Es gibt viele Dinge die wir in den letzten 10 Jahren erleben mussten, aber was das LG Hamburg, die Pressekammer sich da nun traut, das geht schon in Richtung Zensur.
Wir haben das Urteil an die BaFin,an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, aber auch das Bundesjustizministerium weitergeleitet und um eine Stellungnahme gebeten.
Vorwort
Haben Sie sich jemals gefragt was Presse ist? Was bedeutet Recherche und was bedeutet Pressefreiheit? Nun leben wir im beschaulichen Sachsen. Hier hilft der Redaktion die lokale Legislative mit der folgenden Regelung:
Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
(QUELLE § 1 Sächsisches Gesetz über die Presse)
Eine Zensur findet nicht statt.
(QUELLE § 2 Satz 1 Sächsisches Gesetz über die Presse)
Sind diese Aussagen real; sind alle staatlichen Institutionen an das Recht gebunden? Ja auch so sollte es ein.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(QUELLE Art 20 Absatz 3 Grundgesetz)
Gesetze und Lebenswirklichkeit stoßen in vielfältigen Sachverhalten zusammen. Gerade in presserechtlichen Auseinandersetzungen (welche wir bei weitem nicht scheuen) offenbart sich dieses Spannungsfeld. Man kann nicht immer gewinnen; ebenso nicht immer verlieren.
Bewusst ist uns aber zugleich, dass Redaktionen in ihrer Arbeit zunehmend durch Anwälte sowie einzelne Gerichte stärker unter Druck gesetzt werden.
Recherchen werden behindert.
Nach Ansicht der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei dürfen wir vermeintliche Quellen nicht kontaktieren.
Zitate von hoheitlichen Aufsichtsbehörden (z.B. der BaFin) werden vom Landgericht Hamburg untersagt.
Um es klarzustellen wir sind, waren und werden kein Verschwörungstheoretiker, sondern lediglich Berichterstatter der vielfältigen Welt der Vermögensanlagen- und Rechtsritter. Die Otto Brenner Stiftung (Gesellschaft für Freiheitsrechte) fasste es in einer Studie zu „neuen Strategien von Anwälten“ gegenüber Medien wie folgend zusammen:
Autoren befürchten „schleichende Aushöhlung“ der Pressefreiheit und fordern Medien auf, aktiver für die Meinungs- und Pressefreiheit zu streiten.
Frankfurt/Main und Berlin, 8. August 2019.
Medienunternehmen und -redaktionen in Deutschland werden immer wieder von auf Presserecht spezialisierten Anwält*innen unter Druck gesetzt. Seit einigen Jahren versuchen vor allem Prominente und Unternehmen mithilfe von Anwält*innen, die Berichterstattung bereits im Vorfeld, also schon während der Recherche, zu verhindern -beispielsweise durch Drohschreiben, in denen vor den rechtlichen Konsequenzen einer Berichterstattung gewarnt wird.
Zur Sache
Aufmerksame Leser werden es wissen. Die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) ist schon lange ein Thema in unseren Veröffentlichungen. Warum dies so ist?
I.
Weil es ein bloßer Goldhändler nicht schafft, außer einer Überschuldungsbilanz von 2015 aktuelle Geschäftszahlen entgegen jedweden rechtlichen Voraussetzungen zu veröffentlichen.
Dabei will R&R Consulting GmbH doch nur IHR Bestes, nämlich Ihr Vermögen. Dies soll sich durch glänzende Investments in Gold vermehren.
Wer das Vermögen anderer mehren will, sollte aber mit seinem eigenen Vermögen bzw. wirtschaftlichen Kennzahlen kein Katz-und-Maus-Spiel veranstalten.
Was soll man als geneigter Anleger dann zur Verifizierung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des nach außen gekehrten Geschäftsmodells (vgl. https://samstags-zeitung.de/aurimentum-rr-consulting-gmbh-samstagszeitung-exklusiv-ein-goldenes-maerchen-aus-kulmbach/) hierzu anstellen? Nun wir in der Redaktion meinen: ZAHLEN, DATEN, FAKTEN (ZDF).
Und dies haben wir auch getan. Einer Information einer gängigen Auskunftei folgend, wird der R&R Consulting GmbH am 22.06.2020 eine „mäßige Bonität“ bescheinigt. Umsatz- und Mitarbeiterdaten mussten hierbei geschätzt werden. Öffentliche Negativmerkmale, liegen im Gegensatz zu einem Geschäftsführer (welcher schuldnerregisterliche Eintragungen vorweist) aber nicht vor.
Wissen sollten Anleger in diesem Zusammenhang auch, dass die Herren Scherm und Fuchs (Geschäftsführer der R&R Consulting GmbH besser bekannt als aurimentum) sogar Mitgesellschaftern derartige Auskunfts- und Einsichtsrechte verweigern …
II.
