Weiter.. „(…) Indem der Beklagte als Vorstand der „Pfefferminzia“ unstreitig an der Erstellung des Musterverkaufsgesprächs , das es auch in Audioform gab, mitwirkte, hat er den Vermittlern ein Arbeitsmittel an die Hand gegeben, das dazu diente, Anleger allein mit verkaufspsychologischen Mitteln zum Vertragsabschluss zu überreden.
Das Mustergespräch, insbesondere das „Präsentationsgespräch – Erstbesuch“ sieht eine Aufklärung über die mit der empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken nicht vor. Vielmehr sollten die Klienten durch Suggestivfragen dazu bewogen werden, ihre bereits bestehenden Kapitalanlagen als schlecht einzustufen und die vom Berater empfohlene Anlage als einzig sinnvolle und lukrative Anlage zu bewerten. Eine Darstellung der Funktionsweise, Eigenheiten und Risiken der Kapitalanlage sieht das Mustergespräch nicht vor. Dies lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Mustergespräch offenbar abstrakt für eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageprodukte entworfen wurde. Auch unter diesen Umständen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, dem Gesprächsverlauf auf eine – vom Verwender je nach Produkt individuell auszufüllende – sachgerechte Anlegerinformation hinzuführen. In der vorliegenden Form widerspricht die Gesprächsvorlage dagegen in eklatanter Weise dem Gebot der anleger- und objektgerechter Beratung und verstößt somit gegen die guten Sitten.
Der Beklagte musste auch davon ausgehen, dass die Vertriebsangehörigen die Beratungsgespräche mit Anlageinteressenten in den Grundzügen an dem Mustergespräch ausrichteten. Es ist gerade der Zweck solcher Gesprächsvorlagen, den Verwendern Leitlinien für die Gestaltung der Vertriebsgespräche an die Hand zu geben. Mit der Bereitstellung des Mustergesprächs nahm der Beklagte deshalb billigend in Kauf, dass Anleger ohne die gebotene Aufklärung allein mit verkaufspsychologischen Mitteln zur Zeichnung von Kapitalanlagen veranlasst wurden, und handelte somit vorsätzlich. Daran ändern auch eventuelle ergänzende fachliche Schulungen durch Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige Anweisungen, den Emissionsprospekt auszuhändigen und entsprechend diesem Prospekt über die Risiken aufzuklären oder jedenfalls keine davon abweichenden Angaben zu machen, nichts. Das vorgegebene Präsentationsgespräch sieht eine solche Aufklärung gerade nicht vor. Durch fachliche Schulungen wurden die Vermittler danach zwar in die Lage versetzt, auf etwaige Nachfragen der Kunden einzugehen. Nach dem Inhalt des Mustergesprächs musste der Beklagte jedoch davon ausgehen und war ersichtlich auch intendiert, dass dieses Fachwissen nur im Bedarfsfall in das Beratungsgespräch eingebracht wurde, wobei durch das Gesamtkonzept des Mustergesprächs auch für diesen Fall eine verharmlosende Darstellung vorgezeichnet war.
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