Den Anfang machte die Santander Bank. Nun ziehen andere Banken und Sparkassen nach. Sie schaffen kostenfreie Konten ab oder machen sie von neuen Guthabengrenzen abhängig oder erhöhen insgesamt die Kontoführungsentgelte.
Kam das Angebot der Santander noch in einem unverdächtigen Werbestil daher, sind die Anschreiben der anderen Institute klarer. Eines aber ist ihnen gemeinsam: Widerspricht der Kontoinhaber der Änderung nicht, ändern sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Konditionen. Diese Vorgehensweise ist zulässig.
Der mit den Banken und Sparkassen geschlossene Vertrag ist ein Zahlungsdienstevertrag. Er gibt den Rahmen für die Leistungen der Institute bei Zahlungsdiensten, also Überweisungen, Lastschriften u.ä., vor. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 675 g BGB geändert werden. Die Änderung muss dem Kunden in Textform spätestens zwei Monate bevor sie wirksam werden soll mitgeteilt werden. Sie gilt auch dann, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Voraussetzung ist, dass Banken und Sparkassen die von Gesetzes wegen zulässige Vorgehensweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert haben. Fehlen diese Klauseln in den AGB, hat das Schweigen des Kunden keine rechtliche Bedeutung. Allerdings haben die Kreditinstitute nahezu flächendeckend entsprechende Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen.
In aller Regel enthalten die Banken- und Sparkassen-AGB auch eine Widerspruchsvereinbarung. Sie räumt den Kunden sowohl das Recht ein, Änderungen der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, als auch den Girovertrag kostenfrei und fristlos zu kündigen, bevvor die Änderungen in Kraft treten. Sofern Verbraucher der Änderung widersprechen, riskieren sie allerdings, dass ihr Kreditinstitut den Vertrag kündigt. Denn auch Banken und Sparkassen können eine Kündigung aussprechen, sofern sie die Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten beachten.
TIPP: Nutzen Sie Konditionenänderungen, um sich über Angebote und Entgelte anderer Kreditinstitute zu informieren und ggfs. zu wechseln. Checkliste und Musterbriefe finden Sie hier.
Quelle:VBZ Sachsen
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