Eine dreiste Behauptung? Nein, das ist pure Realität. Natürlich ist ein Achtaugenprinzip bei Investitionen immer besser, als lediglich ein Zwei- oder Vieraugenprinzip.
Hier aber ist der Gesetzgeber möglicherweise völlig über das Ziel hinausgeschossen, wenn man sich die Praxis bei den geschlossenen Fonds anschaut, welche im AIF-Bereich angesiedelt sind. Den Geschäftsführer hat man hier nahezu zu einem „Frühstücksdirektor“ degradiert, der zwar für Alles in der öffentlichen Kritik und Verantwortung steht, aber das Thema „Richtlinienkompetenz“ verloren hat. Die Service KVG’s sind hier die starken Entscheider, und diese wissen oft nicht mit dieser Macht umzugehen. So bekommt man dann bei der einen oder anderen Service KVG schon mal den Eindruck, „die fühlen sich mit der Macht in einer Art wohl, die dem Fonds nicht gut tut“. Das geht so weit, dass eine Hamburger Service KVG / DSC sich sogar weigert, die Anlegeradressen an die Geschäftsführer des Unternehmens herauszugeben. Die Geschäftsführer wiederum haben nun einen eigenen Rechtsanwalt eingeschaltet, um sie gegenüber dem Unternehmen DSC Deutsche SachCapital GmbH aus Hamburg zu vertreten. Natürlich mögen dies Auswüchse sein, aber auch in anderen Fällen haben wir ähnliche Entwicklungen feststellen müssen.
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