Es ist von einer unverzüglichen Anzeige auszugehen, wenn die Anzeige ohne unnötigen Aufschub bzw. ohne „schuldhaftes Zögern“ erstattet wird. Die Änderungsanzeige hat unverzüglich ab jenem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Kenntnis über die Änderungen erlangt wird bzw. spätestens dann, wenn die Änderungen Rechtsgültigkeit erlangen (bspw. mit Eintragung in Register und Verzeichnisse, z.B. Firmenbuch etc.) oder beschlossen bzw. genehmigt wurden (bspw. bei Änderungen des Geschäftsmodells bzw. der Strategien und Verfahren zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Gesellschafterbeschluss etc.). Der Zeitpunkt, ab dem eine Änderungsanzeige unverzüglich zu erfolgen hat, ergibt sich somit im Einzelfall je nach Art der Änderung bzw. der betroffenen Angaben.
Die Änderungsanzeige hat die genaue Angabe zu enthalten, um welche konkreten Änderungen der in § 32a Abs. 1 FM-GwG normierten Angaben es sich handelt und wann diese genehmigt, umgesetzt bzw. in Rechtskraft getreten sind.
Folgende Änderungen sind jedenfalls der FMA mittel Änderungsanzeige zur Kenntnis zu bringen:
- Änderungen betreffend die Angaben zur natürlichen und juristischen Person (z.B. Firmenwortlaut, Gesellschaftsform, Geschäftsanschrift etc.);
- Änderungen innerhalb der Geschäftsführung bzw. der Person des Geschäftsführers;
- Änderungen in der Eigentümer- und Kontrollstruktur betreffend Art und Höhe der qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 VO (EU) Nr. 575/2013 inkl. jener Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen halten;
- Wesentliche Änderungen des Geschäftsmodells (insbesondere Änderungen der Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG).
Bei den o.a. Änderungen kann sich eine erneute Prüfung und Registrierungspflicht ergeben. Die Anzeige hat daher in diesen Fällen vor Umsetzung dieser Änderungen zu erfolgen und ist die Rückmeldung der Behörde abzuwarten.
Kommentar hinterlassen