Startseite Vorsicht FMA Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA verhängt Meldepflicht für Net-Short-Positionen in Höhe von 0,1 % oder mehr.
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Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA verhängt Meldepflicht für Net-Short-Positionen in Höhe von 0,1 % oder mehr.

SarahRichterArt (CC0), Pixabay
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Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat für Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union notieren, ab heute die Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt.

Die neue Meldeschwelle tritt sofort mit Veröffentlichung auf der ESMA-Website in Kraft. Sie gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union ist, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese zeitliche befristete Transparenzmaßnahme trifft jede natürliche oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Die Positionen sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA – zu melden.

Diese Maßnahme dient dazu, den Aufsichtsbehörden in der Corona-Krise eine möglichst enge und zeitgerechte Beobachtung der Marktentwicklungen zu ermöglichen, um gegebenenfalls noch strengere Maßnahmen zum Schutz der Finanzmärkte sowie der Anleger ergreifen zu können.

ESMA wird gemeinsam mit den nationalen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden alles Erforderliche unternehmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sowie deren Stabilität und damit das Vertrauen in diese sicherzustellen.

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