Im Zusammenhang mit unserer Veröffentlichung zum Thema BaFin und Rückabwicklung erreichen uns am heutigen Tage viele Anrufe zu diesem Thema.Ja ein Haftungsrisiko besteht ganz klar dann,wenn Sie den Klienten nicht korrekt aufgeklärt haben.
Bei LV Aufkäufen (Verkäufen) zum Beispiel auch über ein mögliches Totalverlustrisiko. Wir schreiben es immer wieder, füllen sie ein Beratungs- oder Informationsprotoll aus beim Kunden, lassen dies auch vom Kunden unterschreiben. Das dient Ihrer Sicherheit Unterstellt Sie haben für ein Unternehmen im LV Aufkaufsbereich Verträge vermittelt, dann haben Sie die Pflicht (im eigenen Interesse) ein Beratungsprotokoll zu erstellen und den Kunden auf die Möglichkeit des Totalverlustes seiner „Einlage“ deutlich hinzuweisen. Sie haben sich auch zu vergewissern, ob das Geld wirklich in das Reinvestiert wurde, was man Ihnen als Story verkauft hat. NPL,Solar oder Immobilien-egal was. Das sollten Sie dokumentieren um im Ernstfall nachweisen zu können, dass Sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.Sobald Sie davon Kenntnsi haben, dass es ein Ermittlungsverfahren/ Anhörungsverfahren der BaFin gegen den Initiator ihres Produktes gibt, bitte ganz schnell die Finger davon lassen.
Gründet der Initiator aufeinmal „neue Gesellschaften“, dann hinterfragen Sie bitte genau warum dies so ist. Begründungen „die BaFin hätte den Namen verboten“ sind einfach nur dummes Geschwätz. Die Bafin verbietet keine Namen.Das wird Ihnen die BaFin gerne auf Nachfrage bestätigen.
Hinter solchen Aussagens tecken möglicherweise ganz andere Tatbestände die der Initiator kennt, aber um seinen eigenen Geschäftserfolg nicht zu gefährden, verschweigt, bzw. genügend Zeit zu haben eine neue Gesellschaft aufzubauen. Im eigenen Interesse sollten Sie von solchen Partner, wenn es die in der Form überhaupt gibt, einfach nur die Finger lassen. Sie müssen sich selber der Nächste sein, das sollte Ihr Überlebens-pinzip sein.
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