lohneingänge sind mangels bezogenen Lohnkontos nicht ersichtlich.

Polizeilichen Ermittlungen ergaben desweiteren, dass der Beschuldigte Devrim Akarsu im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Immobilie (Gustav Adolf Straße 32, Offenbach/M.) Manipulation der Kreditfreigabe über einen bislang namentlich nicht feststehenden und durch den Mitbeschuldigten Ülker vermittelten Kreditsachbearbeiter betrieb oder veranlasste. Es wurde festgestellt, dass die Kreditakte der Bank ein Wertgutachten eines völlig anderen Immobilienobjekts enthielt, deren Wertbezifferung sich mit 543.000.- Euro in auffälliger Nähe zur genehmigten Darlehenshöhe für das tatsächlich finanzierte Objekt befindet.

Da das Erlangte nicht mehr individuell vorhanden ist, hat der Beschuldigte nach § 73 a StGB Wertersatz zu leisten.

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB vorliegen.

Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Schuldner bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage die spätere Vollstreckung des Ansprüche der Verletzten durch weitere Vermögensverschiebungen vereitelt oder wesentlich erschwert (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO).

Diesbezüglich bestehen konkrete Arrestgründe im vorliegenden Sachverhalt, da der mit Haftbefehl gesuchte Beschuldigte Devrim Akarsu bislang nicht durch die Behörden fassbar ist. Der im gleichen Verfahren Mitbeschuldigte und mit Haftbefehl gesuchte Zwillingsbruder Deniz Akarsu wurde am 08.02.2010 im europäischen Ausland festgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass sich auch der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält und / oder bei Bekanntwerden von Vermögenssicherungsmaßnahmen die Vermögensübertragung an andere Personen oder die Vermögensverlagerung aus dem Bundesgebiet heraus veranlassen könnte.

 

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