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DGH ZIT GmbH & Co. KG – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 732/20

534/564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller, Müglitztalstraße 43, 01809 Heidenau

ergeht am 01.09.2020 nachfolgende Entscheidung:

1.    Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.09.2020 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Franz-Ludwig Danko
Danko Insolvenzverwaltung
Königsbrücker Straße 61
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
Telefax: 069 27315612 15
Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de

bestellt.

3.    Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen – ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.

4.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 15.10.2020 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 26.11.2020

13:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

6. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 Abs.1 InsO eingerichtet:

Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestimmt

a. Commerzbank AG, Gallusanlage7, 60329 Frankfurt am Main, insoweit vertreten durchAndreas Hintze -für die absonderungsberechtigten Gläubiger und Gläubiger mit der höchsten Forderung

b.Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit Leipzig, Georg Schumannstr.150, 04159 Leipzig, insoweit vertreten durch Katrin Steffan -für die öffentliche Hand-

c. AUDI AG, Auto Union Straße 1, 85045 Ingoldstadt, insoweit vertreten durch Rechtsanwalt Christian Pohl -für die ungesicherten Forderungen und als umsatzstärkste Kundin-

d. IG Metall- Geschaftsstelle Dresden, Schützenplatz14,01067 Dresden, insoweit vertreten durch Willi Eisele -als Vertreter der Arbeitnehmer(innen)

e. Perlitz Strategy Group GmbH& Co KG, Joseph Meyer Straße 13 – 15, 68167 Mannheim, insoweit vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Pleßke -als Vertreter der Kleingläubiger

7.Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende sitzungspolizeiliche Anordnung:

1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer Atemwegserkrankung leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber), dürfen das Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie verfahrensbeteiligt und zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungssaal ist ihnen zu verwehren.

2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger, Insolvenzverwalter, Gerichtspersonen, Vorführbeamte und alle weiteren Teilnehmenden) müssen sich vor dem Betreten des Sitzungssaales gründlich die Hände waschen.

3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungssaal eintreten und nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere Verfahrensbeteiligte herantreten.

4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungssaal und in den Wartebereichen unmittelbar vor dem Sitzungssaal eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit der Vorsitzende keine abweichende Anordnung im Einzelfall trifft.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gründe:

Der Antrag ist am 11.06.2020 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.

Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Amtsgericht Dresden ist auch international zuständig, Art. 3 Abs.1 S.1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 20.05.2015

Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet.

Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt.

Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.

Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben sich vorab für Rechtsanwalt Dr. Danko als Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden, Außenstelle Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

534 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.09.2020

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