03.06.2020 – Bekanntmachung / Warnung: ADCADA Immobilien AG PCC
Die FMA macht hiermit bekannt, dass die ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, Ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes im Sinne des EWR-WPPDG resp. der EU-Verordnung 2017/1129 für die Anleihe mit dem Namen „adcada.money Festzins“ in Liechtenstein nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG wurde es daher der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, untersagt, die Anleihe mit dem Namen „adcada.money Festzins“ in Liechtenstein öffentlich anzubieten.
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03.06.2020 – Bekanntmachung / Warnung: ADCADA Investments AG PCC
Die FMA macht hiermit bekannt, dass die ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, Ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes im Sinne des EWR-WPPDG resp. der EU-Verordnung 2017/1129 für die Anleihe mit dem Namen „ADCADA.healthcare Anleihe“ in Liechtenstein nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG wurde es daher der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, untersagt, die Anleihe mit dem Namen „ADCADA.healthcare Anleihe“ in Liechtenstein öffentlich anzubieten.
Hinweis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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Die FMA weist darauf hin, dass zu den von der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, begebenen Anleihen mit den Namen „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“, „adcada.money Hypozins“ und „adcada.money Festzins“ keine Wertpapierprospekte gebilligt wurden. Angebote erfolgen ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt durch die Aufsichtsbehörde und damit ohne behördliche Prüfung.
Weitere Informationen zur Billigung von Wertpapierprospekten sind auf der Website der FMA verfügbar. Die FMA weist darauf hin, dass jede Anlage in Wertpapieren mit Risiken verbunden ist. Anleger sollten sich mit den Risiken eingehend auseinandersetzen und sich beraten lassen.
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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und die ADCADA International AG, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.350-5, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügen.
Insbesondere ist ihnen die Entgegennahme von Einlagen im Zusammenhang mit den „Geldanlagen von „adcada.money Hypozins“, wie es unter der Website adcada[dot]money beworben wird, nicht erlaubt.
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20.05.2020 | Thema Prospekte adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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16.04.2020 | Thema Unerlaubte Geschäfte Adcada GmbH, Bentwisch: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Adcada GmbH, Bentwisch, mit Bescheid vom 9. März 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.
Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
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adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen
Die BaFin hat am 29. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt. Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Daher darf die adcada GmbH keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Ein Rechtsmittel wurde eingelegt.
Die Untersagung erfolgte, weil die adcada GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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