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Die Anlegerinformationen der KGAL: Anspruch und Wirklichkeit

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Die KGAL spielt mit den Anlegern Blinde Kuh

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Die KGAL hat in der Vergangenheit zahlreiche Fonds für private Investoren realisiert. Seit dem 1. Januar 2014 hat sich die KGAL aus dem Geschäft der Publikumsfonds zurückgezogen und das Neugeschäft in diesem Bereich eingestellt. Nach eigenen Aussagen legt die KGAL jedoch großen Wert darauf, die Anleger weiterhin professionell zu betreuen: „Wir verwalten nicht nur Ihre Beteiligung, sondern informieren Sie proaktiv über Ihre Investitionen“. Leider klaffen Anspruch und Wirklichkeit weit auseinander.

 

Reporting

Etwas spitz formuliert, könnte man behaupten, die KGAL hat sich nicht nur aus dem Neugeschäft, sondern auch aus der laufenden Berichterstattung für Privatanleger zurückgezogen. In früheren Jahren bot die KGAL ihren Anlegern eine nahezu vorbildliche Berichterstattung. Die laufenden Informationen bestanden insbesondere bei Immobilienfonds aus einem zweiteiligen Jahresbericht. Der erste Teil „Markt und Asset“ bot den Anlegern auf etwa 15 Seiten einen „Soll-Ist-Vergleich“ hinsichtlich der Ausschüttungen, einen allgemeinen Teil über die Marktentwicklung im Investitionsland sowie Informationen zum Vermietungsstand, zu durchgeführten Neuvermietungen und eine vollständige Mieterübersicht. Der zweite Teil „Analyse und Bilanz“ enthielt auf ebenfalls rund 15 Seiten insbesondere einen detaillierten Soll-Ist-Vergleich (analog der Darstellung im ursprünglichen Verkaufsprospekt), aus dem sich die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben entnehmen ließ. Darüber hinaus wurden wesentliche Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Prognose erläutert.

Diese Art der Anlegerinformation hat die KGAL vollständig eingestellt. Stattdessen erhalten die Anleger nur noch ein zweiseitiges „Factsheet“ und einen auf DIN A6 Format kleinkopierten Jahresabschluss der Fondsgesellschaft. Die Aussagekraft eines unkommentierten Jahresabschlusses geht jedenfalls dann gegen Null, wenn die Fondsgesellschaft das Investitionsobjekt nicht direkt, sondern über eine Objektgesellschaft hält. Alle wesentlichen Zahlungen (Mieteinnahmen, Bewirtschaftungskosten, Instandhaltung) lassen sich aber nur dem Jahresabschluss der Objektgesellschaft entnehmen, den die KGAL den Gesellschaftern vorenthält. Der Jahresabschluss der Objektgesellschaft kann nur nach Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung in den Räumen der KGAL eingesehen werden, versandt wird er nicht. Auch zum Beispiel Mieterlisten können nur bei einem solchen Termin eingesehen werden. Ein Versand ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Einsichtsrechte

Einem Kommanditisten stehen nach Paragraf 166 HGB umfangreiche Einsichts- und Kontrollrechte zu, die an keinerlei Bedingungen geknüpft sind. Die KGAL versucht hingegen mit fragwürdigen Mitteln, die Ausübung dieser Rechte zu behindern. Wer von seinem Recht Gebrauch machen will, wird zunächst mit einer umfangreichen, wenig anlegerfreundlichen Verschwiegenheitserklärung konfrontiert. Begründet wird die Notwendigkeit damit, dass „jegliche Gewährung von Einsicht in Unterlagen der Gesellschaften sowie jegliche Bekanntgabe von Informationen in diesem Zusammenhang vertraulichen Charakter (hat) und im besonderen Maße Geheimhaltungsbedürfnisse der Gesellschaften und Dritter (berührt)“. Eine derartige Einschränkung der Einsichts- und Kontrollrechte geben allerdings weder Gesetz noch Gesellschaftsvertrag her.

Verschwiegenheitserklärung.