Tatkräftig unterstützt wird die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) hierbei von den Promianwälten von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei.
Gut der Weg zur Tugend ist bekanntlich lang und steinig. Bemerkenswert ist gleichwohl, dass sich die Schriftsätze der R&R Consulting GmbH in den Auseinandersetzungen sich meistens durch bewusste Unterlassungen und entsprechend unbegründete Vorhaltungen auszeichnet haben. Wir in der Redaktion wissen, dass ein Meinungskampf tatsächlich ein „Kampf“ ist und ausgefochten werden muss und sollte. Insbesondere die Prozessbevollmächtigten die sich schon des Standes folgend rechtmäßig verhalten, sollten insofern auf die R&R Consulting GmbH einwirken.
Bedauernswert ist es aber, dass sich bestimmte Gerichte in Presssachen einen Ruf als Zenzsurgerichte verdienen, damit auch scheinbar kokettieren und somit anwaltliche Populismusmanier schüren.
III.
Wussten Sie schon, dass sich die BaFin am 28.10.2020 mit der R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) beschäftigt hat und eine öffentlich uneingeschränkt zugängliche Verbrauchermeldung unter der Rubrik Warnungen & Aktuelles herausgegeben hat.
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr.
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
Gern hätten wir Ihnen die (bis heute zugängliche Warnmeldung) wiederholend (so wie es vielen anderen Medien erlaubt zu seien scheint) an dieser Stelle wiedergegeben. Dies wurde uns aber vom Landgericht Hamburg untersagt. Gleichwohl ist es jedem geneigten Leser möglich den Almanach der Netzweltkunde zu bemühen und sich schlau zu googlen.
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
Dem Landgericht Hamburg folgend ist es also nicht erlaubt, eine öffentlich zugängliche BaFin Verbraucherwarnung
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
uneingeschränkt wiederzugeben. Dies führt sogar dazu, dass nicht einmal mehr die presserechtliche Stellungnahme von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei zur R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) ohne weiteres veröffentlicht werden darf. Also selbst wenn sich die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) zur konkreten BaFin Verbraucherwarnung
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
äußert wird solches zensiert.
Sehr geehrter Herr Bremer,
zu Ihrer Presseanfrage vom 28.10.2020 nehmen wir im Namen unserer Mandantin wie folgt Stellung:
ZENSIERT DURCH DAS LANDGERICHT HAMBURG
Unsere Mandantin betreibt ein reines Handelsgeschäft.
ZENSIERT DURCH DAS LANDGERICHT HAMBURG
Die Einschätzung der BaFin beruht offenkundig auf einer Fehlinformation, die unsere Mandantin ausräumen wird. Unsere Mandantin wird vollumfänglich mit der BaFin kooperieren, um die Fehlbeurteilung seitens der BaFin schnellstmöglich zu berichtigen.
(QUELLE https://www.diebewertung.de/rr-consulting-gmbh-die-antwort-auf-meine/)
IV.
Das Vorstehende ist umso bedeutsamer als das bislang sowohl das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof in Straf- und Zivilsachen als auch diverse Oberlandesgerichte privilegierte Quellen wie der BaFin vertrauten. Dies scheint de facto das Landgericht Hamburg anders zu sehen.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt sogar die Auffassung, wonach ein Presseorgan sich bei Verbreitung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft nicht nur darauf soll verlassen dürfen, dass die Mitteilung zutreffend sei, sondern darüber hinaus auch darauf, dass diese die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Berichterstattungsinteresse zutreffend vorgenommen habe. Es nimmt daher nicht nur eine Richtigkeitsgewähr, sondern sogar eine „Rechtmäßigkeitsgewähr“ solcher Mitteilungen an.
(QUELLE: Lehr, NJW 2013, Seite 731)
V.
Zudem bleibt noch zu erwähnen, dass die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) vertreten durch die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei meint, die BaFin Verbraucherwarnung
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
sei fehlerhaft.
Die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) betreibe ein bloßes Handelsgeschäft.
Die Äußerungen der BaFin sind (es gab mehrere identische) weiterhin der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich. Offensichtlich war bzw. ist ein Vorgehen gegen die BaFin Verbraucherwarnung
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
durch die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) bislang nicht erfolgreich.
Dies gilt in Kenntnis des Umstandes, dass die presserechtlichen Vertreter der R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) in einer Stellungnahme gegenüber eine weiteren verbraucherinformierenden Plattform (https://investmentcheck.de/) bzw. in sonstigen Stellungnahmen vorgetragen, dass
o die Aussagen des Vertriebes zu den Produkten auf einer Anlegermesse (zur Erinnerung inhaltlich derart: Gold das Zinsen bringt) „versehentlich falsch waren“ (die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum hat ihren Vertrieb mithin nicht im Griff) sowie
o das maximal 2 Kunden Rückgaberechte (wohl synonym für Widerrufsrechte) eingeräumt worden.
