Startseite Allgemeines Die Klage eines Schönheitschirurgen gegen den Fußballspieler Jérôme Boateng vor der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I wegen eines Auffahrunfalls blieb ganz überwiegend erfolglos (Az. 19 O 16989/20).
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Die Klage eines Schönheitschirurgen gegen den Fußballspieler Jérôme Boateng vor der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I wegen eines Auffahrunfalls blieb ganz überwiegend erfolglos (Az. 19 O 16989/20).

AJEL (CC0), Pixabay
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Bei einem Streitwert von rund 50.000 EUR hat das Gericht dem Kläger lediglich etwa 4.500 EUR für die Reparatur seines Pkws sowie ein Ersatzfahrzeug und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörung seiner rechten Hand und einer HWS-Distorsion erhielt der Kläger nicht.

Der Kläger hatte am 16.06.2020 auf der Grünwalder Straße in München einen Spurwechsel mit seinem Maserati durchgeführt. Der Beklagte war im weiteren Verlauf mit seinem Mercedes aufgefahren. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden hier zum Tragen komme und somit der Beklagte dem Grunde nach für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Deshalb seien dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zuzusprechen.

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten jedoch weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden/entgangenem Gewinn zu, da der Kläger den Eintritt unfallbedingter Verletzungen nicht habe beweisen können. Eine HWS-Distorsion beim Kläger sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweissicher feststellbar, ebenso wenig die vom Kläger geltend gemachten Sensibilitätsstörungen der rechten Hand. So komme zum einen das erholte biomechanisch und orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger vorgetragenen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand nicht dem streitgegenständlichen Unfall anzulasten seien.

Sowohl aus biomechanischer als auch medizinischer Sicht sei nach dem Unfallhergang schon nicht eindeutig, dass der Kläger die unfallkausal geltend gemachten Beschwerden sicher erlitten habe.

Zum anderen habe sich der Kläger nach eigener Einlassung erst ca. ein Monat nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben, dies jedoch nicht wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule, sondern wegen der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Hand.

Hätte der Kläger entsprechende HWS-Distorsionsbeschwerden unfallbedingt erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich zum Arzt begeben und dort die entsprechenden Symptome geschildert hätte, was nicht geschehen sei.

Dem Kläger stehe deshalb gegen den Beklagten mangels eindeutig unfallbedingter Verletzung weder ein Schmerzensgeldanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden/ entgangenem Gewinn zu.

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