Die von der KGAL geforderte Verschwiegenheitserklärung ist also nicht nur unbegründet, sondern aus Sicht der Anleger auch unzumutbar, nicht zuletzt, weil dem interessierten Anlegern darüber hinaus noch eine unkalkulierbare Vertragsstrafe angedroht wird. So weist auch Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht darauf hin, dass das Einsichtsrecht dem Gesellschafter gesetzlich zusteht und dafür keinerlei Bedingungen zu stellen sind. Die Fondsgesellschaft könne weder eine Verschwiegenheitserklärung noch eine Vertragsstrafe fordern. Auszugsweise sollen ein paar der knebelvertrag-ähnlichen Verpflichtungen genannt werden:

– Umfassende Definition „Vertrauliche Informationen“: Diese können in schriftlicher, elektronischer, photographischer, mündlicher oder fernmündlicher, visueller oder sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden. Es ist in jedem Fall von vertraulichen Informationen auszugehen, auch wenn diese nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Mit anderen Worten, es gibt fast nichts, was nicht vertraulich ist.

– Anleger müssen über alle vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen bewahren und sämtliche erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit unbefugte Dritte keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen erhalten.

– Verlangen Behörden oder Gerichte von einem Anleger Auskunft über vertrauliche Informationen, über die der Anleger nach Maßgabe der Vertraulichkeitserklärung zum Stillschweigen verpflichtet ist, muss er die KGAL über dieses Auskunftsverlangen und dessen Inhalt sofort schriftlich unterrichten; und zwar bevor die Bekanntgabe von vertraulichen Informationen getätigt wird.

– In jeden Fall einer Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist der Anleger unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig. Dreist ist hier insbesondere der Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Diese Formulierung führt nämlich dazu, dass für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig wird.

 

Fazit. Deutlicher als die KGAL kann man die Geringschätzung von Privatanlegern kaum zum Ausdruck bringen. Erst werden die ausführlichen Anlegerinformationen mehr oder weniger eingedampft. Wer dann noch wagt, nachzufragen, wird mit einer rechtlich fragwürdigen und inhaltlich unzumutbaren Verschwiegenheitserklärung auf Abstand gehalten. Diese Vorgehensweise ist nicht nur extrem anlegerunfreundlich, sondern auch unglaubwürdig. Warum sollen Informationen, die früher regelmäßig in den Geschäftsberichten enthalten waren, heute auf einmal streng vertraulich sein? Der vollmundige Anspruch der KGAL, Privatanleger professionell zu betreuen und proaktiv über Ihre Investition zu informieren, ist bestenfalls ein Lippenbekenntnis. Objektiv gesehen, nimmt die KGAL ihre privaten Anleger nicht mehr ernst und spielt lieber Blinde Kuh.

1 Komment

  • Die Anleger können zwar offenbar Ihre gesetzlich geregelten Einsichtsrechte nur gegen strenge Auflagen ausüben. Beim Verschicken persönlicher Daten einzelner Gesellschafter ist die KGAL hingegen weniger pingelig. Die KGAL reicht nämlich den wesentlichen, wenn nicht sogar den gesamten Anlegerschriftverkehr nicht nur an Vertriebe, sondern auch an Zweitmarktbörsen weiter.
    Es ist fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und warum die KGAL glaubt, dazu berechtigt zu sein. Wirklich unschön wird die Sache dann, wenn in den Anlegerschreiben auch persönliche Daten einzelner Gesellschafter enthalten sind. Trotzdem werden diese Schreiben ungeniert weitergeben. Insbesondere durch die Weitergabe an Zweitmarktbörsen wie zum Beispiel Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG ist völlig unklar, in welche und wie viele Hände solche Schreiben letztlich gelangen. Auf die Idee, die persönlichen Daten zu schwärzen, ist offenbar niemand gekommen.
    Aufgrund einer Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht wurde die KGAL zu einer Stellungnahme aufgefordert und hat nun auch ihr Fehlverhalten korrigiert. Die Vertriebspartner wurden aufgefordert, ein im November 2017 übermitteltes Musteranschreiben zu vernichten. Parallel hat die KGAL den Vertrieben ein anonymisiertes Schreiben zur Verfügung gestellt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wird gegenüber der KGAL „den Sachverhalt aufsichtlich aufarbeiten“.

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