Auf dem Werbestand der Finanzdienstleistermesse DKM (22.-24.10.2019) wurde vom Vertrieb erzählt,
dass dem Kunden nicht bereits bei Vertragsabschluss der Rückkauf angeboten wird. Dies geschehe es zu einem späteren Zeitpunkt und sei offiziell nicht garantiert, würde jedoch regelmäßig ganz sicher gemacht. Und damit würde man nicht gegen das Einlageverbot verstoßen, was von der BaFin sogar so abgesegnet worden sei.
Nun wir sind keine Juristen und wir sind keine Aufsichtsbehörde; wir kennen aber gleichwohl das BaFin-Merkblatt zu Einlagengeschäft (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html?nn=9450978#doc7851608bodyText5)
In der Ziffer 4. heißt es hierzu:
„… Rückzahlbar sind Gelder, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht oder bei dem Geldgeber jedenfalls der Anschein eines solchen Anspruchs erweckt wird. Auch betagte Ansprüche oder Gelder, die erst durch eine Kündigung des Anspruchsberechtigten fällig gestellt werden, sind rückzahlbar. Der Rückzahlungsanspruch muss, wie typischerweise bei einem Darlehen, bereits bei Annahme der Gelder vereinbart werden („die Annahme rückzahlbarer Gelder“).
Dabei kommt es für die bankaufsichtsrechtliche Einordnung der Gelder als „rückzahlbar“ nicht auf bestimmte zivilrechtliche Vertragsgestaltungen oder die zivilrechtliche Zuordnung des zugrundeliegenden Geschäfts zu einem bestimmten Vertragstypus, etwa einem Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 BGB, an. Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Gehalt der Geldüberlassung. Kommt es beispielsweise bei als „Kaufvertrag“ bezeichneten Verträgen dem „Käufer“ nicht auf die überlassene „Kaufsache“, sondern auf den durch deren Verwertung zu erzielenden Erlös an, der vom „Käufer“ einbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt als „Kaufpreis“ an den „Verkäufer“ ausgezahlt werden soll, kann es sich nach dem tatsächlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarungen hierbei ebenfalls um rückzahlbare Gelder im Sinne des Tatbestandes handeln.“
Ein ziemlich heikle Gradwanderungen die die R&R Consulting GmbH beschreitet; zumal die BaFin in einer gesonderten Veröffentlichung unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa_bj_1505_erlaubnispflicht.html konkretisiert ausführt:
So ist beispielsweise der Abschluss von Verträgen über den Erwerb und die Lagerung von physischem Gold grundsätzlich erlaubnisfrei. Verpflichtet sich jedoch der Anbieter im Vertrag, das von den Anlegern erworbene Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu einem garantierten Preis zurückzukaufen, der mindestens dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis entspricht – gegebenenfalls mit dem Versprechen einer Rendite –, kann das Anlageangebot wegen des Rückkaufversprechens, je nach vertraglicher Ausgestaltung, als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzustufen sein.
Nun bilden Sie sich Ihre eigene Meinung. Das Vorstehende soll aber nicht heißen, dass die R&R Consulting GmbH nicht BaFin-konform geschäftlich bzw. tatsächlich agiert; insoweit gilt selbstverständlich die Vermutung der Unschuld und Rechstkonformität.
VI.
Erstaunlicherweise hat die Prozessbevollmächtigte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei für die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) genau Gegenteiliges gegenüber der Plattform Investmentcheck ausgeführt. Insoweit heißt es widersprüchlich zu den sonstigen Äußerungen:
„Unsere Mandantschaft gewährt dem Kunden ein preisunabhängiges Rückgaberecht gem. § 356 BGB.“
(QUELLE Frau C.)
Wenn die die R&R Consulting GmbH (besser bekannt als aurimentum) selber erklärt, dass ein preisunabhängiges Rückgaberecht gewährt wird (gemeint sein soll ein Widerrufsrecht) andererseits aber behauptet, dass dies nur einzelne „provozierte Kunden“ betreffe, fragt man sich wem im eigenem bipolaren Haus zu glauben ist.
Unbenommen dessen sollen wir nach dem Landgericht Hamburg nicht nur verpflichtet sein, eine inhaltlich generische Stellungnahme ohne rechtlichen Grund zu veröffentlichen, sondern wir dürfen überhaupt nicht mehr über den konkreten Wortlaut der BaFin Verbraucherwarnung
(QUELLE: IRGENDEINE WEBSITE DER BaFin, WELCHE WIR NICHT MEHR ZITIEREN DÜRFEN)
schreiben.
Wir werden uns dagegen zur Wehr setzen.
Fortsetzung folgt…garantiert
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